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Aufnahmesoftware für Webradio - Legal oder illegal?

Aufnahmesoftware flatster für Webradios zulässig?

Universal Music GmbH nimmt Antrag auf Erlass einer Verfügung zurück...

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Das Landgericht Hamburg hatte am 13. Juni 2007 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob sogenannte „intelligente Aufnahmesoftware“, hier der Dienst flatster, rechtswidrig in die aus dem Urheberrecht resultierenden Verwertungsrechte der Universal Music GmbH eingereift.

Die großen Verlage sehen in der Software, durch die man einzelne Titel aus dem Internetradioprogramm abspielen und auch aufnehmen lassen kann, ihre Vervielfältigungs- und Senderechte verletzt.

Bei dem konkreten Dienst flatster soll nach Darstellung des Dienstbetreibers eine direkte Verbindung zwischen dem Internetradio und dem Nutzer hergestellt werden, so dass weder eine Vervielfältigung noch eine Einflussnahme auf die Sendung stattfindet.

Das Landgericht Hamburg folgte im -summarischen- Verfahren dieser Ansicht und empfahl der Antragstellerin, den Verfügungsantrag zurückzunehmen, was diese sodann auch tat.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass eine urheberrechtsrelevante Handlung wohl nicht vorliegt, wenn flatster lediglich den Kontakt zwischen dem Internetradio und dem Endnutzer vermittelt.

Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Musikindustrie sich nicht kampflos zurückzieht, so hat das Gericht in seinen Hinweisen bereits angedeutet, dass der Dienst flatster, so wie er dem Gericht glaubhaft gemacht wurde, wohl zulässig ist.  

 

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