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Spionage unter Müllmännern - Zu den Grenzen der Konkurrenz-Überwachung

Spionage unter Müllmännern? - Zu den Grenzen einer zulässigen Konkurrenz-Beobachtung

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 16.07.2009 – Az. I ZR 56/07) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob es eine wettbewerbswidrige Behinderung darstellt, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens die KRechtsanwalt Beratung Wettbewerbsrecht Unterlassungonkurrenz über mehrere Tage von der Straße aus beobachtet.

Matula in der Häusereinfahrt?

In bester ein "Fall-für-Zwei"- bzw. „Tatort"-Manier hatte sich ein Mitarbeiter eines Müllentsorgungsunternehmens über einen Zeitraum von vier Tagen in seinem PKW vor dem Entsorgungsgelände eines Konkurrenzunternehmens postiert und „machte sich Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände“.

Das Betriebsgelände war von einer öffentlichen Straße aus einsehbar und der Spion machte bei seiner Arbeit keine Fotos. Dennoch fühlten sich die Mitarbeiter der Konkurrenz durch den Kollegen bespitzelt und befürchteten, der Spion bereite durch seine Tätigkeit einzig und alleine die Abwerbung von Kunden durch die Konkurrenz vor.

Also klagte das Unternehmen gegen den spionierenden Mitbewerber, da das Verhalten des Spions aus Klägersicht eine gezielte und untersagungsfähige Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG darstelle.

Was sagten die Vorinstanzen?

Im Verfahren zuvor hatte das erstinstanzliche Landgericht die Klage des Bespitzelten abgewiesen.
Das Berufungsgericht hingegen sah tatsächlich eine Verletzung des Behinderungsverbotes gerade deshalb, weil das Ausspähen der Konkurrenz „systematisch“ durchgeführt wurde. Gerade das „systematische Ausspähen behindere […] die Abläufe im Betrieb der Klägerin. Dies könne nach Ansicht des Oberlandesgericht Es könne dazu führen, dass die Mitarbeiter der Klägerin sich beobachtet fühlten und ihre Arbeit dadurch beeinträchtigt werde, so dass die Klägerin zu Gegenmaßnahmen gezwungen wäre.“ Außerdem diene habe  „mit dem systematischen Sammeln von Informationen über Fahrzeuge, die das Betriebsgelände der Klägerin anführen und verließen, offenbar der Kundenkreis der Klägerin abgeschöpft werden sollen.“

Die Entscheidung des BGH…

Diese Begründung überzeugte aber die Richter beim BGH in Karlsruhe nicht. Schon das Wort „offenbar“ störte ganz erheblich. Denn der BGH qualifiziert es völlig zu Recht als bloße Vermutung, dass die Spionage dem Abwerben von Kunden dienen sollte. Dieses Abwerben ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zumindest mit einem schalen Beigeschmack gewürzt und kann unter besonderen Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein.

Kundenabwerbungsabsicht?

In dem hier vorliegenden Fall hingegen war es alles andere als bewiesen, dass tatsächlich Kunden abgeworben werden sollten. Aber selbst wenn dem so wäre -so der BGH- sei die bloße AbsichtAnwalt Beratung Unterlassung des Abwerbens von Kunden noch nicht genug, um eine unlautere Handlung darin zu erkennen. Grundsätzlich ist das Abwerben von Kunden im Sinne des allgemeinen Wettbewerbs seit jeher durchaus erwünscht. Die Frage ist nur welcher Methoden man sich hierzu bedient.

Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen

Aber auch ein systematisches Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen – darunter fallen auch  Daten über die Kunden des Bespitzelten – sah der BGH in der Beschattung nicht. Denn um ein Geschäftsgeheimnis zu sein,  ist es – soweit so logisch – Voraussetzung, dass die Kundendaten nicht ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können.
Eine solche ist aber die Straße vor dem Betriebsgelände, da eben jenes von der Straße aus ohne weiteres einsehbar war.

Spionage – nur beobachten = Betriebsstörung?

Auch empfand der BGH es nicht als unlautere Betriebsstörung, dass der Spion den ganzen Tag beobachtete.  Damit eine Betriebsstörung angenommen werden kann, müsste der Spion (der immerhin an vier Tagen auf der Lauer lag) zumindest von den Angestellten oder Kunden so wahrgenommen worden sein, dass der Betriebsablauf wirklich gestört worden wäre. Da sich der Spion jedoch weder auf das Betriebsgelände geschlichen, noch Fotos geknipst hatte, sondern einfach in seinem Wagen gesessen und sich Notizen gemacht hatte, konnte eine tatsächliche Störung des Betriebs nach der Auffassung der Karlsruher Richter nicht angenommen werden.

Fazit

Es kommt also immer auch auf das „wie“ an. Wäre der „Observator“ nicht mit tappert’scher Gelassenheit seinem Auftrag nachgegangen, sondern wäre wirklich a là Horst Schimanski spionierend durch das angrenzende Unterholz geschlichen und hätte mit Leica am Abzug Zäune überwunden, wäre der Fall womöglich anders ausgegangen.

Sollten auch Sie einmal Zweifel an den Methoden ihrer Wettbewerber haben oder sie planen selbst den Einsatz von „verdeckten Ermittlern“, wenden Sie sich doch gern an uns. Auch für Rückfragen zu diesen und anderen Fragestellungen des Medienrechts stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.