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Bei Satire hört der Spaß wohl auf

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Bei Satire hört der Spaß wohl auf

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht und gewerblicher Rechtsschutz

Noch nie war Satire so ernst, wie in den vergangenen Wochen. Botschafter werden einbestellt, Strafverfahren angekündigt. Alles nur wegen ein paar Fernsehfilmchen im späten Abendprogramm. Nun steht besonders der Komiker Jan Böhmermann im Fokus – wegen eines Gedichts.

Er kündigte kürzlich in seiner Sendung „Neo Magazin Royal“ (ZDFneo) an, dem türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan den Unterschied zwischen erlaubter Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik zu erläutern. Daraufhin verlas er ein Gedicht, in dem er Erdogan teils schwer beleidigt und beschimpft. Damit wolle er, so Böhmermann, ein Beispiel aufzeigen, was Satire in Deutschland eben nicht dürfe – wo also die zulässigen Grenzen überschritten werden. Das ZDF entfernte den Beitrag nach Veröffentlichung aus der Mediathek, strahlte ihn auch in einer späteren Wiederholung der Sendung nicht noch einmal aus.

Nun gibt es Meldungen, dass gegen Böhmermann und wohl auch gegen Verantwortliche des ZDF strafrechtlich ermittelt werde. Der Vorwurf gegen den Komiker lautet insbesondere „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“, strafbar nach § 103 StGB. Medienberichten zufolge seien mehrere Strafanzeigen gegen Böhmermann bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Damit die Tat jedoch überhaupt verfolgt wird, ist es insbesondere notwendig, dass ein Strafverlangen der türkischen Regierung vorliegt. Darüber gibt es scheinbar noch keine Erkenntnisse. Eine Verurteilung Böhmermanns darf letztlich ohnehin bezweifelt werden.

Anlass für Böhmermanns Schmähgedicht war ein Filmchen aus einer anderen Satire-Sendung im deutschen Fernsehen. In der NDR-Sendung „extra3“ wurde Erdogan mit einer Hommage an „Irgendwie, irgendwo, irgendwann“ aufs Korn genommen. Die türkische Regierung konnte über den, zugegebenermaßen relativ harmlosen, Beitrag nicht lachen und bestellte den deutschen Botschafter ein. So sorgte ein satirischer Beitrag für diplomatische Schwingungen zwischen Deutschland und der Türkei.

In Deutschland ist Satire völlig zu Recht ein hohes Gut, das es zu schützen gilt. Sie ist Ausfluss der Meinungsfreiheit, die in einer Demokratie einen sehr hohen Stellenwert hat. Politiker, wie auch andere Personen der Öffentlichkeit, sehen sich in Fernsehsendungen, im Radio und in Zeitschriften immer wieder satirischen Beiträgen ausgesetzt – nur selten führen diese zu solch öffentlich wirksamen (und politischen) Auseinandersetzungen wie im Fall von Böhmermann und „extra3“.

Eines der bekanntesten Beispiele aus den vergangenen Jahren, welches für große Diskussion sorgte, war eine Cover-Veröffentlichung des Satire-Magazins TITANIC. Es zeigte den damaligen Papst Benedict XVI mit gelbem Fleck auf der Vorderseite seiner Soutane. Die Schlagzeile dazu lautete: „Die undichte Stelle ist gefunden!“ Der Vatikan war nicht erfreut, leitete zunächst juristische Schritte ein – welche er später zurückzog.

Doch was darf Satire eigentlich? Diese Frage ist nicht neu und vor allem nicht leicht zu beantworten. Sie beschäftigte schon häufig die höchsten Gerichte in Deutschland. Wichtig zu wissen ist, dass Satire  von der Kunst- und Meinungsfreiheit geschützt wird. Sie hat somit einen sehr hohen Stellenwert. Doch natürlich gibt es auch Grenzen – diese sind aber oft fließend. Wer bewusst beleidigend wird und andere mit Schmähungen überhäuft, kann sich nicht mehr auf sein Grundrecht berufen.

Allerdings wird man auch sagen müssen: Wer in der Öffentlichkeit steht, muss auch mehr ertragen können. So wird etwa ein Politiker mehr Spott „einstecken“ müssen als der normale Bürger, der öffentlich nie in Erscheinung tritt. Geschmackvoll ist das nicht immer, aber häufig erlaubt.

Der Bundesgerichtshof entschied zur Abgrenzung von zulässiger Satire und Schmähkritik einmal: „Von einer Schmähkritik kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“ (Urteil vom 7. Dezember 1999, Az.  VI ZR 51/99).

Ob ein solcher Pranger im Fall von Böhmermann anzunehmen sein wird, ist zweifelhaft. Man könnte durchaus gute Argumente dafür finden, dass bei ihm gerade nicht „die Diffamierung der Person im Vordergrund“ stand – sondern er sich vielmehr, satiretypisch überspitzt, mit der vermeintlichen Staatsaffäre um Erdogan befasst hat. Und so sprechen wir am Ende möglicherweise gar nicht mehr über eine Beleidigung von Organen ausländischer Staaten – sondern schlicht über zulässige Satire.

Update: Medienberichten zufolge hat die türkische Regierung das Strafverlangen nach § 104a StGB nunmehr gestellt. Nun wird auf eine Entscheidung des Bundesregierung gewartet - sie muss laut Gesetz die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen.