Ulmen ./. SPIEGEL, Runde zwei geht in Teilen an Ulmen — OLG verbietet Deepfake-Video-Verdacht, Bericht über falsche Fotos, Fakeprofile und Gewalt bleibt zulässig
(Fernandes/Ulmen - Teil 3)
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 7 W 72/26) die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2026 in zwei wesentlichen Punkten abgeändert. Christian Ulmen erzielt damit im Beschwerdeverfahren einen Teilerfolg — rechtlich real, in der praktischen Wirkung auf den Spiegel-Artikel jedoch relativ begrenzt. Wir hatten in unserem zweiten Beitrag drei offene Fragen identifiziert, die das OLG klären musste. Zwei davon hat es beantwortet — in der Richtung, die wir für richtig gehalten hatten. Eine bleibt offen.
Der Verfasser und die Kanzlei Terhaag & Partner vertreten keine der Parteien in diesem Verfahren.
Das OLG reißt die Brücke ab — und entwickelt eine eigene Begründung
Das Landgericht hatte den Mindestbestand für den Deepfake-Video-Verdacht darauf gestützt, dass Ulmen unstreitig Deepfake-Fotos und Lookalike-Videomaterial verbreitet habe. Diese Brücke vom Foto zum Video-Verdacht hatten wir in Teil 2 als „dünn — aber im summarischen Eilverfahren vielleicht noch vertretbar" bezeichnet und das OLG aufgefordert, sie zu bauen oder abzureißen. Der 7. Zivilsenat hat sie abgerissen — und dabei eine eigene, tragfähigere Begründung entwickelt.
Das OLG differenziert scharf zwischen Deepfake-Fotos und -Videos: Anders als statische Fotos würden Videos mehrere pornografische Handlungen zeigen, es werde eine „Geschichte" erzählt. Die Erniedrigung der gegen ihren Willen abgebildeten Frau als Objekt sexueller Begierde sei bei Videos noch stärker. Und dann die entscheidende Schlussfolgerung: Gerade weil Deepfake-Videos einen schwereren Vorwurf darstellen als Fotos, kann „aus der Tatsache, dass jemand Deepfake-Fotos verschickt, nicht zulässig der Schluss gezogen werden, dass dieser auch Deepfake-Videos verschicken würde." Höherer Unrechtsgehalt erfordere sozusagen auch einen höheren Mindestbestand und nicht denselben.
Auch der weitere vom LG herangezogene Mindestbestand - namentlich die unstreitige Verbreitung von Lookalike-Videos und die Erstellung von Fakeprofilen - reicht dem OLG hier nicht. Es zieht dabei die Berichterstattung selbst heran: Der Spiegel betone ausdrücklich, dass durch KI entstehende Bilder eine neue Dimension sexueller Gewalt geschaffen hätten, die schwerer wiege. Wer selbst den qualitativen Unterschied zwischen echten und KI-generierten Inhalten in den Mittelpunkt stellt, kann sich für den Mindestbestand nicht auf das Nicht-KI-Material zurückziehen. Der Senat spricht sogar von einer „zwingenden" Verdachtserweckung und verneint dafür jeden Mindestbestand.
Bemerkenswert ist dabei eine verfahrensrechtliche Nuance: Das OLG hat bestätigt, dass der Spiegel den Deepfake-Video-Verdacht nicht ausdrücklich aufgestellt hatte - sieht ihn aber als zwischen den Zeilen erweckt an. Das Landgericht hatte das noch anders bewertet und Ulmens Antrag schon auf der ersten Prüfungsstufe scheitern lassen. Das war einer der drei Punkte, in denen wir die LG-Begründung für nicht zu Ende gedacht hielten. Das OLG liest den Artikel strenger und näher an dem, was ein normaler Leser aus ihm mitnimmt.
Die praktische Konsequenz: Der Spiegel muss keine Textpassage löschen, sondern zwei klarstellende Sätze einfügen, die verdeutlichen, dass kein konkreter Hinweis auf Herstellung oder Verbreitung von Deepfake-Videos besteht. Der Artikel bleibt im Übrigen unverändert. Bemerkenswert ist dabei, dass das OLG dem Spiegel ausdrücklich einen Ausweg aufzeigt: Die untersagten Passagen dürfen wieder erscheinen, wenn die Verdachtserweckung durch geänderte Formulierung entfällt. Es handelt sich also nicht um ein permanentes inhaltliches Verbot, sondern sozusagen um eine Umformulierungspflicht, als Alternative zur Löschung. Der Spiegel seinerseits bezeichnet in einer ersten Veröffentlichung den Verdacht als vom Gericht in die Berichterstattung „hineingelesen". Ob der Spiegel dennoch juristisch gegen die Klarstellungspflicht vorgeht, prüft das Magazin nach eigenen Angaben. Ein Rechtsmittel im Eilverfahren gibt es nicht mehr, das müsste im Rahmen einer Hauptsache geklärt werden und würde erneut beim LG beginnen.
