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Am Anfang war das Wort! - Ab wann gilt der urheberrechtliche Werkschutz?

Ideen oder schon Werkschutz? - Wann liegt ein urheberrechtliches Werk vor?

Zum Urteil des OLG Hamburg vom 17. Oktober 2012; Az.: 5 U 166/11.

Zum Urteil des LG Hamburg vom 08. November 2012; Az.: 308 O 388/12.

An verschiedener Stelle haben sich Gerichte in den letzten Monaten wieder mit der Frage beschäftigt, ab wann kreatives Tätigwerden urheberrechtlich geschützt ist. Die Frage ist nicht neu und dennoch zeigen die vielen geführten Rechtsstreits immer wieder, wie umstritten dies ist.

Die Fälle: Interview-Fragen und eine Werbeidee

In dem einen Fall ging es um eine Werbeagentur, die einem gemeinnützigen Verein einen Vorschlag machte, wie eine Werbekampagne für ein humanitäres Projekt durchgeführt werden könnte. Dafür übersandte sie auch mehrere Fotos, auf denen bestimmte Motive abgebildet waren. Dabei ging es um eine in schwarz-weiß-Farben abgebildete Menschenmenge, über der grafisch in rot eine Notbremse abgebildet war. Der Verein beauftragte die Werbeagentur nicht mit der Werbekampagne - stattdessen erschien wenig später ein eigenes Werbebild: hier war wieder in schwarz-weiß eine Menschenmenge mit einem Jungen im Vordergrund abgebildet, über die in rot ein Feuermelder gelegt wurde.

In dem anderen Fall plante das Nachrichtenmagazin der stern ein Interview mit der FDP. Hierzu übersandte er im Vorfeld einen Fragenkatalog an die Partei, den diese daraufhin auf ihrer Website veröffentlichte.

Sowohl die Werbeagentur als auch der stern klagten. Die Werbeagentur blieb erfolglos, der stern obsiegte gerichtlich.

Werkschutz Urheberrecht Schöpfungshöhe

Die Begründung der Gerichte

Grund für die Versagung bzw. die Gewährung des urheberrechtlichen Werkschutzes war in beiden Fällen die jeweilige Schöpfungshöhe.

Diese wird insbesondere bei Sprachwerken dann angenommen, wenn sich vielfältige Möglichkeiten ergeben, die jeweiligen Konstellationen sprachlich zu variieren und den Text neu zu gestalten. Bei Interview-Fragen kommt das deshalb in Betracht, weil sich bereits aus der Auswahl, der Zusammenstellung und der Anordnung der Fragen auch ein Sinn ergibt, der auf ein subjektiv-individuelles Tätigwerden schließen lässt. Es kommt also darauf an, ob etwas nicht nur individuell im Sinne von einzigartig ist, sondern ob sich hieraus auch erkennen lässt, dass der Schaffende auch subjektiv eine geistige Schöpfung geschaffen hat.

Hieran fehlte es aber bei der Werbeidee. Unabhängig davon, ob überhaupt die hinreichende Schöpfungshöhe erreicht wurde, nahm das Gericht auch an, dass es sich hier lediglich um eine freie Bearbeitung handele, weil zusätzlich auch ein gewisser Abstand zu den ursprünglichen Werken bestehe. Die Schöpfungshöhe sei bei den Fotos hier aber auch nicht erreicht. Letztlich hat der beklagte Verein aber auch nur die Idee der Fotokonstellation übernommen - Ideen sind jedoch urheberrechtlich nicht schutzfähig.

Die beiden Fälle machen erneut deutlich, dass das Urheberrecht nicht immer gleich eine einheitliche Lösung bietet und es wie immer auf den Einzelfall ankommt. Dabei ist hier besonders zu beachten, dass die Schöpfungshöhe für den Werkschutz bei den unterschiedlichen Schaffensformen auch unterschiedlich ist.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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