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Helene Fischer, Bild und die Wayback Machine — BGH zur Pflicht, Falschmedlungen aus dem Internet zu entfernen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Helene Fischer, BILD und die Wayback Machine — BGH setzt neue Maßstäbe zum Aufräumen im Netz

Eine Falschmeldung ist schnell geschrieben. Je nach Brisanz oder Popularität der betroffenen Personen ist sie noch schneller geteilt, geliked, kopiert und archiviert.
Nicht selten verbleibt eine solche Meldung noch eine ganze Weile im Netz, auch wenn der ursprüngliche Verursacher sie längst auf seiner Internetseite gelöscht oder korrigiert hat. Wie weit geht die Pflicht, im Netz mit der Falschinformation aufzuräumen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 31. März 2026 grundlegend auseinandergesetzt — und dabei Maßstäbe gesetzt, die für jede(n) relevant sind, über den/die schon einmal falsch berichtet wurde, ob in der Presse oder im Internet (BGH, Urt. v. 31.03.2026, Az. VI ZR 157/24).

Die Beklagte verlegt die Bild-Zeitung und verantwortet deren Onlineangebote. Im Januar 2022 berichtete sie über die Geburt des Kindes der Sängerin Helene Fischer und behauptete, diese habe ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt zur Welt gebracht. Das stimmte nicht — das Kind kam in einer Klinik zur Welt. Die ursprüngliche Berichterstattung wurde auf Unterlassung und Richtigstellung hin korrigiert. Das Problem: Das Internet hatte davon herzlich wenig mitbekommen. Die falsche Nachricht kursierte weiter, als digitale Kopie auf Drittseiten, als archivierte Version in der Wayback Machine von archive.org und in eigenständigen Folgeberichten anderer Medien, die die Ursprungsmeldung aufgegriffen hatten.

Die beliebte Sängerin verlangte deshalb, dass der Verlag auf die Löschung aller noch abrufbaren Versionen der Falschmeldung hinwirkt. Das Landgericht Berlin II (Az. 27 O 122/22) gab ihr zunächst recht, das Kammergericht Berlin (Az. 10 U 105/22) schränkte den Anspruch erheblich ein. Der BGH hat die Sache nun in wesentlichen Teilen neu entschieden — wobei das Ergebnis differenzierter ausfällt, als es viele Schlagzeilen vermuten lassen.

Die Rechtsfrage: Wie weit reicht der Beseitigungsanspruch im Internet?

Rechtliche Grundlage ist der Beseitigungsanspruch in der Ausprägung des Hinwirkens auf Löschung, hergeleitet aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Danach gilt und das bereits seit Jahren: Solange eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung im Internet abrufbar ist und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt, dauert der rechtswidrige Störungszustand fort. Siehe hierzu unsere Einführung zum presserechtliche Berichtigungsanspruch mit weiteren Hinweisen.

Die Wayback Machine: Abrufbarkeit genügt

Das Kammergericht hatte die im Internetarchiv Wayback Machine gespeicherten Kopien der Ursprungsberichterstattung aus dem Anspruchsumfang herausgenommen. Die Begründung: Diese Archivversionen seien über Suchmaschinen nicht indexiert und daher allenfalls bei gezielter Suche auffindbar. Es fehle deshalb an der für eine erhebliche Rufbeeinträchtigung erforderlichen Breitenwirkung.

Die Wayback Machine des gemeinnützigen Internetarchivs archive.org speichert seit 1996 automatisiert Schnappschüsse von Webseiten — dauerhaft abrufbar, aber von gängigen Suchmaschinen nicht indexiert. Wer einen archivierten Artikel dort finden will, muss die URL kennen oder gezielt danach suchen. Genau auf diese eingeschränkte Auffindbarkeit hatte das Kammergericht seine Entscheidung gestützt.

Der BGH hat diese Betrachtung ausdrücklich zurückgewiesen. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats nicht, wie leicht ein Inhalt aufzufinden ist, sondern dass er überhaupt noch abrufbar ist. Die geringere Intensität des Eingriffs bei nur gezielt auffindbaren Archivversionen kann allenfalls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden — sie schließt den Hinwirkungsanspruch aber nicht von vornherein aus. Die Verantwortlichkeit des Verlags für diese Archivkopien ergibt sich daraus, dass sie eine digitale Vervielfältigung der eigenen Ursprungsberichterstattung darstellen. Wer einen Artikel im Internet veröffentlicht, bleibt als unmittelbarer Störer auch für die durch Dritte veranlasste Vervielfältigung seiner Abrufbarkeit verantwortlich — so der BGH in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung zur internettypischen Gefahr des Teilens, Verlinkens und Kopierens.

