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Musik im Social-Media-Werbevideo: Urheberrechtsverletzung ja – Lizenzforderung nach Gutdünken nein

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Musik im Social-Media-Werbevideo: Urheberrechtsverletzung ja – Lizenzforderung nach Gutdünken nein

Ein 14 Sekunden langes TikTok-Video, unterlegt mit dem bekannten Song „Freed from Desire“, und eine Schadensersatzforderung von satten 95.750 Euro. Das sind die Hauptdarsteller dieses Falls und natürlich die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. - Transparenzhinweis: Wir sind an dem Verfahren nicht beteiligt.
Mit Urteil vom 9. September 2026, Az: 2-06 O 424/25 hat das Gericht die Zahlungsklage einer Rechteagentur vollständig abgewiesen. Eine Entwarnung für Unternehmen, die Musik aus Social-Media-Bibliotheken für Werbung nutzen, ist das Urteil trotzdem nicht.

Die Beklagte, Anbieterin einer Ernährungs- und Abnehm-App, hatte den Song für ein Video auf ihrem TikTok-Account verwendet. Der Titel war zwar in der allgemeinen Musikbibliothek der Plattform verfügbar, gehörte aber nicht zu den so genannten „kommerziellen Sounds“. Nach den TikTok-Bedingungen durfte er ohne gesonderte Rechte nicht für Werbung genutzt werden. Man kennt das Problem auch von Facebook und Instagram.

Das Gericht bejahte deshalb eine Urheberrechtsverletzung. Es sah auch ein Verschulden: Wer fremde Musik geschäftlich nutzt, muss sich vergewissern, dass die erforderlichen Rechte vorliegen. Dass die App einen Song zur Auswahl anbietet, reicht dafür nicht.

Über genau dieses Risiko habe ich bereits unlängst bei Volle Kanne im ZDF gesprochen. Es ist ein Gerücht, dass dort "Terhaag's on fire, your defense is terrified!" gesungen wurde. - kleiner Spaß in Anlehnung an den nordirischen Stürmer Will Grigg, dem der hier streitgegenständliche Song zu zusätzlichem Kultstatus verhalf...

Die Frankfurter Entscheidung legt nunmehr den Finger in die Wunde: Wie lässt sich der Schaden berechnen, wenn die Musik tatsächlich ohne ausreichende Rechte verwendet wurde?

250 Euro am Tag – über 383 Tage?

Die Klägerin setzte 250 Euro pro Tag an und multiplizierte diesen Betrag mit 383 Nutzungstagen. Nach der sogenannten Lizenzanalogie wäre jedoch zu fragen, welche Vergütung vernünftige Vertragspartner für diese konkrete Nutzung vereinbart hätten. Zu Recht lassen sich aber eine dreitägige Werbekampagne und ein über Monate abrufbares Social-Media-Video dabei nicht ohne Weiteres mit demselben Tagessatz bewerten.

Das Gericht beanstandete vor allem die fehlende Grundlage für die geforderte Höhe. Die Klägerin legte keinen vergleichbaren Lizenzvertrag vor und benannte keine geeigneten branchenüblichen Sätze. Auch ihre eigene Argumentation sprach gegen die Rechnung: Das von ihr vorgelegte Privatgutachten ging bei solchen Nutzungen eher von Pauschalen als von Tages- oder Monatssätzen aus.

Hinzu kommt eine Besonderheit sozialer Netzwerke: Ein Video kann lange öffentlich abrufbar bleiben, ohne während der gesamten Zeit gleichmäßig verbreitet und angesehen zu werden. Die Kammer hielt es für möglich, dass die Ausspielung über den TikTok-Algorithmus nach der ersten Zeit erheblich nachlässt. Auch deshalb überzeugte sie die lineare Hochrechnung eines Tagessatzes nicht.

Bemerkenswert ist zudem, dass die Klägerin auf ihrer Website für denselben Fall zunächst 4.200 Euro angegeben hatte. Diesen Betrag hat das Gericht nicht als angemessene Lizenz festgesetzt; auch ein Vertrag über diese Summe war nach seiner Auffassung nicht zustande gekommen. Eine eigene Schätzung konnte die Kammer mangels tragfähiger Anhaltspunkte ebenfalls nicht vornehmen.

Die Entscheidung bedeutet insofern auch ausdrücklich nicht, dass die unerlaubte Nutzung von Musik in einem Werbevideo kostenlos bleibt. Im konkreten Verfahren scheiterte die Klägerin aber daran, die Höhe ihres geltend gemachten Schadens nachvollziehbar darzulegen.

Für die Praxis ist beides wichtig: Unternehmen dürfen allein aus der Auswahl eines Songs in der allgemeinen Musikbibliothek einer Plattform keine Werbelizenz ableiten. Umgekehrt dürfen Rechteinhaber aus einer feststehenden Verletzung keine beliebige Lizenzforderung ableiten. Gerade bei Social-Media-Videos müssen Berechnung und wirtschaftlicher Wert der konkreten Nutzung zusammenpassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, man darf gespannt sein, ob das weitergeht...

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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