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Preisausschreiben, Gratisverlosungen und Gewinnspiele - So wird’s gemacht -

Preisausschreiben, Gratisverlosungen und Gewinnspiele - So wird’s gemacht

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

 

Preisausschreiben, Gratisverlosung und Gewinnspiele sind hervorragende Werbung für Ihr Unternehmen.

Doch Vorsicht! Hier gibt eine ganze Menge falsch zu machen… und dabei ist die Abmahnung durch die Konkurrenzn nur eine Möglichkeit drohenden Ärgers.  

Besonders wichtig ist zunächst hierbei insbesondere, sich hinreichend deutlich von einer Lotterie abzugrenzen, weil es sich dabei um ein Glücksspiel handelt. Maßgeblicher Unterschied ist, dass bei Lotterien ein unter Umständen auch verdeckter geldwerter Einsatz gefordert wird.
Lotterien bedürfen -wie anderes Glückspiel auch- einer behördlich Genehmigung, ohne welche eine Lotterie sogar strafbar nach § 284 des deutschen Strafgesetzbuches ist. Dabei sei am Rande der Hinweis erlaubt, dass behördliche genehmigte Glücksspiele dieser Art nur karitativen Zwecken dienen dürfen. Wirtschaftliche Zwecke -dazu gehören auch Werbemaßnahmen- sind ausgeschlossen, so dass Unternehmen grundsätzlich keine Lotterien veranstalten können.

Aber auch wenn man keinen (geldwerten) Einsatz verlangt und deshalb als reines Gewinnspiel oder Preisausschreiben gilt, kann eine solche Veranstaltung unzulässig sein, etwa bei:

  • Unsachlicher Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit/Übertriebenes Anlocken
  • Koppelung mit dem Erwerb einer Ware oder einer Leistung
  • Ausübung psychologischen Kaufzwangs
  • dem Setzen aleatorische Anreize (Zocken)

und insbesondere bei

  • Irreführung hinsichtlich der Teilnahmebedingungen oder der Gewinne.

Im Einzelnen:

Unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit

Ein unsachlicher Einfluss wurde schon einmal von der Rechtsprechung angenommen, wenn ein Teilnehmer durch sachfremde Motive (Gewinnchance auf besonders lukrativen Preis wie Sportwagen oder Fußball-WM-Tickets) dazu bewegt wird, einen Teil seiner Privatsphäre preiszugeben. Hierbei wirkte sich allerdings besonders aus, dass der Teilnehmer erst von der Koppelung von Einwilligung zur gewerblichen Nutzung seiner Daten erfuhr, nachdem er sich bereits für die Teilnahme entschieden und alles ausgefüllt hatte.

Koppelung von Gewinnspiel oder Preisausschreiben mit dem Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen

Die Verknüpfung von Gewinnspielen an den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ist nach dem deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich verboten, vgl. § 4 Nr. 6 UWG:

die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistungverbunden

Teilweise wird diskutiert, ob diese Vorschrift gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstößt. Bis zur abschließenden Regelung durch den EuGH sollte man sich sicherheitshalber erst einmal einfach daran halten, zumal die Thematik vergleichsweise einfach geregelt werden kann. Sie hierzu einen früheren Beitrag zum Thema unter: <link>www.aufrecht.de/5422.html.

Insofern ist ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben immer dann verboten, wenn der Teilnehmer zunächst etwas kaufen muss, um an der Veranstaltung teilzunehmen, dass gilt auch für den Fall, dass man etwas kaufen muss, um die Lösung herausfinden zu können, den Gewinn zu erhalten oder überhaupt erst rauszufinden, ob man gewonnen hat, vgl. zu Letztgenanntem unseren aktuellen Beitrag zur neuen Entscheidung des EuGH und einem diesbezüglichen Interview im WDR.

Dabei genügt es bereits, wenn sich ein Teilnehmer höhere Gewinnchancen ausrechnet, wenn er etwas kauft. Ob dann ein Kauf auch tatsächlich erfolgt, ist hierbei unerheblich. Von einer unzulässigen Kopplung/Verknüpfung ist in der Regelauszugehen, wenn:

  • die Teilnahme ausschließlich über eine Mehrwertdiensterufnummer möglich ist.
  • das Gewinnspiel ausschließlich auf oder per Anhänger an der Verpackung einer Ware angebracht ist

oder

  • die Lösung zu einem Gewinnspiel sich nur in der Verpackung einer Ware befindet.

Zulässig hingegen ist die Koppelung nur dann, wenn

  • das Preisausschreiben oder Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware verbunden ist, z. B. Kreuzworträtsel in Zeitung – ohne den Kauf der Zeitung ist die Teilnahme aber auch möglich

und besonders wichtig:

  • bei alternative Teilnahmemöglichkeiten eröffnet werden: d.h. Teilnahme auch per Postkarte oder Email möglich ist.

Dabei muss es sich um eine unkompliziert zu nutzende Alternative handeln. Der Hinweis auf die alternative Teilnahmemöglichkeit muss hinreichend deutlich erfolgen und darf nicht zu klein oder unleserlich und versteckt sein

Bei dem Gewinnspiel auf der Verpackung wäre eine Alternativmöglichkeit die Auslage von Teilnahmepostkarten im Verkaufslokal in unmittelbarer Nähe der Ware oder die Angabe einer Internetseite auf der kostenfrei mitgemacht werden kann. Wichtig ist, dass hierbei jeder Teilnehmer, egal ob Käufer der Ware oder Teilnehmer, der die Alternativmöglichkeit nutzt, dieselben Gewinnchancen haben.

