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Der urheberrechtliche Schutz von Computerspielen

Virtuelles Vergnügen auf dem Prüfstand - Der urheberrechtliche Schutz von Computerspielen

Gespielt wird immer – ob Groß oder Klein, Spiele erfreuen sich großer Beliebtheit, gerade im virtuellen Bereich. Der Markt für Online-Spiele, Video- und Computerspiele boomt nach wie vor, die Vielzahl an unterschiedlichen Spielen, neuen Innovationen oder Spieltechniken scheint schier grenzenlos.

Doch so groß der Spaß am Spielen auch sein mag, so gibt es gerade im virtuellen Spiele-Bereich eine nicht zu unterschätzende Komponente, die von vielen Nutzern jedoch vernachlässigt wird: das Urheberrecht.

Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten ist das Kopieren oder „Tauschen“ von Computer- und Videospielen über Internet-Plattformen sehr beliebt, weshalb entsprechende Anbieter auch hier oft das zweifelhafte Vergnügen haben, mit einer Abmahnung konfrontiert zu werden, in der ihnen insbesondere die Verletzung von Urheberrechten vorgeworfen wird. Kern der Abmahnung wird stets sein, dass man unerlaubt durch Herunterladen oder das Anbieten von Spielen zum Herunterladen eine unerlaubte Vervielfältigung des fraglichen Spiels verursacht und damit das Urheberrecht des Spiele-Herstellers verletzt hat. Hier verstehen die Softwarefirmen keinen Spaß, schließlich wird der wirtschaftlich bedeutende und interessante Umsatz mit dem Verkauf von Spielen erzielt. Und gerne verschenkt in der freien Marktwirtschaft niemand etwas. Es ist ja auch verständlich, dass niemand den Erfolg seiner Arbeit umsonst weitergeben möchte, dies würde auch wenig Sinn machen.

Doch zunächst kann man kann sich fragen, was denn genau an einem Computerspiel bzw. wie ein Computerspiel urheberrechtlich geschützt ist, denn juristisch ist dies nicht immer so offensichtlich bzw. einfach.

Ein Computerspiel lässt sich erst einmal in verschiedene Teile „zerlegen“: Es besteht aus einem Computerprogramm, der Spielidee, der Gestaltung des Spiels und der Spielfiguren sowie der der Darstellung in Form von Grafik und Sound.

Das dem Spiel zugrunde liegende Computerprogramm dürfte in der Regel unproblematisch urheberrechtlichen Schutz genießen. Doch dieses wird vom Nutzer sicherlich oft gar nicht realisiert, sondern vielmehr das, was das Spiel ausmacht: Bedienungsanleitung, Spielregeln, graphische Umsetzung, Spielfiguren oder die gesprochenen bzw. geschriebenen Texte sowie die Musik. All diese Komponenten können urheberrechtlichem Schutz unterfallen, wobei die Schutzwürdigkeit einzelner Komponenten oder auch zusammenhängender Teile des Spiels stets festgestellt werden muss.

Es fängt schon bei der Spielidee an: Diese für sich allein betrachtet genießt in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz. Denn oft verfolgen ja viele Ideen den gleichen Ansatz. Oft muss sich der Spieler gegen Konkurrenten – egal ob real oder virtuell – durchsetzen oder einzelne Missionen erfüllen.

Die mittlerweile doch recht gängige Idee, als Siedler, Städtebauer etc. die Besiedlung von Land vorzunehmen und hier eine funktionierende Gemeinde zu errichten, dürfte daher beispielsweise nicht schutzfähig sein.