Damit hat der BGH erstmals verbindlich geklärt: Wer eine falsche Berichterstattung ins Netz gestellt hat, muss — wenn er konkret auf noch abrufbare Archivkopien hingewiesen wird — auch gegenüber dem Archivbetreiber auf Löschung drängen. Tut er es nicht, haftet er weiter als Störer.

Die Hausaufgaben liegen aber beim Betroffenen

Wichtig für die praxis: Nicht Pflicht zur Recherche und Darlegung solcher (verbliebener) Kopien  liegt beim Betroffenen, nicht dem Verlag. Wer einen Hinwirkungsanspruch geltend machen will, muss die konkreten URLs der noch abrufbaren Falschmeldungen selbst recherchieren und dem Verlag benennen. Erst dann trifft diesen eine Pflicht, gegenüber den jeweiligen Betreibern solcher Archive auf Löschung hinzuwirken — also den Drittverbreiter über die enthaltene Falschbehauptung zu informieren und zur Löschung aufzufordern. Der urprüngliche Verletzter soll also selbst nicht nach Kopien seiner eigenen Artikel suchen müssen.

Archivdatenbanken ≠ Folgeberichterstattung

Gleichzeitig hat der BGH die Reichweite des Anspruchs klar begrenzt. Für eigenständige Folgeberichte anderer Medien, die die Ursprungsmeldung redaktionell aufgegriffen und im Rahmen eines eigenen Beitrags verbreitet haben, besteht kein Hinwirkungsanspruch gegen den Erstveröffentlicher. Die journalistische Entscheidung einer fremden Redaktion, ob und wie sie eine Meldung aufgreift, fällt allein in deren Verantwortungsbereich. Dadurch wird der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang unterbrochen. In solchen Beiträgen verwirklicht sich nach Auffassung des Senats nicht die internettypische Gefahr der Vervielfältigung durch Verlinkung, Teilen oder Kopieren — sondern eine eigenständige redaktionelle Entscheidung. Wer eigenständige Folgeberichte loswerden will, muss direkt gegen die jeweiligen Medien vorgehen.

Ein Blick in die Kostenentscheidung lohnt sich

Die Kostenentscheidung des Urteil enthält noch eine wichtige wichtige Praxisbotschaft: Fischer hat bei genauerer Betrachtung nur einen, wenngleich wichtigen, Teilsieg errungen: für die konkret benannten Kopien und Wayback-Machine-Archivierungen.

Mit allen weiter gefassten Anträgen — insbesondere dem Begehren, Bild solle selbst per Suchmaschine nach Folgebeiträgen suchen und auch für eigenständige Folgeberichte anderer Medien einstehen — ist sie vollständig gescheitert. Die Kostenfolge: 83 Prozent der Kosten der Rechtsmittelverfahren und 60 Prozent der Kosten erster Instanz trägt Fischer - sie wird es verschmerzen können... Das ist aber schon ein wichtiger Aspekt für alle, die in vergleichbaren Situationen nicht mit zu weit gefassten Anträgen in den Rechtsstreit gehen sollten. Der BGH hat hierbei relativ genau hergekleitet was geht und was nicht.

Was das für Sie bedeutet

Wer von einer Falschmeldung betroffen ist, hat nach dieser Entscheidung einen handhabbaren, aber auch anspruchsvollen Fahrplan vor sich. Der Hinwirkungsanspruch gegen den Erstveröffentlicher erfasst nachweislich falsche Behauptungen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, und gilt für Kopien, Links und Archivversionen der Ursprungsberichterstattung — einschließlich Wayback Machine.
Er erfasst aber nicht die eigenständigen Folgeberichte anderer Medien. Und er setzt voraus, dass der Betroffene die noch abrufbaren Fundstellen selbst identifiziert und konkret benennt. Je präziser diese Vorarbeit, desto tragfähiger die Anspruchsgrundlage, d.h. auch desto geringer das Kostenrisiko. Das gilt in beide Richtungen: Betroffene sollten ihre URL-Recherche dokumentieren, Verlage oder andere Verantwortliche die durchgeführten Hinwirkungsschritte, d.h. wann, gegenüber wem, mit welchem Inhalt.

Wenn Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden oder prüfen möchten, welche Ansprüche im Zusammenhang mit falscher Berichterstattung über Ihre Person oder Ihr Unternehmen in Betracht kommen, sprechen Sie uns gerne an.

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