Abmahnwelle wegen fehlerhafter AGB?
- Das neue UWG birgt neue Gefahren -
von Michael Terhaag, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Ein neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist seit dem 30. Dezember 2008 in Kraft. Wir haben in unserem Beitrag zum UWG 2009 darüber schon berichtet.
Nach und nach wird deutlich, welche weitreichenden wettbewerblichen Konsequenzen durch die Änderung des UWG ans Tageslicht treten werden.
Eine erhebliche Änderung ist beispielsweise, dass im neuen UWG vom Begriff der „Wettbewerbshandlung“ kein Gebrauch mehr gemacht wird. Stattdessen wird der Begriff der „geschäftlichen Handlung“ verwendet. Das hat erstens zur Konsequenz, dass auch nachvertragliche Handlungen in die Wettbewerbskontrolle einfließen werden. Zum anderen bedeutet es, dass nunmehr auch nach dem neuen § 3 Abs. 1 UWG geschäftliche Handlungen zum Nachteil von Verbraucherinteressen wettbewerbswidrig sind und durch die Konkurrenz abgemahnt werden können.
Eine solche Handlung, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen kann, ist insbesondere die Verwendung von unwirksamen AGB.
Die alte Rechtslage
Nach bislang geltendem Recht, beinhaltete das UWG eine so genannte „Erheblichkeitsschwelle“. Nach dieser Regelung waren Wettbewerbsverstöße nicht durch die Konkurrenten untersagungs- und abmahnfähig, wenn sie nicht nur unerheblich waren. In diesem Sinne legten einige deutsche Obergerichte in Einzelfallentscheidungen fest, wann diese Erheblichkeitsschwelle (noch) nicht überschritten war.
Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte, dass eine fehlende Handelsregisterangabe im Impressum einer Website zwar ein Verstoß gegen die Impressumspflicht darstellt, dieser allerdings nicht wettbewerbsrechtlich erheblich ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz war dementsprechend der Ansicht, dass ein Händler, der auf Kaffee-Verpackungen nicht den Grundpreis des Kaffees angab, zwar gegen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße, dieser Verstoß aber mangels wettbewerblicher Erheblichkeit keinen Verstoß gegen das UWG darstellt.
Nach neuem Recht
Nach dem neuen Recht ist die Rechtslage indes potentiell eine ganz andere. So hat das Kammergericht Berlin hat in einem ganz aktuellen Beschluss vom 4. Februar 2009 (Beschluss v. 04.02.2005 Az. 5 W 13/05) festgestellt, dass eine AGB-Klausel eines Computer-Versandhändlers, in der der Kunde eine Mängelanzeige innerhalb einer Woche ab Erhalt der Ware tätigen muss, unwirksam ist und gleichzeitig einen Verstoß gegen §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG n. F. darstellt.
Diese Entscheidung spiegelt exakt die neue Rechtslage wieder und wir sind gespannt, ob sich das durchsetzt. Unwirksame AGB stellen nun zugleich auch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht dar und können entweder durch Konkurrenten nach dem UWG abgemahnt werden oder im Rahmen des UKlaG durch die Wettbewerbsverbände klageweise geltend gemacht werden.
Shopbetreiber Vorsicht!
Ganz besonders für Shopbetreiber und e-Commercer ist die neue Rechtslage der Räuber in der dunklen Seitenstraße. Dem Verwender von unwirksamen AGB droht jetzt an jeder Ecke die Abmahnung, die mit nicht unerheblichen finanziellen und nervlichen Belastungen einhergeht.
Wir raten Ihnen dringend, Ihre AGB prüfen zu lassen, um so auf der sicheren Seite zu stehen. Sprechen Sie uns gern einfach an.