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OLG Hamm zur Werbeaussage garantierter Lernerfolg beim Tanzkurs

"Garantierter Lernerfolg" beim Tanzkurs - Irreführende Werbeaussage

Zum Urteil des OLG Hamm vom 29. Jan. 2013; Az.: 4 U 171/12

Das OLG hamm hatte im Januar einen Rechtsstreit zweier konkurrierender Tanzschulen um deren jeweilige Werbestrategie zu entscheiden. Darin ging es zum Einen um die Werbeaussage einer "Garantie" für einen Lernerfolg und zum Anderen um den Webauftritt des anderen Unternehmens.

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Hintergrund: Zwei Schulen treten gegeneinander an

Im Ausgangsfall ging es um eine Lernerfolgsgarantie des einen Tanzunternehmens, in dem es die Aussage traf „garantieren wir… den … Lernerfolg”. Das andere Unternehmen bemängelte dies, wurde jedoch gleichzeitig auf Unterlassung seiner Unternehmensbezeichnung in Anspruch genommen, weil es dort einen Gattungsbegriff verwendete. Das erstinstanzliche Gericht wies diese Klage mit dem Ziel der Erfolgsgarantie ab und gab der Widerlage gegen die Unternehmensbezeichnung statt. Nach Ansicht des Gerichts sei der "gewünschte Lernerfolg" subjekt aus Sicht des Schülers zu sehen.

Der Kläger wandte sich nun gegen dieses Urteil vor dem OLG. Einerseits verfolgte er sein Unterlassungsbegehren bezüglich der Werbeaussage weiter, andererseits wollte er die negative Verurteilung im Rahmen der Widerklage auch nicht auf sich beruhen lassen.

Die Entscheidung des OLG

Das OLG entschied nun teilweise anders als noch das Landgericht. Es sah die Berufung hinsichtlich der Klage als begründet an - nicht jedoch hinsichtlich der Widerklage. Entscheidender Grund hierfür sei, dass die Werbeaussage des Beklagten irreführend und damit unlauter sei. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts beurteilte das OLG jedoch den "gewünschten Lernerfolg" anhand des angesprochenen Verkehrskreises. Dies ergebe sich auch aus den anderen Werbeaussagen auf dem Webauftritt des Tanzunternehmens. Ob schließlich ein Lernerfolg überhaupt eintreten könnte, hänge dann aber wiederrum maßgeblich von dem jeweiligen Schüler ab. An dieser Stelle argumentiert das Gericht:

Denn es gibt immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal Gelernte so anzuwenden, dass daraus eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung ersichtlich ist.

Möglicherweise entspringt diese Erkenntnis eigener leidvoller Erfahrung einiger Senatsmitglieder.

Unternehmen sollten sich aus diesem Grund immer Gedanken darüber machen, ob sie tatsächlich Garantieaussagen dieser Art tätigen. Zu hoch ist das Risiko, durch Wettbewerber abgemahnt zu werden.

Sie sollten sich deshalb immer bereits vorher genaue Gedanken über die jeweiligen Konsequenzen derartiger Aussagen machen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Bratung benötigen!