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Landgericht Stuttgart: Kabarettist Dieter Nuhr muss sich „Hassprediger“ nennen lassen

Landgericht Stuttgart: Kabarettist Dieter Nuhr muss sich „Hassprediger“ nennen lassen

von Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M., Experte für Äußerungsrecht

Der erfolgreiche und hochgeschätzte Düsseldorfer Kabarettist Dieter Nuhr muss sich wohl als „Hassprediger“ bezeichnen lassen. Das entschied jüngst das Landgericht Stuttgart.

Nuhr wehrte sich Medienberichten zur Folge gegen die Aktion eines Aktivisten. Er hatte vor einem Auftritt des Kabarettisten in Osnabrück zu einer Demonstration aufgerufen. Zum Einsatz kamen Schilder mit der Aufschrift „Stoppt den Hassprediger“ sowie einem Portraitfoto von Dieter Nuhr – sein Gesicht wurde dabei als Montage in ein Stopp-Schild eingefügt.

Nuhr ließ den Aktivisten zunächst wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abmahnen und forderte ihn auf, die Aktion zu unterlassen. Da dieser sich wohl weigerte, klagte Nuhr vom dem Landgericht in Stuttgart – und bekam nur teilweise Recht.

Die Richter entschieden, dass die Bezeichnung „Hassprediger“ von der Meinungsfreiheit, einem Grundrecht nach Art. 5 GG, gedeckt und somit nicht von einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auszugehen sei. Die Verwendung der Fotomontage mit dem Bild von Nuhr müsse der Beklagte jedoch unterlassen.

Nuhr reagierte auf das Urteil – wie sollte es auch anders sein – mit Humor. Auf Facebook postete er (s. Bild):

"Jetzt hab ich's: Hassprediger darf MICH "Hassprediger" nennen, weil man JEDEN Hassprediger nennen darf, auch als Hassprediger."

Fazit:

Bei der rechtlichen Beurteilung von öffentlichen Äußerungen – egal ob sie im Internet oder auf anderem Wege getätigt werden – kommt es stets darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder (meist) zulässige Meinungsäußerungen handelt. Letzte sind nur dann nicht erlaubt, wenn es sich um Beleidigungen oder bewusste Schmähungen anderer Personen handelt. Die Richter in Stuttgart gingen bei ihrer Entscheidung wohl davon aus, dass bei der Äußerung „Hassprediger“ nicht die Diffamierung einer anderen Person im Vordergrund stehe sondern ein meinungsbildender, möglicherweise auch satirischer Belang.
Zudem dürfte salopp gesprochen auch eine große Rolle spielen, dass derjenige der öffentlich gehörig austeilt, auch umso mehr selbst einstecken muss - ein Grundsatz der aber sicher nicht uferlos gelten kann und sollte! Der Verfasser ist insofern auf die genaue Begründung des Gerichts ausgesprochen gespannt.

Das Urteil wurde vom Landgericht Stuttgart noch nicht veröffentlicht. Wir halten Sie informiert...

Haben Sie Fragen zum Äußerungsrecht oder möchten Sie beraten werden? Unsere spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen gern – nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

 

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