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Nachvergütung für Kameramann von „Das Boot“

Nachvergütung für Kameramann von „Das Boot“

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass dem Chef-Kameramann des Films „Das Boot“ (1981) ein Nachvergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 438.000 Euro zusteht (OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 29 U 2619/16).

Der Spielfilm wurde mit zahlreichen Preisen ausgezeichnet und in sechs Kategorien für den Oscar nominiert. Der Kläger hatte Anteil am weltweiten Erfolg des Films, weshalb er unter anderem für den Oscar in der Kategorie „Beste Kamera“ nominiert wurde.

Für seine Tätigkeit bekam der heute 83-Jährige damals eine Pauschalvergütung von rund 100.000 Euro. Nun begehrt er – aufgrund des großen Erfolgs – eine Nachvergütung.

Dabei stützte er sich auf § 32a Abs. 1 UrhG, den sog. „Fairnessparagraphen". Dieser sieht vor, dass der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch gegen den anderen auf Einwilligung zur Änderung des Vertrags im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung hat – und damit letztlich einen Nachvergütungsanspruch.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil jeweils ein auffälliges Missverhältnis zwischen den nach dem 28. März 2002 erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten und der anteilig auf den Zeitraum zwischen 29. März 2002 und dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 entfallenden Vergütung des Klägers in Höhe von rund 42.000 Euro angenommen.

Der Kläger hat gegen die Filmherstellerin einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von rund 162.000 Euro, gegen den W-Rundfunk in Höhe von rund 90.000 Euro und gegen die E.V.M. GmbH in Höhe von rund 186.000 Euro, also insgesamt rund 438.000 Euro. Hinzu kommen seit Rechtshängigkeit der Klage aufgelaufene Zinsen in Höhe von bis dato circa 150.000 Euro.

Dem Kläger steht zudem gegen die Filmherstellerin und die E.V.M. GmbH ein Anspruch auf eine künftige weitere angemessene Beteiligung in Höhe von jeweils 2,25 % der Nettoerlöse zu. Für künftige Fernsehausstrahlungen kann der Kläger Wiederholungsvergütungen entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des W-Rundfunks verlangen.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG München vom 21. Dezember 2017)