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Die EU-Kosmetikverordnung - Neue Regelungen für den Kosmetikvertrieb

Herstellung und Vertrieb von Kosmetika - ganz neue Regelungen!

Vor kurzer Zeit ist die neue EU-Kosmetikverordnung in kraft getreten. Damit besteht nun eine unmittelbar verbindliche Regelung auf europäischer Ebene, die die deutsche Kosmetik-Verordnung ersetzt. Was bedeutet dies nun für Hersteller und Händler von Kosmetika? Wir haben uns dies einmal angeschaut und liefern erste Einblicke in dieses spezielle Rechtsgebiet.

Kosmetik-Verordnung? - Was ist das und was bedeutet das?

Bisher war der Kosmetik-Bereich auf europäischer Ebene durch eine Richtlinie reguliert. Dies bedeutete, die Mitgliedstaaten hatten gewisse Spielräume, um die hierbei vorgegebenen Ziele umzusetzen. In Deutschland geschah dies unter anderem durch die deutsche Kosmetikverordnung.

Nun haben das europäische Parlament und der Rat diese Verordnung erlassen. Der Unterschied zu den bisherigen Vorgaben: Anders als eine Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar. Die Mitgliedstaaten müssen diese nicht mehr durch eigene Regelungen umsetzen - insofern ist die europäische Verordnung als Gesetz zu bezeichnen. Die Gründe für den Erlass einer derartigen Verordnung sind meistens, dass eine europaweite Angleichung der Rechtsvorschriften erzielt werden kann.

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Welche Folgen ergeben sich für Hersteller und Händler von Kosmetika?

Die Hauptziele sind Marktüberwachung und Verbraucherschutz. Aber auch zu Tierversuchen trifft die Verordnung eine Regelung. Diese sollen weitgehend durch alternative Versuchsmethoden ersetzt werden.

Insgesamt bezweckt die Verordnung, dass eine Marktüberwachung möglich sein soll. Dies soll durch erhöhte Informationspflichten zur Verantwortlichkeit geschehen sowie durch eine strengere Regulierung der Produktionsverfahren und des Produktvertriebes. So sollen durch eine besondere Liste bestimmte Inhaltsstoffe ausgeschlossen sein, die zum Beispiel das Krebsrisiko erhöhen können oder allergische Reaktionen auslösen können. Diese dürfen dann nicht mehr in Kosmetika verwendet werden.

Interessant übrigens die Definition des kosmetischen Mittels in der Verordnung:

Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaartungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Auch sollen Hersteller und Händler nun eine verantwortliche Person angeben und weitere Informationspflichten haben. Dies dient vor allem dem Verbraucherschutz. Dieser soll erleichterte Möglichkeiten haben, sich über die Produkte zu informieren und gegenüber Herstellern und Händlern seine Rechte durchzusetzen. Die Marktüberwachung und Gewährleistung der Sicherheit soll unter anderem dadurch erfolgen, dass ein Notifizierungsverfahren eingeführt wird. Dies bedeutet, die Pflichtinformationen müssen ebenso an die Europäische Kommission weitergeleitet werden. Derartige Verfahren werden üblicherweise in Bereichen eingeführt, in denen harmonisierte, also gleiche Regelungen für alle Mitgliedstaaten erlassen werden sollen. Zur Gewährleistung der Sicherheit haben die zuständigen Aufsichtsbehörden auch das Recht, Auskunft über die Verantwortlichen zu verlangen. Deshalb soll auch eine Sicherheitsbewertung vorgenommen werden; ebenso muss eine Produktinformationsdatei angelegt werden. Weiterhin dürfen keine täuschenden Werbeaussagen gemacht werden.

Schließlich gibt es bestimmte Stoffe, die besonders geregelt sind und teilweise sogar komplett verboten sind. Hierbei handelt es sich vor allem um solche Substanzen, die krebserregend sein können oder das Erbgut oder die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

Praxistipps

Einige Wirtschaftsbereiche sind durch besondere Regelungen gekennzeichnet. Teilweise sind diese sehr speziell. Zum Beispiel gibt es im Nahrungsmittelbereich die Health-Claims-Verordnung, die besondere Vorschriften zu gesundheitsbezogenen Angaben macht. Zu diesem Thema hatten wir bereits hier geschrieben. Auch bei Alkoholika gelten diesbezüglich die besonderen Vorschriften für diesen Markt, was wir an dieser Stelle aufzeigen.

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Die neue EU-Kosmetikverordnung schreibt weitreichende zwingende Transparenzregelungen vor, deren Missachtung weitreichende Konsequenzen haben kann. Zum einen können die zuständigen Behörden Einsicht in den Herstellungs- und Vertriebsprozess nehmen und daraus folgend bei Gefahren eingreifen. Zum anderen stellt eine Missachtung oder ein Verstoß auch wettbewerblich ein Problem dar. Es handelt sich nämlich wegen der direkten und unmittelbaren Geltung der Verordnung um sogenannte Marktverhaltensregeln. Ein Verstoß hiergegen kann dazu führen, dass Wettbewerber abmahnen - das typische Instrument von Unternehmen zur gegenseitigen Sanktionierung und Disziplinierung zu lauterem Wettbewerbsverhalten.

Es empfiehlt sich für Hersteller und Händler von Kosmetika, sich umfassend über die Neuregelungen zu informieren und die Verordnungsvorgaben umgehend in das eigene Geschäftsmodell aufzunehmen. Die wirtschaftlichen Folgen von Rechtsstreits können anderenfalls unabsehbar höher sein. Wir haben uns in der Kanzlei auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und haben häufig mit derartig besonderen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsbereiche zu tun. Aus diesem Grund können wir Ihnen gerne behilflich sein und Sie umfassen beraten.

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