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Internetwerbeblocker – Wettbewerbsrechtlich zulässig?!

Internetwerbeblocker – Wettbewerbsrechtlich zulässig?!

von RA Sebastian Laoutoumai, LL.M.

Seitenbetreiber bieten im Internet ihre Inhalte in der Regel den einzelnen Besuchern bzw. Nutzern diese kostenfrei an. Als Quasi-Gegenleistung für diesen kostenlosen Konsum der verschiedensten Inhalte soll der Internetnutzer zumindest Werbeeinblendungen auf der jeweiligen Internetseite zur Kenntnis nehmen. Lange Zeit war dies ein Arrangement, mit dem beide Seiten gut leben konnten. Insbesondere, solange die Werbung in unaufdringlicher Art und Weise angezeigt wird, war der Internetnutzer mit dessen Kenntnisnahme zu Gunsten eines kostenfreien Internetkonsums mehr oder wenig einverstanden.

Kritik an Anbietern von Werbeblockern

Zunehmend sind Internetnutzer allerdings nicht mehr bereit Werbeeinblendungen – insbesondere solche, die den Internetkonsum beeinträchtigen – zur Kenntnis zu nehmen und wollen vielmehr von jeglicher Werbung verschont werden. An dieser Stelle setzen die Geschäftsmodelle der Internetwerbeblocker an. Diese bieten für verschiedene Browser den Internetnutzern in der Regel kostenlose Software an, die Werbeeinblendungen konsequent blockt. Dabei reichen die Angebote der Werbeblocker von vollständiger Sperrung der Werbung bis hin zu einer ausdifferenzierten Sperrung nur bestimmter Werbeeinblendungen. So bieten einige Werbeblocker an, nur „nervige“ Werbung zu blockieren, dezente Werbung, die sich nicht sofort aufdrängt jedoch nicht.

Gezielte Behinderung?

Den Anbietern von Werbeblockern wird dabei vorgeworfen, dass deren Angebot wettbewerbswidrig sei. Insbesondere liege hierin eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Aber ist das wirklich so?

Für eine gezielte Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit eines Mitbewerbers erforderlich. Hierfür müssen jedoch besondere Umstände vorliegen, die die Annahme einer gezielten Behinderung rechtfertigen können. Das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung nicht durch eigene Anstrengungen am Markt in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, was auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles unter umfassender Interessenabwägung festzustellen ist. Hierbei sind aber neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen der Internetnutzer zu berücksichtigen.

Besondere Nutzerinteressen

Auch die Internetnutzer haben ein berechtigtes Interesse an der Installation eines Werbeblockers. Neben dem Interesse, von (jeglicher) Werbung verschont zu werden, können Werbeblocker aus Sicht der Internetnutzer auch weitere Nutzen bringen.

So können Werbeblocker zum einen als Mittel zur Kindersicherung eingesetzt werden, indem diese verhindern, dass Kinder, beim unbeobachteten Internetkonsum auf kritische Werbeeinblendungen klicken und ungeeignete Inhalte zur Kenntnis nehmen können. Zum anderen können Werbeblocker als eines von vielen Mitteln eingesetzt werden, den eigenen PC vor Angriffen, die über Werbebanner auf den PC gelangen würden, zu schützen.

Keine wettbewerbswidrigkeit

Berücksichtigt man auch diese berechtigten Nutzerinteressen, dürfte für die Annahme einer unlauteren Behinderung wenig Raum bleiben.

Mangels eines direkten Einwirkens auf die Internetseite des einzelnen Seitenbetreibers liegt zudem auch keine „gezielte“ Behinderung eines Mitbewerbers vor. Durch den Einsatz eines differenzierenden Werbeblockers werden die Seitenbetreiber jedenfalls nicht daran gehindert, ihre Werbeansprache an die Interessen der Internetnutzer anzupassen. Zudem liegt die Entscheidung, ob dem Internetnutzer Werbung angezeigt wird oder nicht, beim Nutzer selber, der sich für oder gegen die Installation eines Werbeblockers entscheidet.

Jedenfalls für solche Internet-Werbeblocker, die bei der Auswahl der geblockten Inhalten differenzieren und die Entscheidung ob und welche Inhalte geblockt werden dem Internetnutzer überlassen, dürfte eine Wettbewerbswidrigkeit nicht vorliegen.

Näheres zu diesem Thema

In der Zeitschrift „Der IP-Rechtsberater (IPRB)“ haben sich Herr Dr. Volker Herrmann und Herr Sebastian Laoutoumai, LL.M. einmal ausführlicher mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Internet-Werbeblocker auseinandergesetzt (IPRB 12/2014, S. 272-275).

Unser Angebot im Wettbewerbsrecht

Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren auf die effektive Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Wenn Sie diesbezüglich Beratung benötigen, steht Ihnenunser Beraterteam gerne kurzfristig zur Verfügung.