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LG Düsseldorf zur Patientenbindung durch Augenarzt

Darf ein Augenarzt die Refraktionswerte seiner Patienten für sich behalten, weil diese nicht in sein eigenes Augenoptikergeschäft gehen?

Zum Urteil des LG Düsseldorf vom 22.02.2012; Az.: 12 O 9/11

 

Das Landgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Augenarzt es zu unterlassen habe, seinen Patienten ungefragt sein eigenes Augenoptikergeschäft zu empfehlen sowie diesen die Herausgabe der von ihm ermittelten Refraktionswerte zu verweigern, wenn diese nicht in sein Geschäft gehen.

Der Sachverhalt

Wettbwerbsrecht Unlauter Entscheidungsfreiheit Patientenbindung

Der Beklagte ist Augenarzt und betreibt im selben Gebäude wie seine Arztpraxis auch ein Augenoptikgeschäft. Die Klägerin mahnte diesen ab, weil er mehrfach Patienten sein eigenes Optikgeschäft empfohlen habe sowie verweigert habe, deren Refraktionswerte herauszugeben, wenn diese nicht auch in dessen Optikgeschäft gehen würden. Durch sein Verhalten übe der Beklagte unzulässigen Druck auf seine Patienten aus, wodurch sich diese zu einem Brillenkauf in seinem Geschäft veranlasst sähen. Sie forderterte diesen deshlab zur Unterlassung auf. Der Beklagte wehrte sich dagegen mit dem Argument, er sei bereits nicht zur Herausgabe der Refraktionswerte verpflichtet. Des Weiteren würden seine Patienten nicht aufgefordert, in seinem Optikgeschäft zu kaufen, sondern er würde dieses nur unverbindlich zeigen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht dem Klägerbegehren Recht. Beide Unterlassungsansprüche sind seiner Bewertungs nach begründet.

Der Anspruch auf Unterlassung der Empfehlung des eigenen Optikgeschäfts ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34 Abs. 5 BOÄ. Der beklagte Arzt habe gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen, indem er seine Patienten ohne bestimmten Grund auf seine Produkte hinwies. Mit "Hinweisen" ist nicht erst eine Einflussnahme auf die Patienten gemeint, sondern bereits jede Empfehlung. Der Beklagte stelle damit sein eigenes Optikgeschäft als allein nennens- und damit empfehlenswert dar. Damit missbrauche er aber seine ärztliche Schlüsselrolle und das ihm entgegengebrachte Interesse zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen.

Weiterhin ergibt sich ein Anspruch auf Unterlassung der Verweigerung der Herausgabe der Refraktionswerte, sollten die Patienten nicht zum eigenen Augenoptikgeschäft gehen, aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG. Der Beklagte übe nämlich unsachlichen Einfluss auf seine Patienten aus und verhalte sich damit unlauter. Indem er die Refraktionswerte für sich behalten will, entziehe er ihnen einmal vorher gewährte Vorteile. Gerade die vorliegende Begründung sei die unlautere Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit.

 

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