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"Sehr gut" - Zur Werbung mit Testergebnissen!

"Sehr gut" - zur Werbung mit Testergebnissen!

- neue Entscheidungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen -
von <link>Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Kennen Sie die werbewirksamen Angaben "Testsieger" oder "mit gut bewertet von der Stiftung Warentest"? Das schafft Vertrauen, das birgt für Qualität!

Es ist leicht nachvollziehbar das ein gutes Urteil einer Fachjury den Absatz eines Produktes erheblich ankurbelt und so dürfte es auch ein offenes Geheimnis sein, dass die meisten Produkte welche von "Test" mit lediglich befriedigend oder sogar schlechter beworben werden, rasch vom Markt verschwinden.

Werbung mit Testergebnissen ist im Grunde nichts anderes als andere vergleichende und potentiell irreführende Werbung. Die Stiftung Warentest hat hierzu extra eine Art Leitfaden zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen herausgegeben.

Die hierin ausgeführten Grundsätze lassen sich auch auf andere Produktteste anwenden. Irreführend ist zum Beispiel die Werbung mit dem Urteil "gut", ohne mit anzugeben, dass es andere Produkte auf die Bewertung "sehr gut" gebracht haben.

In allen Fällen muss es sich um einen Test gehandelt haben, bei dem hinreichend viele andere Produkte ernsthaft und intensivst getestet wurden, wenn man anschließend ein gutes Abschneiden bei diesem Test werbend Nutzen will. Gerade "Testsieger" zu sein, erfordert auch ein bisschen Konkurrenz ;)

Aktuell gab es zwei interessante Entscheidungen zur richtigen Verwendung solcher Testergebnissen.

Das <link>Oberlandesgericht Hamm  entschied, dass die Werbung mit veralteten Ergebnissen von Stiftung Warentest irreführend und somit wettbewerbswidrig sein kann. In dem beurteilten Fall hatte die Beklagte mit einem Ergebnis "sehr gut" der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2000 für seine Matratzen geworben. Dies obwohl in der Zwischenzeit im Jahre 2006 eine neue Untersuchung unter neuen Testbedingungen erfolgte, bei der die Betroffene diese tolle Bewertung nicht mehr erzielen konnte.

Bei der Verwendung von veralteten Testergebnissen in einer Werbung, die unter nicht mehr aktuellen Testbedingungen erzielt wurden, muss nach Einschätzung des Gerichts ein klarer Hinweis hierzu erfolgen, wenn die Werbung mit dem alten Ergebnis nicht unlauter sein will. Ohne einen solchen Hinweis, wird mit unvollständigen und damit mit unwahren Angaben i.S.d. des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geworben.

Der Werbende kann die fortdauernde Geltung der (älteren) Testbedingungen insbesondere dann nicht in vollem Umfange für sich in Anspruch nehmen, wenn sich die Testbedingungen in einem entscheidenden Punkt geändert haben. Das Verschweigen der aktuellen schlechteren Bewertung war natürlich als unzulässig zu bewerten.

In einem anderen Fall, in welchem jüngst <link>hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, welche Angaben im Zusammenhang mit der Werbung mit Testergebnissen unbedingt mit anzuführen sind. Die hier beklagte Partei betreibt einen Internetversandhaus für Computer Drucker. So bewarb er diesen mit einigen Bewertungen von Fachzeitschriften, u.a. mit der Werbeaussage "FACTS - gut". Hierbei gab sie jedoch nicht mit an, in konkret welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war.

Dies stufte das Gericht als im Ergebnis unlautere Werbung ein. Ohne Angabe von Ort und Zeit der Veröffentlichung werde es dem angesprochenen Verkehr unverhältnismäßig erschwert, den angegebenen Test im Einzelnen nachzulesen.

So hatte der BGH bereits entschieden, dass die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ohne Angabe der Fundstelle mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar sei. Das gilt auch nach Einschätzung der Hamburger Richte für weniger bekannte Fachzeitschriften selbstverständlich umso mehr. Letztendlich nimmt jedes Fachjournal für sich eine Unabhängigkeit in Anspruch, die der nachher verwendeten Werbung mit dem Testergebnis ein "besonderes - quasi objektives - Gewicht verleiht. Schon von daher ist der angesprochene Verkehrskreis besonders schutzbedürftig.

Geben Sie also unbedingt immer die genaue Fundstelle an, unter der sich der Verbraucher einen genauen Überblick über Testaufbau, seiner Durchführung und die Testergebnisse auch der Konkurrenz verschaffen kann. Achten Sie immer darauf, dass Sie auch nur das tatsächlich getestete Produkt mit der dem Ergebnis bewerben, für geringfügig geänderte oder Nachfolger-Versionen ist das Testsiegel tabu! Zudem sollten Sie sicher sein, dass es nicht aktuellere Testergebnisse als die von Ihnen verwendeten gibt.

Sollten Sie also in den Genuss eines guten Testergebnisses gekommen sein, dürfen Sie durchaus ohne Weiteres hiermit werben, wenn Sie sich an die Spielregeln halten. Sollte es einer Ihrer Wettbewerber indes mit diesen Regeln nicht so genau nehmen, steht auch Ihnen natürlich ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu und Sie müssen die unlautere Werbung nicht dulden.

Sprechen Sie uns bei Fragen gern an...

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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