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Zum Urteildes BGH vom 12. September; Az.: I ZR 208/12

markenrecht rechtsanwalt düsseldorfvon Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Diesen Herbst hat der BGH entschieden, dass die Nutzung der Tell-a-friend-Funktion unzulässige Werbung darstellen kann. Das Urteil hat für einiges Aufsehen gesorgt, da es sich bei dieser Funktion um einen mittlerweile elementaren Bestandteil handelt, der von vielen Nutzern verwendet wird.

Spam - Abmahnung - Rechtsstreit

Die sogenannte Tell-a-friend-Funktion ist ein Button, den Seitenbetreiber einbinden können um ihren Internet-Auftritt bekannt zu machen. Damit ist es nämlich möglich, dass Leser der Seite bestimmte Inhalte empfehlen. Dies geschieht derartig, dass der Nutzer seine eigene Adresse und die eines Empfängers eingeben kann. Dann wird eine automatische Mail generiert, die im Namen des Seitenbetreibers auf dessen Seite hinweist. Als Absender wird dabei der Seitenbetreiber angezeigt. Für diesen stellt sich die Funktion als willkomene Mund-zu-Mund-Propaganda dar.

Diese Funktion wurde nun für den Kläger zu einem besonderen Problem: Er bekam gleich mehrere von diesen Empfehlungs-Mails zugesandt. Die Sache ging bis vor den BGH, der dem Kläger nun jedenfalls in der Hinsicht Recht gab, dass die Empfehlungs-Mails unerlaubte Werbung durch den Seitenbetreiber darstellten.

Das waren alles die anderen

Zusammengefasst ging es hier um die zwei großen Fragen, ob einerseits überhaupt schon eine Werbemaßnahme vorliegt und andererseits der beklagte Seitenbetreiber auch dafür haftet.

Die Werbemaßnahme nahm der BGH deshalb an, weil in jedem Fall ein positiver Werbeeffekt entsteht, der sich auf den Absatz auswirkt. Dies sei aber unabhängig davon zu beurteilen, ob dies der Beklagte selbst oder andere verursachen, da er jedenfalls die Funktion bereitstelle.

Das andere Problem ist jedoch, ob der Anbieter dieser Empfehlungsfunktion bereits als Täter haftet. Hierzu argumentiert der BGH

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht (...). Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.

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Mund-zu-Mund-Propaganda - wie geht das noch?

Der Schluss aus diesem Urteil ist, dass in der derzeitigen Form die Tell-a-friend-Funktion rechtswidrig eingesetzt werden kann. Hierauf liegt auch die Betonung! Denn es ist immer noch erlaubt, jemandem eine derartige Empfehlungsmail zuzusenden, wenn dieser vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat. Das Problem ist, dass diese in der Regel gerade nicht besteht, weil der Empfänger erst auf die Seite aufmerksam gemacht werden muss. Für den Seitenbetreiber eine ziemliche Bredouille - schließlich verliert er so die Möglichkeit, die Initiative seiner Besucher nutzen zu können und durch diese neue Leser zu gewinnen. 

Ein Ausweg hieraus scheint es nur dadurch zu geben, dass jegliche eigene Verantwortung des Seitenbetreibers für die Funktion ausgeschlossen wird. Dies könnte zum einen bereits dadurch geschehen, dass die Funktion so gestaltet wird, dass der Betreiber nicht mehr als Absender dargestellt wird. In diesem Fall wird nämlich der Empfehlungs-Versender auch ersichtlich zum Absender und damit zum Spammer. Außerdem empfiehlt es sich, die Mail dann völlig von Werbung befreit vorzugestalten. Der Anbieter selbst könnte noch weitere Schutzmechanismen einstellen. Zum Beispiel könnte er in der Mail einen Link einfügen, mit dem das generelle Einverständnis in die Zusendung von Empfehlungsmails erteilt werden kann. Außerdem könnte durch technische Einstellungen ein Limit für die Zusendung der Mails gesetzt werden, sodass die Missbrauchsgefahr gesenkt wird.

In jedem Fall sollten Sie diese Entscheidung nicht ignorieren. Auch wenn es dort um einen besonderen Einzelfall ging, in dem der Kläger tatsächlich mit Empfehlungsmails bombardiert wurde, ist dies dem Anbieter der Funktion zuzurechnen. Über dieses Haftungsrisiko müssen Sie sich im Klaren sein!

Wenn Sie weitere Fragen hierzu haben oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unser Anwaltsteam.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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