Wenn das schöne Urlaubsfoto zum Ärgernis wird
Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für IT-Recht sowie
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Wer im Urlaub ist, fängt viele Eindrücke mit seinem Smartphone oder seiner Kamera ein. Mit nur wenigen Handgriffen sind solche Bilder auch im Internet geteilt, meist über soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter.
Doch so ein schöner Schnappschuss kann nach der Rückkehr aus dem Urlaub schnell zum Ärgernis werden – denn ohne es zu ahnen, ist durch eine Unachtsamkeit eine Rechtsverletzung begangen.
Ein paar einfache Spielregeln können helfen, damit es nicht so weit kommt. Wir erklären, worauf man achten sollte, wenn man nach seine Reise keine unangenehme Überraschung erleben will.
Darf ich andere Menschen in der Öffentlichkeit fotografieren?
Wer andere Personen fotografieren möchte, sollte dies nicht ohne Einverständnis tun. Demnach gilt der Grundsatz: Erst fragen, dann fotografieren. Wer sich nicht daran hält, verletzt unter Umständen das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Pikant ist es natürlich am Strand oder am Pool: Leichtbekleidet möchten nur die wenigsten Menschen bei Instagram oder Facebook abgebildet werden. Viele Freibäder in Deutschland verbieten deshalb das Fotografieren. Manche verlangen sogar, dass die Kameralinse des Smartphones während des Besuchs in der Badeanstalt abgedeckt ist.
Allerdings gibt es auch ein paar Ausnahmen, wann eine Veröffentlichung auch ungefragt erfolgen kann. Sind die anderen Personen nur „Beiwerk“ auf dem Foto, also nicht deutlich und vordergründig zu sehen, ist das ablichten erlaubt. Wer also den Eiffelturm in Paris oder den Ocean Drive in Miami Beach fotografiert, wird nicht verhindern können, dass andere Personen mit auf dem Bild sind. Das ist auch in Ordnung.
Jemand kopiert mein Urlaubsfoto und veröffentlicht es – was kann ich tun?
Da auch die eigenen Urlaubsbilder urheberrechtlichen Schutz genießen, kann man sich gegen die Verbreitung wehren. Auch der Hobby-Fotograf kann deshalb Unterlassung und Löschung, mitunter auch Schadensersatz verlangen. Durchsetzen kann man sein Recht gegen den Verletzer selbst, aber auch gegen das Portal, auf welchem die Bilder verbreitet werden.
Darf ich unterwegs berühmte Bauwerke fotografieren?
Auch Bauwerke genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz. Meist kann der Architekt diesen für sich in Anspruch nehmen. Ist er bereits mehr als 70 Jahre verstorben, ist das Bauwerk grundsätzlich gemeinfrei. Das bedeutet, Fotos dürfen veröffentlicht werden – sofern nicht die Rechte anderer verletzt werden.
In Deutschland gilt darüber hinaus die sogenannte Panoramafreiheit. Das bedeutet grundsätzlich: Gebäude, die von der Straße frei einsehbar sind, dürfen abgelichtet werden. Wer jedoch Hindernisse überwindet (z.B. eine Hecke), um ein Haus zu fotografieren ist von diesem Grundsatz nicht erfasst. Deshalb ist insbesondere bei Drohnenfotos besondere Vorsicht geboten.
Die Panoramafreiheit gilt – das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden – auch für andere Objekte, die sich fest an einem Ort aufhalten. Im genannten Fall ging es um ein Kreuzfahrtschiff (BGH, Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 247/15).
Wenn die Fotos ohnehin nicht veröffentlicht werden sollen, sondern nur für das private (!) Familienalbum gemacht werden, dürfte das Fotografieren auch von urheberrechtlich geschützten Objekten unproblematisch sein. Dabei ist jedoch zu beachten: ein Facebook-Fotoalbum ist nicht privat.
Darf ich im Restaurant Bilder von meinem Essen machen?
Grundsätzlich bestehen gegen solche Fotos keine Bedenken. Die Frage ist, darüber wird diskutiert, ob das Abfotografieren bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt – nämlich dann, wenn der Koch Rechte an dem angerichteten Teller hat.
Das wird man in einem einfachen Restaurant ausschließen können. Anders kann die Beurteilung in einem feinen Sternelokal ausfallen, wo der Koch den Teller kunstvoll herrichtet. In diesem Fall stellt der Koch nicht nur ein Essen her, sondern präsentiert es in kreativer Weise.
Der Inhaber eines Restaurants kann das Fotografieren jedoch mit Hilfe seines Hausrechts untersagen. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen das Lokal verlassen. Ärger wird man aber wohl nur selten bekommen: Dem Wirt dürfte es nämlich gefallen, dass Sie mit den Bildern kostenlose Werbung für sein Lokal machen.
Ich gehe im Urlaub gerne ins Museum. Darf ich Fotos von der Ausstellung machen?
Auch hier gilt grundsätzlich: Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt, dürfen also nicht abgelichtet und die Fotos anschließend verbreitet werden. Ist der Künstler jedoch bereits mehr als 70 Jahren tot, entfällt der Schutz. Allerdings kann das Fotografieren durch das Hausrecht des Museums oder durch Eigentumsrechte untersagt sein (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 3. August 2016, Az.: 17 0 690/15).
Ist das Kunstwerk auf dem Foto nur ein sogenanntes Beiwerk, also tritt es bildlich in den Hintergrund, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof keine Urheberrechtsverletzung vor (BGH, Urteil 17. November 2014, Az. I ZR 177/13). Die Abgrenzung fällt jedoch nicht immer leicht.
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