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Abmahnungen gegenüber Vergleichsportalen für Gamekeys

Abmahnung im Bereich Vergleichportale für Gamekeys - Haften Vergleichportalbetreiber für fehlerhafte Impressen gelisteter Shopbetreiber?

von Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

 

Nachdem in der letzten Woche diverse Meldungen über bevorstehende Abmahnungen gegenüber Vergleichsportalen für Gamekeys durch das Internet geisterten, liegt uns nunmehr eine erste Abmahnung vor. Vertreten durch eine Berliner Anwaltskanzlei mahnt danach ein Dennis Wisotzki, der angeblich selbst über die Internetseite gamesrush.cc Gamekeys verteiben will, Gamekey-Vergleichsportale ab.

Inhalt der Abmahnung

Insgesamt erweckt die Abmahnung einen etwas verwirrenden bzw. teilweise ungenauen Eindruck.

So behauptet der abmahnende Dennis Wisotzki im Wettbewerb mit unseren Mandanten zu stehen, da er über die Internetseite  www.gamerush.cc so genannte Gamekeys verteiben will. Im Impressum der Seite findet sich als Dienstanbieter allerdings eine nextend GmbH, deren Geschäftsführer Wisotzki ist. Schon hier ergeben sich zumindest Fragen hinsichtlich des behaupteten Wettbewerbsverhältnisses bzw. ob dem Abmahner als natürliche Person wettbewerbsrechtliche Ansprüche zustehen.

Weiterhin wird vom Abmahner darauf aufmerksam gemacht, dass Drittshopbetreiber, die im Rahmen des Vergleichportals unserer Mandantschaft aufgeführt werden, gegen die Impressumpflicht des § 5 Abs. 1 TMG verstoßen sollen.

Es folgt eine Auflistung diverser Drittshops allerdings  ohne Rücksicht darauf, ob diese überhaupt jemals im Vergleichsportal unserer Mandantschaft aufgelistet oder verlinkt waren. Welcher Drittanbieter genau gegen welche Impressumspflicht verstoßen haben soll, wird in konkreter Art und Weise nicht genannt.Hier hat offensichtlich jemand den Überblick verloren.

Jedenfalls behauptet der Abmahner gegenüber den genannten Drittshopbetreibern Unterlassungsansprüche aus Wettbewerbsrecht zu haben (Glückwunsch hierzu von unserer Seite). Weiterhin sollen sich diese Drittshopbetreiber möglicherweise wegen einer fehlenden Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 UStG in ihren Impressen oder wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. In wiefern dies die Betreiber von Vergleichportalen betrifft, erschließt sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht, insbesondere, da die behaupteten Verstöße aus unserer Sicht noch nicht einmal so konkret dargestellt werden, dass diese überprüfbar wären. Anstatt im Konjunktiv zu schreiben wäre es an dieser Stelle hilfreich gewesen, wenn der Abmahner konkret Roß und Reiter nennen würde.

Im weiteren kommt dann die abmahnende Seite zu dem Schluss, dass ein Vergleichsportal, welches Drittshopbetreiber, bei Nennung aktueller Angebote und wirtschaftlichem Profitieren von einer Verlinkung, sich das Angebot der Drittshopanbieter zu Eigen machen würde. Unterlassungsansprüche gegen rechtswidrige Impressen der Drittshopanbieter würden sich mithin auch gegen die Vergleichsportale direkt richten.

Es folgt eine Aufforderung zur Unterlassung bzw. zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Eine äußerst weitgehende vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Schreiben freundlicherweise beigefügt. Daneben werden Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht. Auffällig ist dabei, dass neben Rechtsanwaltskosten auch darauf anfallende Mehrwertsteuer geltend gemacht wird. Aus unserer Sicht ist dies äußerst fragwürdig, da der zu ersetzende Betrag gegenüber Unternehmern normalerweise in Höhe der Nettoanwaltskosten besteht. Auch hier lassen wir uns aber gerne eines Besseren belehren. Wir weisen allerdings drauf hin, dass die vorsätzliche Geltendmachung von Kosten, auf die man keinen Anspruch hat, möglicherweise auch strafrechtlich belangt werden könnte. Dies sollen allerdings andere Stellen entscheiden.

