Erfolg für Terhaag & Partner: Bewertungsportal Jameda zur Unterlassung verurteilt
Für eine Zahnärztin klagte Terhaag & Partner – federführend Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann – erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf auf Löschung einer Bewertung.
Der Zahnärztin war in einer Bewertung auf jameda.de unter anderemvorgeworfen worden, dass diese Patienten abzocke und bei der Beratung aggressiv sei.
Die Zahnärztin konnte derartiges ausschließen und ließ die Bewertung durch Terhaag & Partner beanstanden. Jameda holte daraufhin eine Stellungnahme des Bewerters ein und übersendete einen geschwärzten Überweisungsträger.
Dort waren allerdings, mit Ausnahme des Namens der Praxis und der Kontoverbindung, alle sonstigen Eintragungen wie etwa die Rechnungsnummer, der Betrag und der Name des Einzahlers geschwärzt. Die Zahnärztin konnte den angeblichen Vorgang weiterhin nicht zuordnen. Jameda wurde mitgeteilt, dass die Stellungnahme und der „Nachweis“ nicht ausreichend sind.
Dennoch veröffentlichte jameda die Bewertung erneut, so dass die Zahnärztin im Wege der Unterlassungsklage hiergegen vorging.
Das Landgericht Düsseldorf gab nunmehr der Zahnärztin Recht und verurteilte jameda zur Löschung der Bewertung. Die Düsseldorfer Richter stellten fest, dass auch eine meinungsäußernde Bewertung (einschließlich der Noten) nur dann Bestand haben kann, wenn hierfür eine Tatsachengrundlage besteht, also tatsächlich entsprechende Behandlungen stattgefunden haben. Der Portalbetreiber hätte ernsthaft versuchen müssen, sich diese notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen und hätte sich nicht auf eine rein formale „Prüfung“ zurückziehen dürfen. Vorliegend war lediglich eine sehr allgemein gehaltene und keine greifbaren und tatsächlichen Angaben enthaltene Stellungnahme des Bewerters an die Zahnärztin weitergeleitet worden. Dies ließ das Landgericht Düsseldorf nicht ausreichen:
„Das bloße Weiterleiten der auf diesem Weg erhaltenen Informationen war insofern nicht ausreichend.“
Vielmehr hätte jameda eine Konkretisierung der angeblichen Ereignisse beschaffen und vortragen müssen. Dabei berücksichtige das Landgericht Düsseldorf insbesondere, dass jameda bei der Abgabe einer Bewertung die Bewerter ausdrücklich sogar dazu auffordert, deren Bewertung subjektiv-meinungsäußernd zu formulieren.
„Dies gilt umso mehr, da die Beklagte jeden Bewertenden auf Ihrer Plattform vor Abgabe einer Bewertung ausdrücklich dazu auffordert, eine subjektive Meinung zu formulieren.“
Tatsächlich fordert jameda während der Abgabe einer Bewertung die Bewerter ausdrücklich zu subjektivierten Formulierungen anstelle von Tatsachen auf mit der Begründung, dass Tatsachenbehauptungen im Zweifel belegbar sein müssten, was aber nicht immer möglich sei. Offenbar soll also schon bei Abgabe einer Bewertung vom Bewerter beachtet werden, dass in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren Tatsachenbehauptungen von jameda schwerer nachzuweisen sind, wo hingegen Meinungsäußerungen nicht bewiesen werden müssen.
Auch zu dem anonymisierten Nachweis in Form eines geschwärzten Überweisungsträgers äußerte sich das Landgericht Düsseldorf. Die Übersendung des geschwärzten Überweisungsträgers war nicht ausreichend, da in diesem sämtliche Informationen, welche eine nähere Zuordnung des Bewertenden ermöglichen könnten, geschwärzt waren.
Da jameda seine nach der jameda-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beachtenden Störerpflichten nicht erfüllt hat, sah das Landgericht Düsseldorf den Unterlassungsanspruch als gegeben an. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung war durch jameda nicht abgegeben worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Urteil betrifft einen wichtigen Aspekt zu dem vom BGH entwickelten Beanstandungs- und Nachweisverfahren. Häufig erhalten Ärzte nach einer Beanstandung nur belanglose Rückäußerungen und umfangreich geschwärzte Nachweise, mit denen der Arzt aber nichts anfangen kann. Dann aber verkommt das vom BGH vorgeschriebene Verfahren zum bloßen Selbstzweck. Dies wird der Rechtsprechung des BGH nicht gerecht. Hier schafft das Landgericht Düsseldorf nun Klarheit: Ist dem Arzt anhand der Nachweise keine Zuordnung des Vorfalls möglich, reicht dies nicht aus.
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