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Quo vadis NetzDG? - "Facebook"-Gesetz tritt in Kraft..

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Quo vadis Netzwerkdurchsetzungsgesetz? - Das neue "Facebook-Gesetz" tritt in Kraft

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz

Nun ist es in Kraft – das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, auch Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Eines der wohl umstrittensten Gesetze der jüngsten Zeit in puncto Internetrecht. Die sehen darin eine Untergrabung der Meinungsfreiheit, andere halten es für zu schwammig. Wieder andere Kritiker sehen darin ein gutes Instrument gegen Hass, Beleidigung und Verleumdung im Netz.

Doch worum geht es nochmal genau? Natürlich ist uns völlig klar, dass die Bezeichnung "Facebook"-Gesetz eigentlich falsch und irreführend ist. Das Gesetz soll allgemein für soziale Netzwerke gelten – also für Facebook, Twitter, Instagram & Co. Ausgenommen werden journalistisch-redaktionelle Plattformen sowie soziale Netzwerke, zur Individualkommunikation bestimmt sind. Ebenso gilt das NetzDG – unverständlicherweise – nicht für soziale Netzwerke, die auf Deutschland bezogen weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer haben. Auch für Suchmaschinen wie Google, die faktisch eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten spielen, gilt das Gesetz nicht.

Das NetzDG soll dazu dienen, bestimmte rechtswidrige Inhalte (definiert in § 1 Abs. 3 NetzDG in Form einer Auflistung von Straftatbeständen) schneller aus dem Netz verschwinden zu lassen. Dafür muss es der Anbieter eines sozialen Netzwerks seinen Nutzern erleichtern, entsprechende Beschwerden zu melden. Zudem muss eine private Beschwerdestelle eingerichtet werden, welche die Inhalte prüft. Innerhalb von sieben Tagen, in besonderen Fällen auch länger, sollen rechtswidrige Inhalte gelöscht werden. Ansonsten können hohe Bußgelder verhängt werden.

Letztlich wird den Unternehmen somit die Prüfung aufgegeben, welche sonst Richter übernehmen. Und dort ist auch die Hauptkritik: Da nun hohe Bußgelder drohen, so die Kritiker, werden die Unternehmen sich nunmehr eher gegen die Meinungsfreiheit entscheiden und strittige Beiträge löschen, die womöglich zulässig wären. Damit würde die Kommunikation erheblich eingeschränkt und in die Meinungsfreiheit eingegriffen.

Den anderen Kritikern geht das Gesetz noch nicht weit genug. Das NetzDG betrifft nämlich ausdrücklich nur ganz bestimmte rechtswidrige Inhalte, die bereits nach den bestehenden Strafgesetzen unter Strafe stehen. Sie sind in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgelistet. Das klingt eindrucksvoll – auf den genauen Blick ist es das jedoch nicht. Denn bei sog. „Fake News“ oder auch bestimmter Hassbotschafen ist es oft so, dass diese gar keinen Straftatbestand erfüllen – sie bleiben demnach vom NetzDG unberücksichtigt. Deshalb hört man auch häufig die Kritik: Bezüglich „Fake-News“ handelt es sich beim NetzDG um ein reines „Fake-Gesetz“.

Aber nicht alles ist schlecht an dem Gesetz und es geht durchaus schon einmal in die richtige Richtung. Neu ist nun nämlich auch – und das ist eben durchaus positiv – dass die Anbieter der sozialen Netzwerke nunmehr einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten nennen müssen. So etwas in dieser Richtung hatte der Verfasser seinerzeit in der Phoenix- Sendung zum Thema Hassmails gefordert. Dies erleichtert hoffentlich die Rechtsdurchsetzung.

Außerdem trifft die Anbieter sozialer Medien nunmehr eine Berichtspflicht (§ 2 NetzDG). Wer im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhält – demnach alle großen Anbieter – wird verpflichtet einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden zu erstellen.

Es bleibt spannend, ob das NetzDG den gewünschten Erfolg bringen und was die neu zu bildende Regierung daraus machen wird. So könnte ein zahnloser Tiger auch in/durch Jamaika stranden.

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