Allerdings sieht dies bei der Umsetzung schon wieder anders aus, denn hier finden die Spielideen Ausdruck in ganz bestimmten Formen, wie zum Beispiel Darstellung, Spielgeschehen und die aus den Aktionen des Spielers resultierenden Folgen, so dass hier ein urheberrechtlicher Schutz greift, auch für die Spielidee in Kombination mit ihrer konkreten Ausgestaltung. Insbesondere weil dem Spielablauf eine unter Umständen komplizierte oder aufwändige Programmierung zugrunde liegt, so wäre es doch unverständlich, dem Schöpfer hier einen Schutz zu versagen. Es steht auch nicht entgegen, dass der Spieler durch sein Handeln im Spiel den Verlauf beeinflusst, denn sämtliche mögliche Konstellationen, Spielabläufe etc. sind ja durch die Programmierung bereits vorgegeben. Es wird daher vom Spieler nur noch beeinflusst, welche Spielvariante weiter abläuft. 

Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine gewisse Individualität festzustellen ist. Dies dürfte bei den meisten Spielen jedoch nicht das Problem sein, da sich Spiele – trotz identischem Grundgerüst – beispielsweise in der Form der Gestaltung der sogenannten „Welten“ oder der zu bewältigenden Aufgaben, den Protagonisten oder den zur Verfügung stehenden Transportmitteln derart unterscheiden, dass jedes Spiel anhand seiner Charakterzüge zu individualisieren ist.

Es mag vielleicht zunächst seltsam anmuten, aber Videospiele und Computerspiele können unter Umständen sogar auch urheberrechtlichen Schutz als Filmwerke genießen, was daran liegt, dass sich der Spieler ja mittlerweile oft schon in einer sehr real wirkenden Welt befindet und beispielsweise die Zwischen- und Endsequenzen, die der Spieler nach erfolgreichem Abschluss von Missionen oder Aufgaben zu sehen bekommt, oftmals entsprechenden Kurzfilmcharakter haben.

Aber auch ein Schutz des Spiels an sich als Filmwerk kommt in Betracht, sofern man das Spiel als Gesamtwerk betrachtet. Denn auch hier steuert man die Spielfigur durch eine Umgebung, was dem Nutzer oft wie ein Film vorkommen wird. Dies wird freilich nur der Fall sein, wenn das Computer-Spiel individuell und kreativ genug umgesetzt wurde.

Der Aspekt, ein Computerspiel als Filmwerk anzuerkennen, liegt selbstverständlich an der mittlerweile zahlreich vorhandenen technischen Möglichkeiten. Und auch wenn von vielen sicherlich mit einem Film reale Bilder und Charaktere verbunden werden dürften oder als Voraussetzung für einen Film zumindest Kameras für erforderlich gehalten werden, so wird sicherlich niemand bestreiten wollen, dass die gänzlich am Computer entwickelten Machwerke wie „Shrek“, „Findet Nemo“ oder „Ice Age“ auch unzweifelhaft als Filme angesehen werden. Daher dürfte es mittlerweile als selbstverständlich angesehen werden, dass ein Film unabhängig von den Produktionsmechanismen schützenswert ist.

Warum dies allerdings dann nicht für Computer-Spiele mit entsprechendem Niveau gelten soll, lässt sich nicht richtig nachvollziehen.

Natürlich können durch diesen doppelten Schutz von Computerspielen als Computerprogramm und als Filmwerk auch rechtliche Probleme entstehen. Man kann sich fragen, wer den nun Rechte an dem Computerspiel genießt. Dies können insbesondere Personen sein, die das Programm für das Spiel entwickelt haben, selbstverständlich aber auch Personen, die für die audiovisuelle Umsetzung mitgewirkt haben.

Selbstverständlich kann auch das Logo eines Spiels geschützt sein, und zwar sowohl nach Urheber- als auch nach Markenrecht.

Dieses – insbesondere - urheberrechtlichen Schutzes sollte man sich auch bewusst sein, wenn man Computerspiele, insbesondere über das Internet zum Tausch anbietet oder bereits angeboten hat oder selbst (Mit-) Urheber eines solchen Werkes ist und die eigenen Rechte geltend machen möchte.

Sofern Sie Fragen rund um den Schutz von Spielen jeglicher Art haben, sprechen Sie uns hierauf gerne an.