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...es geht schon wieder los! Üble Abmahnwelle wegen Verletzung von Informationspflichten

Achtung üble Serienabmahnung durch Verein "Ehrlich währt am Längsten"

- Ebayverkäufer aufgepasst!! Serienabmahnungen wegen Informationspflichtenverletzungen -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. (IT-Recht)

Seit der vergangenen Woche schwappt einmal mehr eine erhebliche Abwahnwelle über Deutschland. Man könnte auch sagen, die Fischer werfen mal wieder ihre Netze aus.

die fischer werfen mal wieder Ihre Netze aus...Empfänger der Abmahnschreiben des in der Schweiz eingetragenen Vereins "Ehrlich währt am längsten" mit angeblich deutscher Geschäftsstelle in Sandkrug sind hauptsächlich gewerbliche eBay-Händler. Gegenstand sind angebliche Verstöße gegen geltendes deutsches Wettbewerbsrecht.
Insbesondere geht es hierbei um vermeintliche Verstöße gegen Informationspflichten wie die richtige Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberechte nach § 312c I S.1 BGB iVm § 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO.

Die erste Welle der Abmahnungen ist sämtlich auf den 19. Oktober 2006 datiert und mit einer Frist zum 31. Oktober 2006 versehen. Die angegebenen Aktenzeichen legen die Vermutung nahe, dass über 2000 Empfänger "in den Genuss" dieser Post gekommen sind.  Neben der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, fordert dieser dubiose Verein eine "Kostenpauschale" von 146,16 Euro. 

Wir gehen derzeit davon aus, dass der Verein keineswegs die für eine solche Aktion notwendige Aktivlegitimatin vorweisen kann und die Voraussetzungen von § 8 UWG damit auch nicht erfüllt. Insbesondere ist er nicht auf der Liste des Bundesverwaltungsamtes für qualifizierte Verbände nach Paragraph 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) geführt.

Mittlerweile wurde bekannt, dass sich der Verein zuvor in Deutschland gründen wollte, angeblich wegen Bedenken der zuständigen Stellen hiervon aber absehen musste. Auch die noch im Internet abrufbaren Stellenanzeigen  für freie Mitarbeiter, die in Heimarbeit offenbar gezielt nach Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht bei eBay-Versteigerungen suchen sollten und zudem angeblich 50-Cent Provisionen ausgelobt wurden, sprechen hinsichtlich der Seriösität dieser Vereinigung eine deutliche Sprache.

Wir halten aus verschieden Gründen anzustrebende negative Feststellungsklagen für ausgesprochen aussichtsreich, weisen aber in aller Deutlichkeit darauf hin, dass Rechtschutz auch bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Dritten und auch aussergerichtlich in Deutschland nicht kostenfrei erlangt werden kann.

Reagieren sollten Sie auf die Abmahnung aber auf jeden Fall, schon um nicht doch noch eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu kassieren. Hierbei sollte eine kurze Stellungnahme an die Gegenseite aber zunächst genügen - ob diese dann wirklich den Weg zu Gericht beschreiten, bleibt abzuwarten.

Es dürfte aber feststehen, dass in der Sache selbst viele, aber keinesfalls alle, Abgemahnte sich tatsächlich nicht entsprechend deutschem Fernabsatzrecht verhalten haben! Über die Bedeutung und die Folgen kann man allerdings geteilter Meinung sein.

Onlinerecht - Ratgeber für Selbstständige von Michael Terhaag und Volker HerrmannVor diesem Hintergrund raten wir Ihnen aber dringend dazu, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auch nur Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrungen sowie die sonstigen Informationspflichtangaben überarbeiten zu lassen. Dies schon allein deswegen, damit nicht ein wirklicher Wettbewerber oder tatsächlich berechtigter Interessenverband in Zukunft einmal an Sie heran tritt.

Sicherlich Interessant dürfte in diesem Zusammenhang das am 19. November 2006 erscheinende Buch der Rechtsanwälte Terhaag und Herrmann mit dem Titel "Onlinerecht - Ratgeber für Selbstständige" sein.

Selbstverständlich bieten wir Ihnen Rechtsberatung hierzu auch gern sofort, konkret und fallbezogen an. Auch wenn Sie sich Klarheit in der Angelegenheit verschaffen und negative Feststellungsklage einreichen wollen, stehen wir als Rechtsanwälte zu Ihrer Verfügung!

Eine kurzes, aktuelles und allgemeines Muster "Widerrufsbelehrung / Pflichtangaben nach BGB-Info-VO" inklusive Angaben zu Datenschutzrecht und Preisangabenverordnung können Sie bei uns gegen eine Pauschale erhalten. Sofern Sie darüber hinaus Beratung wünschen, bieten wir Ihnen diese gern auf Basis einer gesonderten Honorarvereinbarung an.