Selektive Vertriebssysteme: Welche Beschränkungen sind zulässig?
In unserer anwaltlichen Beratungspraxis fragen uns Hersteller immer wieder nach einem möglichst effektiven Schutz ihrer Produkte. Viele Mandanten sehen sich nämlich im Internetvertrieb Verhaltensweisen ausgesetzt, die ihren wirtschaftlichen Interessen grundlegend zuwider laufen.
In der Regel können sich Produkthersteller bereits auf den Schutz durch das Marken-, Urheber- oder Designrecht berufen. Ebenso bieten wettbewerbsrechtliche Normen teilweise Schutz für die eigenen Produkte. Ein weiteres Schlagwort wird jedoch häufig in diesem Zusammenhang vergessen: das selektive Vertriebssystem.
Die Problematik bei selektiven Vertriebssystemen
Selektive Vertriebssysteme sind bestimmte vertragliche Bindungen zwischen Herstellern und Händlern. Hierbei ist entscheidend, dass die Händler die Produkte nur zu bestimmten Konditionen weiter verkaufen dürfen. Das ist grundsätzlich auch erlaubt - jeder darf zunächst frei Verträge schließen. Allerdings gibt es auch Einschränkungen von diesem Grundsatz, zu denen auch das kartellrechtliche Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen gehört. Da selektive Vertriebssysteme den bestimmten Produktmarkt stark einschränken können, gilt auch für diese das kartellrechtliche Behinderungsverbot. Allerdings sind bestimmte Bereiche durch sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) ausgenommen. Für Vertriebssysteme ist am wichtigsten die sogenannte Vertikal-GVO.
Unter kartellrechtlichen Bedingungen ist zum einen wichtig, welchen prozentualen Marktanteil das Unternehmen hat, das ein selektives Vertriebssystem durchsetzen will. Zum anderen kommt es auch auf die Art der Vertriebsbeschränkung an sich an. So sind zum Beispiel Kernbeschränkungen nicht ausnahmsweise zulässig. Ebenso kommt es darauf an, ob es sich um sachlich gerechtfertige Bedingungen handelt.
Was ist nun zulässig, welche Beschränkungen darf ich regeln?
Die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme macht sich nicht allein an wenigen Kriterien fest. Dies liegt daran, dass derartige Vertriebsbeschränkungen zunächst eine Wettbewerbsbehinderung darstellen. Deshalb müssen vielmehr verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die die Wettbewerbsbehinderung ausnahmsweise als zulässig erscheinen lassen.
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann zum Beispiel der Online-Vertrieb grundsätzlich ausgeschlossen werden. Besonders wichtig ist den meisten Herstellern auch der Qualitätsschutz ihrer Produkte. So kann der Vertrieb zum Beispiel auch an qualitätssichernde Voraussetzungen geknüpft werden. Diese können technischer Natur sein oder auch die Gestaltung des Verkausfumfeldes betreffen. Das Argument ist meistens in diesem Fall der Schutz vor Verramschung. Außerdem kann der Hersteller auch bestimmte Service-Angebote verlangen.
Unser Service für selektive Vertriebssysteme
In unserer anwaltlichen Praxis haben wir es sehr häufig mit dem Schutz sogenannter Prestige-Waren zu tun. Aus diesem Grund können wir Ihnen auch unser Knowhow auf dem Gebiet des Online-Vertriebs anbieten. Wir überprüfen für Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen selektive Vertriebssysteme zulässig sind. Wir beraten Sie, welche vertraglichen Regelungen Sie als Hersteller gegenüber Ihren Abnehmern treffen dürfen und welche nicht. Ebenso beraten wir Händler dazu, ob sie sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen.
Sprechen Sie gerne unser Anwaltsteam an und lassen Sie sich umfangreich beraten! Vielleicht sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant, in denen wir uns in der jüngeren Vergangenheit mit selektiven Vertriebssystemen beschäftigt haben:
- Online-Vertrieb und Beschränkungen - Was ist zulässig? - In diesem Artikel stellen wir Ihnen die grundsätzlichen Probleme von selektiven Vertriebssystemen dar. Besonders interessant ist zum Beispiel auch der Erschöpfungsgrundsatz, der sowohl im Urheber- als auch im Markenrecht eine Rolle spielt.
- Vertriebsbeschränkung von Ebay-Verkauf - unzulässig, wenn nicht konsequent durchgesetzt - In einer Entscheidung im letzten Herbst hat das Kammergericht Berlin sich mit einem selektiven Vertriebssystem bei Schulranzen beschäftigt. An dieser Entscheidung ist besonders der Maßstab interessant, den das Gericht an den Betreiber eines selektiven Vertriebssystems stellt.
- Schließlich entschied das LG Kiel zur Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems - Danach dürfen Online-Händler nicht ohne sachlichen Grund gegenüber Offline-Händlern benachteiligt werden.