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Müssen Eltern ihre Kinder beim Filesharing benennen?

Müssen Eltern ihre Kinder beim Filesharing benennen?

Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob Eltern ihre Kinder bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing benennen müssen (Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16).

Geklagt hat eine Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Musiktiteln des Albums "Loud" der Künstlerin Rihanna.

Am 2. Januar 2011 wurde dieses Album in einer Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten zum Herunterladen angeboten. Die beklagten Eltern gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin nimmt die Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht München (Urteil vom 1. Juli 2015, Az. 37 O 5394/14) hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro zugesprochen. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 29 U 2593/15) ist insoweit erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beklagten Eltern hafteten als Täter für die Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin.

Die Beklagten könnten sich nicht mit dem bloßen Hinweis darauf entlasten, eines der drei in ihrem Haushalt lebenden und bereits volljährigen Kinder habe das Musikalbum in der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Vielmehr hätten sie den ihnen nach eigener Darstellung bekannten Täter konkret benennen müssen. Der Lizenzschaden sei ausgehend von einem Betrag in Höhe von 200 € je Titel bei moderater Erhöhung auf insgesamt 2.500 € zu schätzen. Die Abmahnkosten seien der Höhe nach nicht auf einen Betrag von 100 € begrenzt.

UPDATE: Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten.

Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. 

(Quelle: Pressemitteilungen des BGH)