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Not everyone speaks English! Die AGB von WhatsApp müssen auch auf Deutsch veröffentlicht werden

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Not everyone speaks English! Die AGB von WhatsApp müssen auch auf Deutsch veröffentlicht werden

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Experte für Internet- und Wettbewerbsrecht

Der Messengerdienst WhatsApp muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die deutschen Kunden auch in deutscher Sprache anbieten. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (Urteil vom 8. April 2016, Az.: 5 U 156/14). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die WhatsApp Inc.

Die Verbraucherschützer störten sich daran, dass bei WhatsApp die Nutzungsbedingungen nur auf Englisch angeboten werden. Das sahen die Berliner Richter genauso und nahmen einen Verstoß an – die AGB würden den Vertragspartner (= den Nutzer) unangemessen benachteiligen und seien deshalb unwirksam.

Eine Benachteiligung könne sich nämlich bereits daraus ergeben, dass die AGB nicht klar und verständlich sind.

Das sei bei WhatsApp der Fall, so das Kammergericht: Der Internetauftritt des Dienstes ziele auf inländische Verbraucher ab und spreche sie in deutscher Sprache an. Auch würde anhand einer deutschen Telefonnummer die Einrichtung des Dienstes erklärt. Letztlich werde auch noch der Link zu den AGB auf Deutsch bezeichnet, nämlich „Datenschutz und AGB“. Dahinter seien aber nur die englischen „Terms of Service“ zu finden:

„Vor diesem Hintergrund muss und kann ein Verbraucher (ohne Anklicken des Links) nicht damit rechnen, hier fremdsprachigen AGB, und zwar im Streitfall einem umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr, sehr vielen Klauseln (…) ausgesetzt zu sein. Alltagsenglisch mag verbreitet sein, für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch, so wie es sich hier (…) darstellt, gilt das aber nicht.“

Daher seien sämtlichen Klauseln dieses Regelwerks, solange sie nicht ins Deutsche übersetzt werden, von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent und alle Verbraucher (abgesehen von solchen mit englischen Muttersprachkenntnissen bzw. besagten fachsprachlichen Kenntnissen) treuwidrig benachteiligend zu beurteilen, so die Richter.

Darüber hinaus entschied das Kammergericht Berlin, dass WhatsApp für die Nutzer eine bessere Kontaktmöglichkeit angeben müsse. Das Telemediengesetz erfordere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter von Diensten ermögliche. Danach sei der Anbieter verpflichtet, seinen Nutzern vor Vertragsschluss – neben seiner Email-Adresse – einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Es sei also neben der Email-Adresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben.

Diesen Voraussetzungen würde WhatsApp nicht gerecht, da der Dienst neben der Angabe von zwei Email-Adressen lediglich eine Verlinkung zu „Facebook“ und „Twitter“ anbiete. Denn im vorliegenden Fall könne WhatsApp von den Verbrauchern nicht über „Twitter“ und „Facebook“ benachrichtigt werden, da das Unternehmen den Verbrauchern nicht folgt („Twitter“) und die Nachrichtenfunktion ausgeschaltet habe („Facebook“).