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Readymades - urheberrechtlicher Schutz bei Serie mit rotem Sofa

Konzept "rotes Sofa" - Bearbeitung von Readymades

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Zum Urteil des LG Köln vom 12. Dezember 2013; 14 O 613/12

Ende letzten Jahres hat das LG Köln in dem Rechtsstreit über das "rote Sofa" entschieden. Jetzt liegt uns das Urteil im Volltext vor. Wir hatten ja die Angelegenheit bereits zur Zeit der ersten medialen Berichterstattung begleitet. Einen Ausschnitt aus dem dazugehörigen Beitrag im ZDF mit dem Verfasser finden sie unter terhaag.de. Deshalb war die Begründung für die Entscheidung des Gerichts nun sehr spannend.

Ideenschutz und Urheberrecht

Hintergrund dieses Rechtsstreits ist das Konzept des Düsseldorfer Künstlers Horst Wackerbarth. Dieser fotografiert bereits seit Jahrzehnten ein rotes Sofa in immer wieder wechselndem Umfeld.

Störend war für ihn nun, dass die Stadtwerke in Bonn ebenso mit einem Sofa warben, allerdings mit einem blauben. Dies versuchte der Künstler bereits mehrfach erfolglos, gerichtlich zu unterbinden. Nun begehrte er erneut vor dem Landgericht Köln Unterlassung.

Hintergrund bei dieser Frage ist, ob Wackerbarth überhaupt urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Hierfür ist eine Frage wesentlich: Handelt es sich um ein Werk? Wackerbarth hatte immer wieder argumentiert, sein Konzept der Readymades sei bereits urheberrechtlich schutzfähig. Das Problem:  Das Konzept des Künstlers ist eine Idee. Ideen allein sind jedoch nicht vom Urheberrecht geschützt. Es braucht immer eine persönlich geistige Schöpfung, also eine subjektive und individuelle Leistung. Daran fehlt es bei einer bloßen Idee - diese muss schlicht ausgedrückt umgesetzt werden.

Kein Konzeptschutz, aber Schutz für die einzelnen Bilder

Das Gericht entschied nun auch, dass es sich bei dem Konzept allein um kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handele. Dies sei nämlich die bloße gestalterische Grundidee.

Bezüglich einzelner Bilder sprach das Gericht dem Künstler dagegen Unterlassungsansprüche zu. Dies ist auch konsequent. Schließlich handelt es sich hierbei um die konkrete gestalterische Umsetzung.

Im Ergebnis entspricht die Entscheidung damit unserer ersten Einschätzung. Für bloße Ideen besteht kein urheberrechtlicher Schutz. Der Anspruchsteller muss hierfür schlichtweg erfolgreich geltend machen, dass es sich um ein Werk, also eine persönlich geistige Schöpfung handelt. Andere Ansprüche könnten höchstens noch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten oder nach dem Designschutz infrage kommen.

Derartige Problemfelder treten häufig im Zusammenhang mit künstlerischem Schaffen auf. Umso wichtiger ist es, sich am besten vorbeugend umfassend rechtlich beraten zu lassen. Wir können Ihnen aufgrund unserer Expertise eine umfassende Betreuung anbieten. Sprechen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin.