Kommentar zu BGH-Urteil "Influencer III“ in K&R
Unsere Rechtsanwälte Michael Terhaag und Christian Schwarz haben für die Ausgabe 5/2022 der Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“ die beiden jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Influencer-Marketing kommentiert (BGH, Urt. v. 13.1.2022, Az. I ZR 35/21 und I ZR 9/21). Diese ergänzen die ersten drei richtungsweisenden Entscheidungen des BGH vom 9. September 2021 zum Influencer-Marketing – mehr dazu an dieser Stelle – und stellen insbesondere klar, dass eine Gegenleistung für eine Veröffentlichung nicht notwendigerweise in der Zahlung von Geld liegen muss.
Befasst hatte sich der BGH mit den Revisionen zu den Berufungsentscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 19. Februar 2021, Az. 6 U 103/20 – Diana zur Löwen) sowie des OLG Koblenz (Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 9 U 595/20 – Vanessa Lock). Die Sachverhalte stellen wir Ihnen an dieser Stelle kurz dar. Ursprünglich lagen drei Verfahren zur Verhandlung beim BGH. Doch in einem Fall, in dem die Influencerin Pamela Reif als Beklagte geführt wurde, nahm der klagende Verband die Klage einige Wochen vor dem Verhandlungstermin zurück. Dabei hatte der Verband in der Berufung obsiegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. September 2020, Az. 6 U 38/19 – Pamela Reif).
Aufgrund der bereits im September 2021 ergangenen Entscheidungen des BGH sah sich der klagende Verband jedoch scheinbar veranlasst, diesen konkreten Rechtsstreit nicht weiter zu verfolgen. Die beiden Rechtsanwälte waren bei der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2022 als neutrale Zuschauer vor Ort in Karlsruhe - einen Bericht finden Sie hier.
Die Rechtsanwälte Michael Terhaag und Christian Schwarz befassen sich schon seit einigen Jahren mit dem Thema des Influencer-Marketings. Sie haben bereits eine Vielzahl von Fachbeiträgen verfasst. Im August 2021 ist zudem ihr Rechtshandbuch „Influencer-Marketing“ im Nomos Verlag erschienen.
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