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Impressumspflicht bei Facebook - Link unter "Info" ausreichend?

OLG Düsseldorf: Impressum unter "Info" reicht bei Facebook nicht

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das OLG Düsseldorf hat diesen Sommer ein ebenso überraschendes wie wichtiges Urteil gefällt: Es sei nicht ausreichend, wenn bei Facebook das Impressum unter dem Info-Button aufzufinden sei.

Mit dieser Entscheidung schließt sich das OLG dem Amtsgericht Aschaffenburg an, das bereits ähnlich geurteilt hatte und bislang mit dieser vertretenen Ansicht als eindeutig in der Mindermeinung galt.

Info-Button und der Impressumslink

Das Problem trat im Rahmen einer bereits seit längerem dauernden Auseinandersetzung zwischen zwei Schlüsseldiensten auf. Das eine Unternehmen hatte in seinem Facebook-Profil das erforderliche Impressum unter der Rubrik "Info" eingepflegt. Aus diesem Grund klagte nun der Konkurrent: er hielt diese Einbringung des Impressums für nicht ausreichend.

Das LG Mönchengladbach wies die Klage noch ab. Nun hob das OLG Düsseldorf das vorinstanzliche Urteil auf. Die erforderliche Anbieterkennung sei nämlich nicht ausreichend. Es müsse nämlich für jeden ersichtlich sein, dass Anbieterinformationen abgerufen werden können - nach Ansicht sei der Button mit der Aufschrift "Info" hierfür nicht aufschlussreich. Dabei vergleicht das Gericht diesen mit dem Button "Kontakt" - bei letzterem könne der Nutzer davon ausgehen, dass er unmittelbar seinen Geschäftspartner erreicht.

facebook impressum anbieterkennung abmahnung risiko

Auswirkungen auf die Praxis

Das Aufsehen dieser Entscheidung ist groß. Allerdings müssen auch ein paar Sachen klargestellt werden. Diese Entscheidung wirkt ausschließlich zwischen den beiden beteiligten Schlüsseldiensten. Eine generelle und verbindlich geltende Entscheidung, ob die in diesem Fall für nicht ausreichend erachtete Angabe in einer anderen Konstellation ausreicht, trifft dieses Urteil nicht. Es ist also gut möglich, dass sich andere Gerichte dieser Ansicht nicht anschließen und anders entscheiden, wenn es zu Streit kommt. 

Allerdings greift das Urteil auch einen Schwachpunkt in der Gestaltung von Profilen auf. Es ist deshalb auch gut möglich, dass sich Wettbewerber nun genauer die Profile ihrer Konkurrenten ansehen und sie unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf abmahnen. Auch wenn viele diese Entscheidung als falsch bewerten, lohnt sich das Risiko nicht, sie zu ignorieren. Deshalb ist es besser, vorsorglich die Gestaltung anzupassen und den Link zum Impressum besser auffindbar zu setzen.

Die korrekten Anbieterkennungen und Informationen für Webshops sind immer wieder ein Kernpunkt unserer anwaltlichen Beratungspraxis. Aus diesem Grund verfolgen wir die Rechtssprechung auf diesem Gebiet auch mit besonderer Aufmerksamkeit. Nur so lassen sich jegliche Haftungsrisiken vorbeugend ausschließen. Sprechen Sie unser Team oder den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M., kaumanns@aufrecht.de gerne an, wenn Sie eine Beratung wünschen!