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Energieversorger Stadtwerke Heidelberg wehrt sich gegen unzulässige Abwerbemethoden eines Wettbewerbers

Energieversorger Stadtwerke Heidelberg wehrt sich gegen unzulässige Abwerbemethoden eines Wettbewerbers

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Der Strom- und Gasmarkt ist hart umkämpft, immer häufiger wählen verschiedene Energieversorger dubiose Methoden, um Kunden  für sich zu gewinnen.

Das Landgericht Karlsruhe untersagte  nun der ePrimo GmbH, einer Discountvertriebsgesellschaft für Strom und Erdgas von RWE aus Neu-Isenburg, im Verfügungsverfahren verschiedene Wettbewerbsverstöße (Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 18 O 41/16).

Die Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte vertrat in diesem Verfahren die Stadtwerke Heidelberg als Antragstellerin. Das Verfahren wurde unter Federführung der Rechtsanwälte Michael Terhaag und Christian Schwarz geführt.

Nachdem das Energieversorgungsunternehmen, das sich die Handlungen seiner Vertriebspartner zurechnen lassen muss, nicht bereit war im Vorfeld eine Unterlassungserklärung abzugeben, war unsere Mandantin gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung.

Was war geschehen?

Im Juni 2016 rief der Mitarbeiter eines von der ePrimo GmbH beauftragten Callcenters bei Kunden der Stadtwerke Heidelbergohne deren ausdrückliche Zustimmung an. Er erklärte der Kundin, dass es lediglich um eine Änderung ihres Tarifs gehe, jedoch nicht um einen Anbieterwechsel – die Kundin also auch weiterhin den Strom von unserer Mandantin beziehen würde. Tatsächlich wurde jedoch ein Vertragswechsel zu ePrimo angestrebt und sofort eingeleitet.

Der Mitarbeiter veranlasste die Kundin, auf einen per E-Mail zugesandten Link zu klicken, wobei er über dessen wirkliche Bedeutung die Kundin täuschte. Nachdem diese flüchtig, wie geheißen, den Link anklickte, erschien zu deren Überraschung auf dem Bildschirm eine Internetseite mit dem Satz: „Vielen Dank für Ihren Auftrag“. Auf eine solche Auftragserteilung wurde jedoch nicht hingewiesen. Daraufhin wurde das Telefonat beendet. Der Vertrag konnte von der Kundin im Nachhinein widerrufen werden.

Das  Verhalten des Callcenter-Mitarbeiters sah das Landgericht Karlsruhe völlig zu Recht als irreführend und unzulässig an.  Die Kammer verbot der ePrimo GmbH diese Art der Wettbewerbsverstöße unter  von Ordnungsmitteln von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft.

Was genau wurde verboten?

Der ePrimo GmbH wurde es zum einen untersagt,

Kunden der Antragstellerin ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen und/oder anrufen zu lassen.

Diesen Teil der einstweiligen Verfügung akzeptierte die Antragsgegnerin.

Zum anderen wurde der ePrimo GmbH auch verboten,

die Stadtwerke Heidelberg durch Abwerben von Kunden gezielt zu behindern und/oder behindern zu lassen, wenn dies unter Täuschung des abzuwerbenden Kunden geschieht – insbesondere,

a) indem dem Angerufenen mitgeteilt wird, dass es sich lediglich um einen Tarifwechsel bei der Antragstellerin handelt, während es tatsächlich um einen Vertragswechsel zur ePrimo GmbH geht oder 

b) indem dem angerufenen Kunden mitgeteilt wird, dass ihm eine E-Mail zugesendet wird, in der einen Link anklicken muss, ohne darauf hinzuweisen, dass damit bereits ein Vertragsschluss erfolgt.

Gegen diesen zweiten Teil des zunächst ausgesprochenen gerichtlichen Verbots legte die Antragstellerin Widerspruch ein - über den nunmehr das Landgericht Karlsruhe entschieden hat.  Auch dieser ist mittlerweile rechtskräftig.

Was bedeutet das in der Praxis?

Wenn Sie an Telefon oder der Haustüre zu Ihren Energieanbietern befragt werden, erkundigen Sie sich immer genau mit wem Sie es konkret zu tun haben. Sollten Ihnen Zweifel an der Seriosität Ihres Gesprächspartners  kommen, scheuen Sie sich nicht, im Anschluss Ihren bisherigen Anbieter anzurufen und die gemachten Aussagen und Versprechungen ganz genau überprüfen zu lassen. Notfalls haben Sie ohne Angabe von Gründen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

So berichten die Medien über das Verfahren

Rhein-Neckar-Zeitung: Stadtwerke Heidelberg siegen vor Gericht 

Metropolregion Rhein-Neckar News: Einstweilige Verfügung gegen ePrimo wegen Wettbewerbsverstößen erwirkt

Mannheim24: Stadtwerke erwirken einstweilige Verfügung gegen ePrimo

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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