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Probleme mit der Blickfangwerbung – Unzulässige Werbung für DE-Mail Angebot!

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Probleme mit der Blickfangwerbung – Unzulässige Werbung für DE-Mail Angebot!

von RA Dr. Volker Herrmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das OLG hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 14.2.2014 – 6 U 120/13) über die Zulässigkeit eine Blickfangwerbung zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass wenn eine Werbemaßnahme mehrere blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussagen enthalte, die jede für sich einer Aufklärung bedürfe, dann müsse auch jeder Blickfang einen eigenen Sternchenhinweis enthalten.

Was war passiert?

2012 warb ein akkreditierter Provider für DE-Mail-Konten auf seiner Internetseite wie folgt:

„50 DE-Mails mtl. inklusive“

„monatliches Freikontingent“

„0,- € mtl.“

Über einen Sternchenhinweis hinter der blickfangmäßigen Aussage „0,- € mtl.“ öffnete sich eine Fußnote mit weiteren Informationen zu dem Angebot. Über einen Link gelangte man zu einer Anmeldeseite, die am Ende des Registrierungsvorgangs einen ausführlicheren Erläuterungstext insb. dahingehend enthielt, dass nur im Aktionszeitraum bis 31.12.2012 bis zu 50 Frei-DE-Mails pro Monat kostenfrei versendet werden können.

OLG Köln hält diese Blickfangwerbung für irreführend

Das OLG Köln entschied, dass jede Aussage für sich einer eigenständigen Aufklärung bedürfe. In Fällen, in denen ein Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig sei, aber den Verbraucher nicht vollständig informiere, müsse ein Stern oder ein anderes hinreichende deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Dabei muss die Zuordnung klar und verständlich sein.Hierzu führt das Gericht wörtlich aus:

„Maßgeblich ist aber, dass sich das Sternchen nicht eindeutig der beanstandeten Aussage "50 De-Mails mtl. inklusive" zuordnen lässt. Die beiden Aussagen "0,- € mtl." und "50 De-Mails mtl. inklusive" sind von ihrer Gestaltung her deutlich voneinander abgesetzt: Die Werbung "0,- € mtl." fügt sich in den ebenfalls schwarz und magenta gehaltenen Text der Angebotsbeschreibung ein, von dem sie sich lediglich durch die Schriftgröße absetzt. Die Aussage "50 De-Mails mtl. inklusive" findet sich dagegen in einem leicht verkanteten Störer in weißer Schrift auf blauem Hintergrund und setzt sich damit deutlich gegen den gesamten Rest der Seite ab. Auch inhaltlich entspricht diese Trennung der Angebotsbeschreibung auf der linken Seite, wo "Keine Grundgebühr, keine Vertragsbindung" sowie "Monatliches Freikontingent" als zwei von vier Vorteilen des Angebots beworben werden. Es handelt sich dabei auch um sachlich unterschiedliche Aussagen, da sie einerseits die vom Nutzer (nicht) geschuldete Gegenleistung, andererseits die Leistung der Beklagten betreffen. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 7. 2. 2014 - 6 U 128/13 zugrunde lag, bei dem die Fußnote sich auf grafisch zusammengefasste Angaben zu Leistung und Gegenleistung bezog.“

Das OLG Köln macht zudem deutlich, dass es nicht ausreicht, dass der aufklärende Hinweis über Umwege erreichbar ist:

„Der Umstand, dass ein Verbraucher, der sich für das Angebot interessiert, im Zweifel der Erläuterung zu der - für ihn mindestens ebenso wichtigen - Angabe zum monatlichen Grundpreis folgen wird und dort dann auf die Aufklärung zu der Werbung mit dem Freikontingent trifft, entlastet die Beklagte nicht. Darauf, ob sich der richtige Sinn herausgehobener Werbeaussagen aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen lässt, kommt es nicht an. Eine relevante Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkehr durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlasst wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen (BGH, GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung; vgl. Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.192). Wenn der Verbraucher über Leistungseinschränkungen erst in anderem Zusammenhang - wie bei der Preisangabe oder in gesonderten Preisverzeichnissen - informiert wird, ändert dies daher nichts an der ursprünglichen Irreführung (Senat, MD 2014, 155, 157 - Endlos surfen). Aus diesem Grund entlastet die Beklagte auch nicht der Hinweis auf die unter "Preise und Produkte" herunterzuladende Preisliste.“

Nur wenn also eine konkrete Zuordnung möglich ist, ist ein aufklärender Hinweis geeignet, eine unvollständige blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage zu erläutern.

Eine ausführliche Besprechung des Urteils des OLG Kölns unseres Kollegen Herrn RA Sebastian Laoutoumai, LL.M. findet sich in der aktuellen Ausgabe des IT-Rechtsberaters (ITRB 1/2015, S. 9-10).

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