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US-Gericht verbietet ReDigi - geht das auch in Deutschland?

Geschäftsmodell in Gefahr - US-Gericht verbietet Gebraucht-MP3-Plattform

 

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Ein New Yorker Bezirksgericht hat soeben ReDigi verboten, gebrauchte Musik zu veräußern. Damit ist zumindest vorerst das Internet-Startup ausgebremst. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil? Kann ein solcher Dienst dennoch in Deutschland oder Europa betrieben werden?

In einem Radiointerview mit dem Bayrischen Rundfunk nimmt unsere Kanzlei eine erste Einschätzung vor.

Hintergrund: Das Geschäftsmodell von ReDigi

ReDigi betreibt eine Internetplattform, die es seinen Nutzern ermöglicht mit "gebrauchten" MP3-Musikstücken, welche zuvor bei iTunes legal erworben wurden, Handel zu treiben. Hierbei wird nicht nur angeblich sichergestellt, dass die Daten zulässig zuvor erworben wurden sondern auch, dass sie anschließend beim Veräußerer gelöscht werden und auf keinem seiner Endgeräte mehr abzuspielen sind.

Ersten Berichten zufolge hat ReDigi auch vor, in Europa bzw. Deutschland seinen virtuellen Trödelmarkt für gebrauchte Musikstücke anzubieten. Zur Thematik allgemein, waren wir ebenfalls im Bayrischen Rundfunk vor gut 6 Wochen zu hören.

Der Fall vor dem Bezirksgericht des Southern District of New York

In den USA sah eine Plattenfirma sich in ihrem Urheberrechten verletzt. Sie verklagte ReDigi und bekamt nun erstinstanzlich Recht. Das Unternehmen verteidigte sich mit der so genannten First-Sale-Doktrin und argumentierte, es würden schließlich auch die Echtheit der Daten geprüft und die Speicherung bei dem Erstnutzer wie oben beschrieben gelöscht.

Die First-Sale-Doktrin ist insofern vom Regelungsgehalt her mit dem deutschen Erschöpfungsgrundsatz gleichlautend, als dass der Rechteinhaber eine weitere Verwertung nicht untersagen kann, wenn ein Werk mit seinem Einverständnis in den verkehr gebracht wurde.

Urheberrecht Erschöpfungsgrundsatz Verbreitung

In diesem Zusammenhang war und ist aber immer streitig, ob dieser Grundsatz nur für verkörperte Werke auf CD oder DVD gestellte oder auch für immaterielle Rechte Anwendung finden können muss.

Das Gericht verneinte Letztgenanntes. Musik könne nur mit dem jeweiligen Datenträger weiterveräußert werden. Wenn sie  auf die Server des Plattformbetreibers hochgeladen wird, stelle dies bereits eine Vervielfältigung dar, was gegen das amerikanische Copyright verstoße und zwar unabhängig davon, ob die andere Datei gelöscht werde oder nicht.

Wie würde nun ein deutsches Gericht entscheiden

Was würde aber passieren, wenn ReDigi oder ein anderer Anbieter nun hierzulande mit diesem Geschäftsmodell auftreten würde bzw. wird? Im deutschen Recht gibt es den Erschöpfungsgrundsatz auch. § 17 Abs.2 UrhG besagt:

"Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig."

Allerdings ist wie oben angedeutet hochumstritten, ob und wie dieser Anwendung in diesem Fall findet. Das Problem ist nämlich, dass es sich nicht um Musik auf CDs handelt, sondern um per Download bereit gestellte Datensätze. Der Erschöpfungsgrundsatz geht aber davon aus, dass es sich um Werk-"stücke" handeln muss, was üblicherweise nur Verkörperungen wie zum Beispiel CDs sind - oder aber der Datenträger, auf den das Stück heruntergeladen wurde. In dieser Hinsicht ist bislang streitig, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch bei diesen unverkörperten Vervielfältigungen greift. Bereits das LG Berlin hatte dies abgelehnt und bei einem Download keine Erschöpfung angenommen.

Der EuGH hatte im letzten Sommer zu einer ähnlichen Frage zu entscheiden: darin ging es um die Weiterverbreitung von Software, die per Download erworben wurde. Für Computerprogramme gilt ebenso ein urheberrechtlicher Schutz und ein normierter Erschöpfungsgrundsatz. Das Gericht sah in diesem Fall Erschöpfung eingetreten, weil die Software gekauft würde und deshalb der Rechtinhaber bereits einmal ausreichend wirtschaftlich berücksichtigt würde.