Hinzu kommt ein Detail: Fernandes hatte nach dem Erscheinen des Spiegel-Artikels selbst öffentlich erklärt, dass sie Ulmen gerade nicht des Verbreitens von Deepfake-Pornos verdächtigt. Der Spiegel hatte das in seiner Berichterstattung nicht erwähnt und den Vorwurf in der Headline "virtuelle Vergewaltigung" allerdings schon zugespitzt.
Die Anwaltsmail — Teilerfolg aus dem engeren Grund
Auch bei der E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger gibt das OLG teilweise dem Antragsteller Recht: Zwei konkrete Sätze werden untersagt, weil die Abwägung insoweit zugunsten Ulmens ausfällt. Die Begründung ist dabei etwas breiter als zunächst berichtet: Das OLG stellt nicht allein auf die intime sexuelle Natur der konkreten Textpassagen ab, sondern auch auf den Umstand, dass Ulmen „mit der Wiedergabe aus einer vertraulichen Mail letztlich gegen sich selbst ins Feld geführt wird" — ein Fairness-Argument, das über die reine Intimsphärenprüfung hinausgeht. Der Rest der Anwaltsmail bleibt berichtbar - einschließlich Ulmens Eingeständnis, über die von ihm erstellten Fakeprofile mit Männern geflirtet und gechattet zu haben. Dass die Mail für die Berichterstattung insgesamt konstitutiv war, macht das OLG dabei selbst deutlich: Ohne sie hätte „letztlich nur Aussage gegen Aussage" gestanden — und es sei „zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin ohne diese Mail den Beitrag hätte veröffentlichen dürfen".
„Das OLG schützt Ulmen bei der Anwaltsmail wegen der Intimität der Passage, nicht wegen der Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses. Das ist ein engerer Schutz. Die Frage, ob Mandantenkommunikation mit einem Strafverteidiger presserechtlich eine eigenständige Schutzebene verdient, ist damit (leider) nicht geklärt - für diesen Fall nicht und auch nicht für künftige."
RA Michael Terhaag
Das ist ein richtiges Ergebnis im konkreten Fall, aber auch in dieser Begründung findet sich nicht, was wir in Teil 2 vermisst hatten. Das OLG schützt Ulmen an dieser Stelle, aber wegen Intimität und Fairness, nicht wegen der Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses als solcher. Der Senat erwähnt das Mandantengeheimnis ausdrücklich und attestiert ihm, es wiege „schwer" - als entscheidendes Argument für eine Untersagung reiche es aber nicht. Das Mandantengeheimnis als presserechtliche Totalschranke? - schade, zwei Instanzen haben diese Frage nun unbeantwortet gelassen.
Gewaltvorwürfe — bestätigt, aber mit einem bemerkenswerten Nebenbefund
Die Berichterstattung über die Körperverletzungs- und Bedrohungsvorwürfe bleibt vollumfänglich zulässig. Der glaubhaft gemachte Mallorca-Vorfall vom Januar 2023 trägt nach Ansicht des OLG den Mindestbestand; die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung seien insoweit erfüllt.
Interessant ist allerdings, wie das OLG mit dem Ausgewogenheitseinwand umgeht: Ins Gewicht fiel, dass Ulmens Bestreiten der Vorwürfe und der Umstand, dass auch Fernandes vorübergehend festgenommen worden war, nicht in die Berichterstattung eingeflossen waren — beides potenziell entlastende Umstände. Diesen Einwand hatte der Verfasser auch in Teil 2 als offene Frage markiert. Das OLG hat ihn nun beschieden — aber auf eine Weise, die aufhorchen lässt: Soweit entlastender Sachverhalt fehle, gehe das darauf zurück, dass Ulmens frühere Rechtsanwälte dem Spiegel per Vertraulichkeitsvereinbarung untersagt hätten, eben diesen entlastenden Sachverhalt in die Berichterstattung einfließen zu lassen. Das OLG prüft dabei ausdrücklich den Rechtsgedanken der Vollständigkeitspflicht (BGH, Urteil vom 12.05.2026, Az. VI ZR 346/24, vgl. dazu „Alles richtig — Artikel trotzdem rechtswidrig"), lässt die Frage aber offen.
Die fehlende Ausgewogenheit in der Berichterstattung, die wir uns erlaubt hatten, in Teil 2 als potenzielle Schwachstelle der LG-Begründung zu benennen, ist nach dem OLG also zumindest teilweise eine Folge der damaligen Anwaltsstrategie Ulmens selbst. Das OLG spielt den Ball damit ins Lager der Gegenseite zurück. Und es wirft Fragen auf, die über dieses Verfahren hinausweisen: Welche Folgen hat eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung, wenn sie letztlich dazu beiträgt, dass entlastende Umstände aus einer Berichterstattung verschwinden, die der Betroffene dann gerichtlich angreift?
Verfahrensstand und Ausblick
Im einstweiligen Rechtsschutz ist das Verfahren in seinem bisherigen Rahmen abgeschlossen. Eine Rechtsbeschwerde zum BGH steht in Eilverfahren nicht zur Verfügung. Ein Hauptsacheverfahren erscheint nach dem bisherigen Verlauf unwahrscheinlich - beide Instanzen haben die materiellen Rechtsfragen ausführlich durchgeprüft. Allerdings prüft der Spiegel wie gesagt nach eigenen Angaben weitere juristische Schritte gegen die verbliebenen Unterlassungen. Es könnte also spannend bleiben.
