Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Modelle
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Februar 2025 mit drei Urteilen (I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24) entschieden, dass die ikonischen Birkenstock-Sandalen „Arizona“, „Madrid“, „Boston“ und „Gizeh“ keinen urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst genießen. Den Volltext der Entscheidung vom 20. Februar 2025 mit dem Aktenzeichen I ZR 18/24 hier eingestellt.
Dieses Urteil ist weit mehr als eine Einzelfrage zum Schuhdesign. Es ist ein Weckruf an alle Unternehmen, die Gestaltung ihrer Produkte nicht blind auf die vermeintliche Reichweite des Urheberrechts zu stützen. Selbst ein weltweit bekanntes und beinahe sprichwörtlich gewordenes Produkt wie der Birkenstock-Schuh gilt nicht als Werk, wenn wesentliche Gestaltungsmerkmale technisch oder anatomisch vorgegeben sind.
Der Fall: Urheberrechtsschutz für Design-Ikonen?
Die Birkenstock GmbH hatte zunächst vor dem Landgericht Köln erfolgreich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen einen Nachahmer durchgesetzt. Die Richter hatten die Sandalen als „Werk der angewandten Kunst“ angesehen.
Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung jedoch auf – und der BGH bestätigte nun das OLG: Für einen urheberrechtlichen Schutz reicht ein „schlicht gutes Design“ nicht aus. Erforderlich ist eine künstlerische Individualität und Gestaltungshöhe, die sich von rein funktionaler Gestaltung abhebt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG).
Die Begründung des BGH
Die orthopädische Fußbettform, die Riemenführung und die Schnallen beruhen maßgeblich auf praktischen und technischen Erwägungen und sind daher kein Werk im urheberechtlichen Sinne (Funktion vor Form). Selbst wenn es Freiräume gab, reichte dies dem Senat nicht, um eine schöpferische Eigenart zu bejahen. So verwehrte der BGH einen urheberrechtlicher Schutz – und damit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche aus dem Urheberrecht
Was bedeutet das für Unternehmen?
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Urheberrechts für Produktdesigns – und damit die Notwendigkeit, Schutzstrategien frühzeitig zu planen.
Urheberrecht ist die Ausnahme: Für Gebrauchsgegenstände greift es nur selten.
Der Markt ist offen: Funktional geprägte Produkte können von Wettbewerbern legal nachgeahmt werden.
Alternative Schutzrechte nutzen:
Designrecht entsteht auch durch nicht eingetragene Designs, sofern sie neu und eigenartig sind (§ 2 DesignG). Wer auf Sicherheit setzt, sollte aber ein eingetragenes Design wählen – Schutz bis zu 25 Jahre.
Markenrecht: Kennzeichenstarke Produktnamen oder – in Ausnahmefällen – dreidimensionale Marken können sogar unbegrenzten Schutz gewähren.
Kombination statt Zufall: Wer Design- und Markenrechte kombiniert, ist deutlich besser gegen Nachahmer geschützt.
Fazit
Das BGH-Urteil ist ein deutliches Signal: Ästhetisch überzeugendes Produktdesign allein reicht nicht – Schutz braucht Strategie. Unternehmen sollten ihre Schutzrechte bewusst planen und nicht darauf vertrauen, dass Gerichte das Urheberrecht im Zweifel schon ausdehnen. Sichern Sie Ihr unverwechselbares Produktdesign rechtssicher ab.
Wir beraten Sie gern.
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