Lässt sich diese Argumentation jedoch auch auf diesen Fall anwenden? Das Problem hierbei könnte der Unterschied zwischen Software und anderen Werken wie hier Musik sein. Beide Werkformen genießen urheberrechtlichen Schutz. Für beide gilt der Erschöpfungsgrundsatz. Allerdings sind die Gründe hierfür unterschiedlich. So wird man bei Computerprogrammen daran denken müssen, dass es sich bereits bei dem Schutzgegenstand um Daten handelt. Aus diesem Grund lehnte das LG Berlin auch eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ab. Allerdings ist diese Entscheidung noch vor der EuGH-Entscheidung ergangen. Fraglich ist deshalb, ob sich dann nicht auch das LG-Berlin von der europarechtlichen Auslegungsentscheidung hätte leiten gelassen. 

Update: die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld

Aktuell liegt uns ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2013 (Az.: 4 O 191/11) vor, in dem sich dieses auch mit einer ähnlich gelagerten Konstellation befasst hat. Dort hatte ein Unternehmen, das unter anderem Hörbücher als Downloads bereitstellte, in seinen AGB untersagt, die Downloads weiterzuverkaufen. Hiergegen klagte nun der Verbraucherzentrale Bundesverband - allerdings erfolglos. Das Gericht entschied in diesem Fall, dass die entsprechenden AGB-Klauseln zulässig sind.

Zum Einen liege schon keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor, da dieser Downloadvertrag nur die Pflicht beinhalte, dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, nicht jedoch eine Eigentumsstellung. Daraus folge aber auch, dass gerade kein körperliches Werkstück verschafft werden soll. Da das Werk aber nicht verkörpert würde, hätte der Nutzer aber auch kein schützenswertes Interesse mehr zur Weiterveräußerung. Der Rechteinhaber habe demgegenüber gerade auch in schützenswertes Interesse daran, einen Zweitmarkt für unverkörperte Werküberlassungen zu verhindern. Dieser sei schlechter kontrollierbar und könne zu erheblichen Urheberrechtsverletzungen führen.

Zum Anderen aber weichen die AGB auch nicht von dem Erschöpfungsgrundsatz als wesentlichem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. Da es sich hier um Multimediadateien handelt, die keine Software ist, sei der allgemeine Erschöpfungsgrundsatz anwendbar. Das Gericht ist hier der Ansicht, dass weder beim Herunterladen der Dateien noch bei der anschließenden Speicherung auf einem Datenträger Erschöpfung eintrete. Es würde nämlich kein körperliches Vervielfältigungsstück in den Verkehr gebracht. An dieser Stelle befasste sich das Gericht auch mit der Usedsoft-Entscheidung. Allerdings sah es die Argumentation des EuGH dazu als nicht übertragbar auf den Fall an. Es habe sich in der dortigen Auslegungsfrage nämlich um Software gehandelt. Die gesetzlichen Regelungen im Urheberrechtsgesetz dazu basieren jedoch auf einer anderen europäischen Richtlinie als die zu den anderen Werken. Im Vergleich dieser europarechtlichen Vorgaben sei jedoch nur bei Software eine Erschöpfungswirkung bei unkörperlichen Werküberlassungen vorgesehen. Hieraus ergebe sich jedoch, dass Erschöpfung in zweierlei Hinsicht auszulegen sei.

Zusammenfassung

Die Frage, ob das beschriebene Geschäftsmodell per Download erworbene Musik weiterzuveräußern, hierzulande zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig. Es ist also noch gut möglich, dass eine höhere Instanz anders entscheidet. Ebenso ist auch kein anderes Gericht hieran gebunden. Vielmehr sprechen triftige Gründe dafür, eine einheitliche Bewertung des Erschöpfungsgrundsatzes vorzunehmen. Wenn tatsächlich sichergestellt werden kann, dass nur legal erworbene Dateien gehandelt und die Veräußerer anschließend tatsächlich die Musik nicht weiterhören können, müsste das mit der aktuellen Argumentation des EuGH wenn man die Vorschriften entsprechend auslegt zulässig sein, aber das letzte Wort ist hier sicher noch nicht gesprochen.

Einen Ausschnitt von dem Interview finden Sie hier unter terhaag.de sowie unten.

Selbstverständlich halten Sie zu diesem Thema auch weiterhin auf dem Laufenden zu den neuesten Entwicklungen.

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