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"Freundschafts-Werbung" der meisten Sites unzulässig.


von Rechtsanwalt Anselm Withöft

So unterschiedlich Websites auch sind, haben sie doch häufig gewisse Gemeinsamkeiten. Neben vom Gesetz geforderten Standardangaben (zum Beispiel Impressum etc.) setzen viele auch gleiche Werbemittel ein. Hierzu gehört eine „Freundschafts-Werbung“, mit der ein User einem seiner Bekannten eine Mail mit einem Hinweis auf das Angebot senden kann. Dies wird meistens dergestalt ausgeführt, dass der (tatsächliche oder angebliche) User eine Mail mit vorgefertigtem Werbetext versenden kann. Die Empfängeradresse ist dabei in der Regel ebenso frei wählbar wie die Absenderadresse. In der Praxis bedeutet dies meist, dass das System des Anbieters die eingetragenen Daten ohne jegliche Überprüfung übernimmt und dann daraus eine Mail an den angeblichen Interessenten erstellt. Beim Empfänger trifft dann eine Nachricht eines Bekannten ein, die üblicherweise einen unverfänglichen Betreff hat und damit als Werbung nicht zu erkennen ist. Je nach Anbieter gibt es dann klare oder weniger klare Hinweise auf den beworbenen Dienst und das dahinter stehende Unternehmen. In einigen Fällen ist dann noch ein Abmeldelink – ganz selten ist die Angabe einer Telefon-Nummer, unter der die Abmeldung zu Basis-Tarifen möglich ist. Üblicherweise fehlt aber die Abmeldeadresse ebenso wie eine entsprechend preiswerte Telefonnummer. Die „Krönung“ bilden natürlich Anbieter, die hier eine Abmeldung nur per Premium-Rate oder shared-cost anbieten.

Diese Technik ist für die Anbieter praktisch und preiswert –          
leider aber klar verboten!

Die „Freundschafts-Werbung“ ist allein deshalb verboten, weil hier keine Einwilligung des Empfängers der Werbung vorliegt (in Deutschland aber zwingend erforderlich, siehe insbes. neues UWG).

Die Einwilligung kann nicht vorliegen, da der Empfänger das Angebot ja noch gar nicht kennt (!) Selbst wenn der empfehlende User tatsächlich existieren sollte, kann dieser keine Einwilligung für den Empfänger abgeben. Eine vermutete Einwilligung dürfte in aller Regel ebenfalls ausscheiden, da zumindest der Site-Betreiber überhaupt nicht wissen kann, wer hier wem welche Nachrichten schickt. Eine derartige Werbeform ist daher gefundenes Fressen für Abmahnvereine und missliebige Konkurrenten.

Auch weitere Elemente dieser Werbeart dürften in aller Regel verboten sein. Nach § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des UWG in der seit dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung verlangt unter anderem, dass eine „gültige Adresse“ existieren muss, an die der freundliche Wunsch gerichtet werden kann, zukünftig kein „SPAM“ mehr zu erhalten. Im Übrigen verbietet die Vorschrift es auch, wenn mit „verschleierter“ Absenderadresse gearbeitet wird. Dies dürfte hier anzunehmen sein, da der Empfänger nicht auf den ersten Blick sehen kann, dass die Werbung nicht von einem Freund, sondern in Wirklichkeit vom Betreiber der Site herrührt. Denn eine tatsächliche Bewertung des Angebots ist aller Regel bei den Diensten nicht möglich. Gegebenenfalls kann eine derartige Mitteilung zusätzlich zum unveränderbar vorgegebenen Text der Site hinzugefügt werden.

Sofern Sie daher eine derartige Funktion auf Ihrer Website haben, können wir hier nur unmissverständlich raten:           
Entfernen Sie diese rückstandsfrei!