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Update zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

Update zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

 

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Erst vor kurzem hatten wir über die Reichweite und die Voraussetzungen des neu geregelten urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs berichtet. Inzwischen liegen zwei interessante Entscheidungen des OLG Köln zu diesem Themenkomplex vor. Grund genug, Sie mit einem kleinen Update auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu halten.

Direkte Auskunftserteilung durch Provider im Eilrechtsschutz


Mit einer für die Rechtspraxis sehr bedeutsamen Materie hatte sich zunächst das OLG Köln (Beschluss vom 21.10.2008; Az.: 6 W 2/08) auseinanderzusetzen. In der Sache ging es dabei nämlich um den so genannten Drittauskunftsanspruch, mit dem die Deutsche Telekom AG zur Auskunft über Kundendaten verpflichtet werden sollte.

Nachdem Landgericht dem Auskunftsanspruch im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens noch stattgegeben hatte, hob das OLG diese Entscheidung mit klaren Worten wieder auf. Durch eine direkte Auskunftserteilung durch den Provider werde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen, was wegen des grundsätzlich nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens aber nicht hinnehmbar sei.

Das Dilemma: die Provider löschen die Verkehrsdaten ihrer Kunden zumeist nach wenigen Tagen. Die Kölner Richter sahen dies nicht als Problem an und verwiesen auf die Möglichkeit, dass man ein befristetes Löschungsverbot beantragen könne. Nachdem die meisten Gerichte bislang davon ausgehen, dass der Auskunftsanspruch auch im Eilverfahren geltend gemacht werden kann, geht das OLG Köln nun einen anderen Weg. Hier werden die weiteren zahlreich zu erwartenden Gerichtsurteile zeigen, ob sich dieser Weg in der Praxis durchsetzt.

Gleichzeitig wurde auch wieder der Begriff des gewerblichen Ausmaßes problematisiert. Der Senat folgte dabei der zurzeit wohl überwiegend vertretenen Auffassung, wonach ein gewerbliches Ausmaß bereits dann erreicht sei, wenn ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase der Öffentlichkeit im Rahmen einer Internettauschbörse zur Verfügung gestellt werde.

Aus unserer Sicht eine überraschend strenge Entscheidung der linksrheinischen Richter, welche die Effektivität des urheberrechtlichen Eilrechtsschutzes doch recht weit einschränkt. Die Konsequenz wäre, dass der Auskunftsanspruch zunächst mit einem Löschungsverbot im Eilverfahren geltend gemacht werden müsste und im Anschluss noch ein Hauptsacheverfahren zu betreiben wäre. Für die Justiz wäre dies deutlich mehr Aufwand als zuvor, was eigentlich nicht Ziel der Gesetzesänderung war.

Ob die harte Linie des OLG Köln sich auch bei anderen deutschen Gerichten durchsetzen wird, bleibt indes abzuwarten.


Zum Gegenstandswert im Anordnungsverfahren


Einen ebenfalls nicht uninteressanten kostenrechtlichen Aspekt des urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruchs beleuchtete der sechste Senat des OLG Köln in seiner Entscheidung 09.10.2008 (Az.: 6 W 123/08).

Das OLG entschied nämlich, dass bei der Ermittlung des Gegenstandswertes des Drittauskunftverfahrens  nicht die Anzahl der zu ermittelnden IP-Adressen, sondern das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk maßgeblich sei.


Neues Urheberrecht gewinnt an Kontur

Die neuen Vorschriften des Urheberrechts gewinnen durch die hierzu aktuell ergehenden Gerichtsentscheidungen erfreulicherweise mehr und mehr an Kontur. Gleichwohl sind nach wie vor auch noch viele Fragestellungen ungeklärt. Daher werden wir Sie über aktuelle Neuigkeiten weiterhin auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung halten und stehen für Nachfragen jederzeit gern zur Verfügung.