×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Urheberrecht
/
Heino unchained - Schlagersänger mit Rockcovern. Geht das?

Heino unchained - An den Fronten eines angeblichen "Rockerkrieges"

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Aktuell läuft eine angeregte Diskussion über Musikcover.

Dass diese teilweise besonders leidenschaftlich geführt wird, liegt vor allem an dem Protagonisten: der bekannte Düsseldorfer Volksmusik-Sänger Heino will in den kommenden Tagen sein neues Album "Mit freundlichen Grüßen" veröffentlichen. Darauf sollen diesmal keine neuen eigenen Songs des Sängers erscheinen, sondern vielmehr will er bereits bekannte Songs covern.

Das wäre wahrscheinlich auch noch gar nicht so besonders - allerdings handelt es sich bei diesen Songs um Stücke bekannter deutscher Rockbands wie den Ärzten oder Rammstein.

Sogleich wurde zum Beispiel in der BILD daraufhin von einem 'Rockerkrieg' der betroffenen Bands gegen Heino gesprochen. Angeblich sollen diese nicht sonderlich erfreut darüber gewesen sein, ausgerechnet von einem Vertreter der Volksmusik gecovert zu werden - wird dieses Genre doch in der Szene gerne als stilistisches Feindbild gesehen. Allerdings ist hinter einer möglichen Frage des musikalischen Geschmacks auch eine juristische Fragestellung interessant: Darf Heino das überhaupt?

Hintergrund: Covermusik und Urheberrecht

Dem Schöpfer eines Musikstückes stehen grundsätzlich erstmal wie allen Urhebern sämtliche Rechte hieran zu. Allerdings besteht wie üblich in der Juristerei auch selten ein Grundsatz ohne Ausnahme. So gilt auch das Urheberrecht nicht grenzenlos, sondern kann durch verschiedene sogenannte Schranken begrenzt werden. In der aktuellen Diskussion stellt sich deshalb auch wieder mal die Frage, ob und in welchem Umfang sich Heino mit seinen Covern in den Schranken des Urheberrechts befindet.

Cover: Bearbeitung oder Wiedergabe?

Im Rahmen von Musikcovern ist immer wieder interessant, ob es sich bei dem eigentlichen Cover um eine Bearbeitung oder eine reine Wiedergabe oder Interpretation des Originals handelt.
Der Unterschied: Für die Bearbeitung benötigt man die Einwilligung des Urhebers, bei der reinen Wiedergabe nicht. Das hat seinen Grund darin, dass bei der Bearbeitung auch in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Der Werkschöpfer soll grundsätzlich davor geschützt werden, dass sein Werk entfremdet wird. Wenn aber das Werk originalgetreu nachgespielt wird, besteht keine Gefahr für eine Entfremdung. Dann schützt das Urheberrechtsgesetz nur das Interesse des Urhebers an einer angemessenen Vergütung, die auch vorliegend durch die GEMA abgedeckt sein dürfte.

Wenn also Heino jetzt ein Musikstück nachsingt, dann müsste er nur die entsprechenden Verwertungsrechte vergüten. Betroffene Bands können dabei nicht widersprechen - Das Cover ist erlaubt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er produziert, die das Originalwerk sozusagen in den Dreck zieht oder gar beleidigt.

Bei Musik ist anerkannt, dass der Werkschutz nicht bloß aus der reinen Melodie und dem Text resultiert, sondern auch aus der besonderen musikalischen Gestaltung wie Arrangement, Klangfarbe oder musikalischem Stil. Es kommt also schon auf jedes Lied im Einzelfall an und kann deshalb je nachdem schon einen Unterschied machen, ob Heino ein Stück von den Ärzten oder Rammstein, dass sowohl stilistisch als auch von der instrumentalen Besetzung im Rock-Bereich angesiedelt ist, deutlich verändert und nun in einer volksmusikalischen Vertonung herausbringt. Was aber hier "deutlich" ist, liegt einmal mehr im Auge des Betrachters bzw. im Ohr des Zuhörers. ;)

Ausschnitte zu den dazugehörigen Auftritten im ZDF und WDR finden Sie unter: http://www.terhaag.de/medien-auftritte/medienauftritte-details/beitrag/rote-rosen-rote-lippen-roter-wein-laden-uns-ein-heino-unchained-rockerkrieg-oder-medienhype.html.