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Unverdaut geklaut oder kreativ vorgekaut?

Unverdaut geklaut oder kreativ vorgekaut?


Zu einem gemeinsamen Problem von Newslettern, Pressespiegeln,
Ausschnittdiensten und Google-Alert-Funktionen


von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

In Zeiten immer rasanterer Nachrichten und Berichterstattung hat kaum jemand noch die Zeit, sich mit allen neuen Informationen auseinanderzusetzen und das für sich relevante herauszufiltern. Eine pfiffige Geschäftsidee ist es also, diese Filterfunktion als kostenpflichtige Dienstleistung anzubieten und den Kunden eine nach bestimmten, vom Nutzer vorgegebenen Suchbegriffen geordnete Übersicht in Form eines elektronischen Pressespiegels zuzusenden. Im Prinzip keine neue Leistung. Zeitungsausschnittdienste gibt es schon beinahe, seitdem Zeitungsartikel als Marketinginstrument erkannt wurden.

Nun ist es in gewissem Umfang vielleicht noch möglich, einige ausgesuchte Zeitungen und Magazine von einer Angestellten nach Artikeln durchsuchen zu lassen, die sich mit dem eigenen Unternehmen beschäftigen. Die Fülle der online verbreiteten Informationen jedoch macht einen solchen Inhouse-Service für viele, gerade mittelständische Unternehmen aber nahezu untragbar. Dankbar nehmen sie die Dienste von Anbietern an, die neben dem klassischen Ausschnittdienst auch online filtern.

Problematisch bei der Leistung ist jedoch die Frage, wie die jeweiligen Texte übernommen werden. Dasselbe Problem stellt sich übrigens bei Newslettern. Newsletter erfreuen sich steigender Beliebtheit und werden überall und allen als Marketinginstrument zur Kundenbindung empfohlen. Vermutlich auch aufgrund dieser Entwicklung hat die Suchmaschine Google mit der neuen Funktion des „News Alert“ nun ein ähnliches Tool in Dienst genommen. Woher aber sollen all die "News" kommen, und wie wenig Arbeit darf sich der Dienstleister mit der Aufbereitung machen? Digitale Informationen können schließlich per einfachstem copy-and-paste zusammengestellt werden.

Mit der besonderen Problematik elektronischer Pressespiegel hatte sich bereits der Bundesgerichtshof und nun das KG Berlin zu beschäftigen. Das KG Berlin verurteilte unlängst einen Anbieter eines solchen Pressespiegels zur Unterlassung eines Teils seiner Dienstleistungen. Geklagte hatte der Verleger einer Tageszeitung und eines Wochenmagazins. Der Beklagte hatte seinen Kunden angeboten, ihm anhand von bestimmten Suchbegriffen zusammengestellte Pressespiegel als E-Mail zuzusenden. Neben den Quellenangaben lieferte er gleich eingescannte Artikel.

Dieses Geschäftsmodell hielten die Richter jedoch für unzulässig. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH folgend urteilten sie, dass ein Pressespiegel in elektronischer Form nur in Form des so genannten „in-house“, also des betriebs- oder behördeninternen Pressespiegels zulässig sei. Begründet wurde dies mit der Gefahr der ungehinderten elektronischen Verbreitung solcher Pressespiegel. Zugleich führte das Gericht aus, dass die Auswertung von Wochenmagazinen für solche Pressespiegel unzulässig sei, weil dafür nur Zeitungen und Anbieter tagesaktueller Informationen in Betracht kämen. Wochenmagazine seien hiervon nicht erfasst.

Daneben stellten die Richter fest, dass auch und gerade der Versand eines Pressespiegels per E-Mail als Verletzungshandlung ausreicht. Die Pressespiegel müssen vom Nutzer nicht einmal auf Festplatte gespeichert werden. Eine tatsächliche greifbare Kopie wie beim Versand von Telefax-Pressespiegeln ist also nicht erforderlich, um ein solches Angebot unzulässig zu machen. Jeder Anbieter von Newsletter-Diensten oder derartigen Pressespiegeln sollte sich daher umfassend beraten lassen, um sich mit seinem Angebot nicht der Gefahr auszusetzen, dafür belangt zu werden.