Zu guter letzt wird vom Abmahner darauf hingewiesen, dass man, auch wenn man sich die Inhalte der Drittshopbetreiber nicht zu Eigen machen, zumindest als Störer haften würde, da man willentlich und kausal zu einer Rechtsverletzung eines Dritten beitrage. Auch diese Feststellung halten wir für eher sportlich ambitioniert.

 

Fazit

Abgesehen davon, dass unsere Mandantschaft mit einem Teil der in der Abmahnung aufgelisteten Shopbetreiber noch nie etwas zu tun hatte, stellt sich die Frage, welche konreten Verstöße der Abmahner überhaupt geltend macht bzw. welche angeblichen Impressumsverstöße welchem Shop vorgeworfen werden können.

Derzeit können wir hierüber nur spekulieren, sehen uns aber sicher nicht dazu veranlasst sämtliche Impressen der genannten Shopbetreiber unter jeglichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Ob der Betreiber eines Vergleichprotals sich durch Verweise die Inhalte von Drittshopbetreiber zu Eigen macht oder für diese als Störer haftet wäre dann erst die nächste Frage.

Insgesamt wirkt das Abmahnschreiben des Dennis Wisotzki so, als ob man mit minimalem Aufwand ein standartisiertes Schreiben an eine Vielzahl von mutmaßlichen Konkurrenten versenden wollte, ohne dass dabei im ausreichenden Maß der jeweilige Einzelfall bzw. Wettbewerbsverstoß überhaupt berücksichtigt oder genannt wird.

Wegen der Komplexität der Materie bzw. des Wettbewerbs- und IT-Rechts können wir Betroffenen nur zu einer anwaltlichen Beratung raten.

Diskutieren Sie mit uns über den Fall auch auf unserer Facebookseite.

Über das weitere Verfahren werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Update I: Nunmehr liegt uns eine weitere Abmahnung vor, die sich nur in wenigen Aussagen von den bisherigen unterscheidet. Auch hier wird die Verlinkung auf angeblich rechtswidrige Shopbetreiberseiten moniert, auf die allerdings zum Teil überhaupt nicht verwiesen wurde bzw. mit denen der Abgemahnte nichts zu tun hatte. Der Verdacht, dass es sich um eine mehrfach verwendete Abmahnung handelt, ohne dass dabei detailgerecht die Sachverhaltslage gegenüber dem Abgemahnten beachtet wurde, erhärtet sich somit aus unserer Sicht zusehenst.

Update II: Zwischenzeitlich haben wir auch Kontakt mit den Anwälten der in der Abmahnung genannten Shopbetreiber und haben uns mit diesen über die Sach- und Rechtslage unter Kollegen ausgetauscht. Teilweise gehen diese nunmehr auch ihrerseits gegen den Abmahner vor. Wir haben nunmehr genug Informationen, um für unsere Mandanten in der nächsten Woche substantiiert auf die Abmahnung antworten zu können, um somit weitere Schritte oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren möglichst vermeiden zu können.

Update III: Anscheinend liest auch die Gegenseite unsere Meldungen mit. Nunmehr erreicht unsere Mandanten ein Schreiben, wonach der ursprüngliche Abmahner nunmehr als Geschäftsführer die Geschäfte einer nextend GmbH betreibt. Diese macht nun ebenfalls angebliche Unterlassungsansprüche neben dem ursprünglichen Abmahner geltend. Gefordert wird daher eine Unterwerfung gegenüber Herrn Wisotzki und der Nextend GmbH. Daneben teilt man mit, dass hierdurch keine weiteren erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten entstanden wären. Außerdem wird die bisherige Aufstellung der angeblich erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten um die zu Unrecht berechnete Mehrwertsteuer korrigiert. Angeblich habe es sich dabei um einen Übertragungsfehler gehandelt, der nunmehr selbstverstädlich geändert wurde. Zuletzt wird numehr die Zahlungsfrist für diese Kosten auf den 16.11.2012 angegeben. Im ursprünglichen Schreiben hatte man noch eine Zahlungsfrist bis zum 20.11.2012 festgelegt.

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