Parallel läuft das Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft Potsdam ermittelt wegen des Verdachts der Körperverletzung. Ob auch wegen des Vorwurfs digitaler Gewalt ein Anfangsverdacht bejaht wird, prüft die Behörde noch. Relevante Ermittlungsergebnisse sind bislang nicht bekannt.
Was strukturell bleibt: die presserechtliche Stellung von Mandantenkommunikation, die Weiterentwicklung der Deepfake-Definition im Licht des § 201b StGB-E, und die Frage, unter welchen Umständen eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Betroffenem und Medium die spätere presserechtliche Ausgewogenheitsprüfung beeinflusst.
Fazit: Kein Pyrrhussieg, aber auch kein voller Sieg. Und der Streisand-Effekt grüßt zum dritten Mal.
Verboten ist der Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos hergestellt oder verbreitet. Die Rechtsfolge: zwei eingefügte Klarstellungssätze im Spiegel-Artikel. Was hingegen unstreitig ist und nicht angegriffen wurde, d.h. was nach beiden Instanzen vollumfänglich berichtet werden darf, führt das OLG wohl tatsächlich ausdrücklich als feststehend aus: Ulmen soll Deepfake-Pornofotos von Fernandes erstellt und verbreitet, Fakeprofile unter ihrem Namen angelegt, darüber sexuellen Kontakt mit Männern geführt und pornografische Videos täuschend ähnlich aussehender Frauen unter ihrem Namen verschickt haben. Das mit dem Ziel, beim Empfänger vorzutäuschen, es handele sich um Fernandes. Das OLG bescheinigt zurecht dieser Verbreitung von Fake-Pornos einen „erheblichen Unrechtsgehalt" - unabhängig davon, auf welchem technologischen Weg die Bilder erstellt wurden.
War Nichtstun eine Option? Rückblickend aus Sicht des Verfassers: wohl kaum. Bei einem Sachverhalt dieser Reichweite und dieser öffentlichen Wirkung, wobei die Kollegen zu Recht auf eine an Hysterie grenzende Folgeberichterstattung hinweisen, die zur „hochgradigen Stigmatisierung" des Mandanten beigetragen habe, musste zumindest versucht werden, die schwersten und am wenigsten belegten Vorwürfe gerichtlich einzugrenzen.
Wenn Fernandes das juristische Vorgehen gegen einzelne Aspekte der Berichterstattung ihrerseits als „krassen Psychoterror" bezeichnet, weil Ulmen den Kernvorwurf der digitalen Gewalt und des Identitätsdiebstahls dabei nicht bestreite, kann man als konsequente Gegenperspektive bezeichnen. Das zeigt einmal mehr, wie weit die öffentliche Wahrnehmung eines Falls von jedem juristischen Ergebnis entkoppelt sein kann. Das oben aufgezeigte Ziel des Antragstellers ist (zumindest teilweise) erreicht. Es steht nun gerichtlich fest, dass Teile der Spiegel-Berichterstattung unzulässig waren. Das ist nicht Nichts.
Aber der Blick auf das, was übrig bleibt, erklärt, warum die Frage nach dem Pyrrhussieg trotzdem zulässig ist. Der Spiegel muss zwei Sätze ergänzen. Das Gesamtbild, das der Artikel zeichnet, bleibt vollständig bestehen und ist durch zahlreiche Beiträge und zwei Instanzen jetzt noch tiefer im öffentlichen Bewusstsein verankert als nach dem ursprünglichen Artikel, wenn das überhaupt möglich ist.
Der sog. Streisand-Effekt, wenn ein Verfahren die öffentliche Wahrnehmung eines Sachverhalts eher verstärkt als dämpft, schwebt über allen drei Teilen dieser Serie. Das ist keine Kritik an der Entscheidung, das Verfahren zu führen; es ist ein strukturelles Merkmal presserechtlicher Eilverfahren in Fällen mit dieser Reichweite. Immerhin: Die Debatte über digitale Gewalt hat durch den Fall eine Aufmerksamkeit bekommen, die sie verdient. Und der Teilerfolg Ulmens — gerichtlich festgestellt, dass Teile der Berichterstattung unzulässig waren — ist real, auch wenn der Spiegel-Artikel selbst im Wesentlichen unverändert steht.
Für den Spiegel gilt: Der Kern der Berichterstattung hat zwei Instanzen standgehalten. Für Fernandes gilt: Ihre Vorwürfe sind gerichtlich als berichtbar bestätigt — und die öffentliche Debatte über digitale Gewalt, die ihr Mut ausgelöst hat, ist real und bleibt wichtig, unabhängig vom Ausgang dieses oder eines künftigen Verfahrens.
Hier ist die Entscheidung im Volltext. Bei Fragen zu Verdachtsberichterstattung, Persönlichkeitsrecht oder digitalem Missbrauch stehen wir gern zur Verfügung.



