Gute Zeugnisse und Werbung an Kinder
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann
Ein aktuelles Urteil des BGH beschäftigt die Fachwelt im Werberecht. Dieser hatte eine Werbeaktion für zulässig erklärt, die sich an Kinder richtete. Dort hatte ein Unternehmen für jede "1" im Zeugnis 2 € Kaufpreisermäßigung für das gesamte Sortiment angeboten. Die entsprechend erhobene Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hat der BGH nun für erfolglos erklärt.
Die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder
Hintergrund ist § 3 Abs. 3 UWG. Dieser verweist auf eine besondere Anlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die bestimmte Werbehandlungen für grundsätzlich unlauter erklärt. Nach der dortigen Nr. 28 ist jede Geschäftshandlung unlauter, die eine unmittelbare Kaufaufforderung enthält. Um eine solche sollte es sich nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbands handeln.
Der BGH entschied dies anders: Es werde kein unangemessener und unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Kinder genommen oder deren geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. Es fehle nämlich bei dieser Werbeaussage an der Produktbezogenheit. Damit liegt also eine unmittelbare Kaufaufforderung nicht vor.
Werbung bei Kindern nicht ungefährlich
Werbung an Kinder kann immer wieder risikoreich sein. Sie stehen nämlich unter einem besonderen gesetzlichen Schutz, da sie als besonders empfindlich und beeinflussbar gelten. Aus diesem Grund ist es auch von besonderer Bedeutung, sich empfindlich genau an die Vorgaben zu halten. Nichts anderes hatte hier auch das beklagte Unternehmen gemacht. Es hatte nicht unmittelbar zum Kauf aufgefordert, sondern nur mittelbar - eine kreative Lösung.
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