×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Medienrecht
/
Landrat mit Facebook-Gruppe gegen unangenehmen Bürger

Landrat gründet Facebook-Gruppe als Kritik an unbequemem Bürger - darf der das?

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Letzte Woche wurde ein Fall bekannt, der wieder mal die Aspekte Persönlichkeitsrecht, Facebook und öffentliche Äußerungen miteinander verbindet. Darin ging es um eine Facebook-Gruppe, mit der ein Landrat seine Kritik an einem Bürger zum Ausdruck bringen wollte.

Leserbriefschreiber nervt Landrat

Worum geht es? Ein engagierter Bürger tat sich gerne öffentlich dadurch hervor, dass er Leserbriefe schrieb und darin seiner Ansicht nach bestehende Missstände betrieb. Dies störte jedoch einen Landrat aus dem Kreis, in dem der Leserbriefschreiber ansässig war. Er gründete eine Facebook-Gruppe mit dem Titel "Dauer-Leserbriefschreiber ... for President", wobei er auch den tatsächlichen Namen des Betroffenen verwendete. In der Gruppenbeschreibung bezeichnete er den Bürger als einen Besserwisser.

Darf Landrat sich zur Wehr setzen?

Die entscheidende Frage in diesem Fall ist nun, ob eine derartige an eine Person gebundene Kritik-Gruppe auf Facebook rechtlich zulässig ist.

Grundsätzlich steht jedem das Recht auf freie Meinungsäußerung zu. Dieses ist jedoch dann eingeschränkt, wenn Rechte anderer dadurch verletzt sind, wie hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers. Es dürfen also keine unwahren Tatsachenäußerungen oder Beleidigungen ausgeteilt werden. Die Grenze ist da jeweils vom einzelnen Fall abhängig und lässt sich oftmals nur schwer bewerten. Es ist aber auch rechtlich anerkannt, dass im Meinungskampf auch schärfere Kritik bis hin zur Polemik erlaubt sein kann. Allerdings dürfte dies auch nur dann so zu sehen sein, wenn sich der direkt Kritisierte zur Wehr setzt. Wenn der Leserbriefschreiber also die Tätigkeit des Landrates scharf kritisiert hat, wird dieser im Rahmen des rechtlich Erlaubten grundsätzlich zurück kritisieren können. An dieser Stelle ist bereits fraglich, ob der Landrat überhaupt direkt von der Kritik betroffen war.

äußerungsrecht meinungsfreiheit persönlichkeitsrecht anwalt

Dies wird allerdings nochmal dadurch infrage gestellt, dass der Landrat hier als Amtsträger tätig wird und damit für ihn teilweise andere Grundsätze gelten. Zum einen wird die Facebook-Gruppe nicht mehr nur als seine private Tätigkeit anzusehen sein, sondern als Handeln im Rahmen der Tätigkeit als Landrat. Das bedeutet, er handelt als Träger öffentlicher Gewalt. Damit ist er aber an teilweise strengere Grunsätze als sonst gebunden - so zum Beispiel den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser besagt insbesondere, dass Grundrechtseingriffe angemessen sein müssen. An dieser Stelle sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Anders als ein normal am alltäglichen Meinungskampf beteiligte Bürger wird sich ein Beamter jedoch nicht darauf berufen können, entsprechend zurück schießen zu können.

Äußerungsrecht mal anders

Der Fall zeigt deutlich die vielfältigen Probleme im Bereich des Äußerungsrechts. Da verschiedene besonders sensible Interessen aufeinander prallen, ist die entsprechende Abwägung auch besonders schwierig. Dies gilt besonder für Träger der öffentlichen Gewalt - noch einmal mehr, da staatliche Eingriffe auch zu besonders schwerwiegenden Folgen führen kann.

In derartigen Fällen ist die entsprechende Einzelfall-Abwägung nicht immer einfach. Mittels anwaltlicher Hilfe können jedoch auch kurzfristige Schutzmechanismen wie zum Beispiel der Erlass einer einstweiligen Verfügung angestrengt werden. Sprechen Sie uns an!