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Ist das Kunst oder nur ein Beiwerk?

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ist das Kunst oder nur ein Beiwerk?

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M.
Spezialist für Foto- und Kunstrecht

Eigentlich sind sie in jedem Katalog, auf jeder Website eines Möbelhauses zu finden: Kunstwerke an der Wand. In den meisten Fällen stehen sie nicht zum Verkauf, sondern sollen das Bild „abrunden“. Dem Kunden soll ein voll eingerichtetes Wohn- oder Esszimmer präsentiert werden – dazu gehören in der Regel eben auch Gemälde an den Wänden.typo3/sysext/rtehtmlarea/mod4/select_image.php?act=media_upload&mode=rte&bparams=|data_tt_content__6478__bodytext_:0|tt_content:6478:bodytext:8241:textpic:8241:|&editorNo=data_tt_content__6478__bodytext_&sys_language_content=0&RTEtsConfigParams=tt_content:6478:bodytext:8241:textpic:8241:&uploadmagic=1#

Genau das wurde einem Produzenten von Büromöbeln nun zum Verhängnis. Er stellte in seinen Räumen mehrere Werke eines Künstlers aus, ließ die Bilder auch für Fotoaufnahmen seines neuen Katalogs hängen. Die Möbel waren schwarz-weiß, die Bilder des Künstlers in den Grundfarben Rot, Gelb und Blau gestaltet.

Als der Künstler seine Werke später in dem Prospekt sowie auf der Internetseite des Möbelherstellers wiederfand, zog er vor Gericht. Er sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts. Der Möbelhersteller hielt dagegen: Er war der Ansicht, dass es sich bei den Bildern des Künstlers lediglich um ein sogenanntes unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) handelt. Danach wäre eine Veröffentlichung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Künstlers möglich. So bewerteten es auch die Vorinstanzen, das Landgericht Köln sowie das Oberlandesgericht Köln.

Der BGH gab dem Künstler Recht

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) sah das anders und gab dem Künstler Recht (Urteil vom 17. November 2014, Az. I ZR 177/13). Vorliegend könne man nicht von einem unwesentlichen Beiwerk ausgehen, entschieden die Richter in Karlsruhe. Die Prüfung, ob ein Werk unwesentliches Beiwerk ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstands voraus, neben dem es abgebildet wird. Die Vorinstanzen stellten hier auf den vollständigen Katalog sowie den gesamten Inhalt der Internetseite des Möbelherstellers ab. Das führe jedoch dazu, dass „der Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes umso geringer wird, je umfangreicher der vom potentiellen Verletzer gewählte Veröffentlichungskontext ist“. Abzustellen sei deshalb vielmehr auf jedes einzelne, konkrete Foto, auf dem das Bild des Künstlers auftauche.

                                                     

     (Über dieses Foto entschied der BGH)

Auf diesem Foto darf das Werk des Künstlers dann dem Betrachter nicht ins Auge stechen, sondern müsse unwesentlich mit abgebildet sein. Das ist nach Ansicht des BGH der Fall, wenn das Werk „weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele“. Davon war hier nicht auszugehen. Aufgrund ihrer farblichen Gestaltung fielen die Bilder, neben den schwarz-weißen Möbeln gehängt, dem Betrachter sofort ins Auge:

„Daraus ergibt sich, dass dem Werk des Klägers bei der werblichen Darstellung der Beklagten eine nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung zukommt, indem es einen Kontrast zu den Möbeln bietet und deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusst.“

Der BGH hob deshalb das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht Köln.

Fazit

Bei der Erstellung von Katalogen, Prospekten oder Webauftritten, auf denen fremde künstlerische Werke auftauchen, ist also nach diesem Urteil des BGH nun Vorsicht geboten – man wird wohl nicht automatisch von einem zulässigen Beiwerk ausgehen können. Insbesondere je auffälliger oder bekannter das Kunstobjekt ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass es in den Fokus eines Betrachters rückt. Es bedarf also vielmehr einer Prüfung im konkreten Einzelfall durch einen Experten, um sich nicht der Gefahr eines teuren Rechtsstreits auszusetzen.

Hier können Sie das Urteil im Volltext lesen.

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