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Bildernutzung für Amazon-Artikelbeschreibung - unwirksame AGB unerheblich

Artikelbeschreibung bei Amazon - Stillschweigende Einwilligung für Bildernutzung durch Upload

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Zum Urteil des LG Köln vom 13. Februar 2014; Az.: 14 O 184/13

Eine aktuelle Entscheidung des LG Köln setzt sich mit dem Schicksal von Bildern auseinander, die Verkäufer bei Amazon hochgeladen haben. Das Urteil ist besonders interessant, weshalb wir es gleich hier in unsere Datenbank eingestellt haben.

Zwei Punkte prägen die Entscheidung: Zum einen erklärt das Gericht die AGB zur Einräumung von Nutzungsrechten für unwirksam. Zum anderen nimmt es aber eine stillschweigende Einwilligung allein durch den Upload der Bilder an.

Rechteübertragung in AGBen unwirksam

Interessant ist das Urteil zunächst, weil das Gericht eine AGB-Klausel für unwirksam erklärt, laut der Anbieter bei Amazon sämtliche Nutzungsrechte an ihren Bildern ohne Entgelt übertragen. Dies stelle einen Verstoß gegen den Zweckübertragungsgrundsatz dar und sei deshalb eine unangemessene Benachteiligung.

Dieser besagt nämlich, dass Rechte an Werken nur soweit übertragen werden, wie dies erforderlich ist, um dem Vertragszweck gerecht zu werden. Alle anderen Rechte verbleiben grundsätzlich beim eigentlichen Rechteinhaber.

Stillschweigende Einwilligung durch Upload

Der weitere Punkt ist jedoch etwas kritischer: Trotz unwirksamer AGB und damit urheberrechtlicher Rechteeinräumung dürfen dritte Anbieter laut dem LG Köln die eingestellten Bilder für Artikelbeschreibungen verwenden. Grund hierfür ist nach Ansicht des Gerichts eine "stillschweigende Einwilligung", die die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Rechte der Kläger entfallen lasse. Jeder, der Bilder bei Amazon hochlade, nehme nämlich gleichzeitig in Kauf, dass seine Bilder auf diese Weise verwendet werden. Deshalb sei jedenfalls für diesen Einzelfall keine rechtswidrige Verwendung der Bilder vorliegend. Eine aus unserer Sicht ausgesprochen sportliche Betrachtungsweise, da wir zahlreiche Fälle kennen, bei denen die Rechteinhaber völlig überrascht über dieses Vorgehen waren.

Man mag die Begründung des Gerichts überzeugend finden oder nicht - sie ist nicht grundsätzlich und bindet nur diejenigen, die direkt an dem Rechtsstreit beteiligt waren - wir hegen jedenfalls die Hochnung das dies nocheinmal durch das Oberlandesgericht oder an anderer Stelle bewertet wird.

Für Händler bei Amazon gibt sie jedoch Aufschluss darüber, welche Risiken auftreten können und wie sich diese vermeiden lassen, zum Besipiel durch einen glasklaren Urheberer- und/oder Copyright-Vermerk. Es lohnt sich in jedem Fall, so früh wie möglich den eigenen Auftritt und zwar sowohl im allgemeinen Web als auch bei Amazon durch einen Anwalt überprüfen zu lassen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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