Psychologischer Kaufzwang

Die Gewinnspiel- oder Preissausschreibenteilnehmer dürfen nicht, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, unter psychologischen Kaufzwang gesetzt werden. Eine solche Zwangslage, zum Beispiel der Eindruck man müsse sozusagen anstandshalber zumindest eine Kleinigkeit kaufen, wird angenommen, wenn der Kunde zur Teilnahme an dem Gewinnspiel das Ladenlokal oder auch einen Messestand betreten und einen Verkäufer nach einer Teilnahmekarte aktiv fragen muss. Je größer und unpersönlicher das Geschäft oder der Messestand ist, desto geringer ist natürlich der psychologische Zwang. Im Besten Fall liegen Teilnahmekarten aus und der Kunde muss zur Teilnahme am Gewinnspiel in keinen konkreten Kontakt mit dem Personal oder gar dem Geschäftsinhaber treten. Das ist natürlich immer eine Frage des Einzelfalls.

Aleatorische Anreize

Als aleatorische Anreize bezeichnet man solche Reize, die an die Spiellust gerichtet sind.

Wenn der Anreiz, mitzuspielen und dadurch etwas zu gewinnen, so groß ist, dass die rationale Entscheidung des Kunden ausgeschaltet wird, dann ist dies unter dem Aspekt des unangemessenen unsachlichen Einflusses unzulässig, so wie das seinerzeit einmal für das „Rabattwürfeln“ angenommen wurde, wo der Kunde an der Kasse seinen Rabatt selbst erwürfeln konnte.

Mittlerweile wurde diese Werbemethode aber auch für zulässig erachtet, da zum Beispiel nach Auffassung des OLG Hamm kein Kunde eine Ware allein wegen des gewürfelten Rabatts kaufe, sondern stets auch Qualität und Preis mit in seine Überlegungen mit einbezieht. Abschließend geklärt ist aber auch diese Frage noch nicht.

Ein Angebot einer Bank, das den Zinssatz für eine Festgeldanlage von den Erfolgen der deutschen Fußball-Nationalmannschaft in der EM 2004 abhängig machte, wurde vom BGH als zulässig erachtet.
Die Bank hatte eine Festgeldanlage zu einem relativ niedrigen Zinssatz beworben; die Zinsen sollten sich aber erhöhen, je weiter die deutsche Fußballmannschaft kommen würde. Die Verknüpfung des Produkteinsatzes mit Wettelementen sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handle sich auch nicht um eine unzulässige Koppelung von Kauf und Gewinnspiel, da das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäfts zu erbringende Gegenleistung bestimmt – nur ein getrenntes Gewinnspiel wäre unzulässig gewesen.

Irreführung über Teilnahmebedingungen

Wichtig sind grundsätzlich auch die Teilnahmebedingungen. So darf hier natürlich nicht mehr versprochen werden, als es tatsächlich zu gewinnen gibt. Genau genommen darf eben nicht über die Teilnahmebedingungen, die Gewinne, die Gewinnchance und den Wert der Gewinne getäuscht werden, vgl. § 4 Nr. 6 UWG

Teilnahmebedingungen müssen „klar und eindeutig“, d.h. unmissverständlich formuliert sein. Es ist weder Form noch Inhalt der Teilnahmebedingungen konkret vorgeschrieben. So hat sich aus der Rechtsprechung aber folgendes entwickelt:

  • Erste Preise oder „Hauptpreise“ sollen ohne Ankündigung nicht mehrfach vergeben werden.
  • Es ist unzulässig, nur mit hohen Gewinnen zu werben und zu verschweigen, dass es auch geringwertige Gewinne geben kann.
  • Wenn Wertangaben für Gewinne gemacht werden, müssen diese natürlich korrekt sein  
  • Anzugeben ist die Teilnahmefrist (Endtermin) und ein Termin für die Preisverteilung.
  • Soll die beim Gewinnspiel angegebene Adresse des Teilnehmers auch für Werbezwecke genutzt werden, muss darauf ausdrücklich hingewiesen und dem Teilnehmer die Möglichkeit gegeben werden, seine Einwilligung hierzu gesondert zu verweigern (Ankreuz- und/oder Streichmöglichkeit)
  • es sollte darauf hingewiesen werden, wie die Gewinne zu den Gewinnern gelangen (z. B. per Post) und zur Klarstellung, dass weder ein Kauf noch die Freigabe der Adresse zu Werbezwecken die Gewinnchancen beeinflusst.
  • Der Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ wird empfohlen.

Diese Informationen sollten vollständig zu dem Zeitpunkt angegeben werden, zu dem eine unmittelbare Teilnahme am Gewinnspiel ermöglicht wird.

Nur am Rande sei der Hinweis erlaubt, dass zum Beispiel Facebook für Gewinnspiele sogar noch strengere Regeln aufstellt. Etwa dass die Teilnahme an einem solchen nicht vom Setzen des Like-Buttons abhängig gemacht werden darf. Es bleibt aber abzuwarten, wie in der Praxis mit dem insofern sehr verbreiteten Verfahren umgegangen wird.

Haben Sie Fragen zu Gewinnspielen und Verlosungen oder anderen Werbemethoden? Sprechen Sie uns gern an.