Kein Kuschel-Auftritt auf dem Opernball: OLG Karlsruhe verurteilt "die aktuelle" zur Gegendarstellung von Günther Jauch

Wieder einmal ist es Günther Jauch, der der presserechtlichen Praxis dankenswerterweise eine lehrreiche Entscheidung beschert: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.06.2026 (Az. 10 U 2/26 im Volltext) entschieden, dass der Klambt Verlag in der Zeitschrift "die aktuelle" eine Gegendarstellung auf der Titelseite abdrucken muss und dabei das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Baden-Baden vollständig gekippt.
[Transparenzhinweis:Der Verfasser und unsere Kanzlei sind an dem Verfahren nicht beteiligt.]
Auf dem Titelblatt der Ausgabe Nr. 8/2026 zeigte "die aktuelle" ein Foto von Günther Jauch beim Dresdner Opernball, eng neben einer ihm unbekannten Frau stehend, mit teilweisem Körperkontakt. Bildunterschrift: "Günther Jauch Kuschel-Auftritt beim Opernball". Tatsächlich war Jauch mit zwei Frauen fotografiert worden, die sich für ein gemeinsames Bild an seine Seite gestellt hatten – die zweite Frau wurde für die Titelseite schlicht herausgeschnitten. Das Landgericht Baden-Baden hatte die Gegendarstellung noch verweigert: Die Wort-Bild-Kombination sei zwar eine Mischung aus Tatsachenbehauptung und Wertung, unterstelle der Veröffentlichung aber weitergehende Aussagen – etwa zur Bekanntschaft der abgebildeten Personen oder zum gemeinsamen Besuch –, die die Titelseite so nicht hergebe.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Das OLG Karlsruhe sieht das anders, und die Begründung lohnt die Lektüre. Zwar bestätigt der Senat, dass der Begriff "Kuschel-Auftritt" in seinem Ausgangspunkt wertend geprägt ist und boulevardtypisch zugespitzt wurde. Doch erschöpft sich die Wendung nach Auffassung des Senats gerade nicht in reiner Meinungsäußerung. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus beschnittenem Foto und Formulierung: Wer "Auftritt" mit dem Präfix "Kuschel-" kombiniert, behauptet damit zwingend, dass beide Abgebildeten die Veranstaltung gemeinsam besucht haben, sich kennen und sich gemeinsam präsentiert haben. Das ist – so der Senat ausdrücklich – keine bloß mögliche, sondern eine sich dem verständigen Leser aufdrängende, unabweisliche Schlussfolgerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Wichtig und bemerkenswert ist dabei die Rolle des Bildausschnitts: Der Senat wertet den nachträglichen Beschnitt des Fotos als eigenständigen Beitrag zum Aussagegehalt. Gerade weil eine dritte Person bewusst aus dem Bild entfernt wurde, entsteht erst die Paarkonstellation, die dem an sich uninteressanten Foto seinen "boulevardesken, vermeintlichen Neuigkeitswert" verleiht. Bildbearbeitung wird damit selbst zum Anknüpfungspunkt einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung – ein Aspekt, der über den Einzelfall hinaus für die redaktionelle Bildauswahl in der Boulevardpresse relevant sein dürfte.
Danke Günther Jauch
Wir haben schon oft über Fälle von und mit Günther Jauch berichtet. Er hat sich einmal mehr für das deutsche Presserecht verdient gemacht. Es ist auch nicht die erste presserechtliche Auseinandersetzung, in der es um die Frage geht, welche Schlussfolgerungen sich aus einer Wort-Bild-Kombination auf einer Titelseite zwingend aufdrängen - Jauch stand dabei schon auf beiden Seiten des Ergebnisses.
2008 unterlag er vor dem OLG Düsseldorf im Streit um eine vermeintliche Motoryacht an seinem Bootssteg: Dort verneinte das Gericht eine zwingende Schlussfolgerung zu den Eigentumsverhältnissen, weil das Bild nur eine "Momentaufnahme" gewesen sei (mehr dazu in unserem Beitrag zum Gegendarstellungsanspruch).
2015 gewann er dagegen vor demselben Karlsruher Senat gegen eine Titelseiten-Schlagzeile zum Zustand seiner Ehe – ebenfalls, weil sich die Tatsachenbehauptung dem Leser aufdrängte (unser Beitrag zum Urteil 6 U 110/15).
Auch bei der Frage, ob ein Titelbild überhaupt gegendarstellungsfähig sein kann, gab es bereits einen Fall, in dem wir die dortige Argumentation kritisch begleitet haben („Zu Tränen gerührt" ist Tatsachenbehauptung).
Die aktuelle Entscheidung reiht sich in diese Linie ein und schärft sie zugleich: Sie zeigt, dass die entscheidende Weiche nicht allein im Wortlaut der Schlagzeile liegt, sondern maßgeblich davon abhängt, wie Bild und Text redaktionell zueinander in Stellung gebracht werden – und dass ein beschnittenes Foto keineswegs presserechtlich neutral ist.
Für mich ist das Urteil ein schönes Beispiel dafür, wie präzise die Grenze zwischen Meinung und verdeckter Tatsachenbehauptung im Einzelfall gezogen werden muss – und wie sehr es sich lohnt, dabei auch auf das zu schauen, was im Bild eben nicht mehr zu sehen ist.

Und zack: Die Gegendarstellung ist bereits abgedruckt
Der Klambt Verlag hat das Urteil zügig umgesetzt: In der Ausgabe Nr. 29/2026 vom 11.07.2026 druckte "die aktuelle" die Gegendarstellung auf der Titelseite ab – wortgetreu und in der vom Senat verlangten drucktechnischen Hervorhebung, versehen mit dem knappen redaktionellen Zusatz "Herr Jauch hat Recht. Die Redaktion". Ein professioneller, sachlicher Umgang mit einer gerichtlichen Verpflichtung, wie man ihn von Klambt so oder in ähnlicher Form schon öfter gesehen hat.
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