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Erfolg für Terhaag & Partner beim BGH: Arzt darf in Werbung zitiert werden

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Erfolg für Terhaag & Partner beim BGH: Arzt darf in Werbung zitiert werden

Ein Pharmaunternehmen darf das Zitat eines ärztlichen Direktors unter Namensnennung in einer ganzseitigen Anzeige verwenden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. Juli 2022, Az. I ZR 171/21). Die Kanzlei Terhaag & Partner hat durch ihren Partner, Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann, ein bekanntes Pharmaunternehmen erfolgreich zum Persönlichkeitsrecht bei der Bewerbung von Arzneimitteln vertreten. In den ersten beiden Instanzen vor dem LG Köln (28 O 68/20) und OLG Köln (15 U 230/20) vertrat Dr. Volker Herrmann das Pharmaunternehmen. Vor dem Bundesgerichtshof waren die BGH-Anwälte Rohnke Winter aktiv.

Werbung im deutschen Ärzteblatt

Das Pharmaunternehmen hatte in Rahmen einer ganzseitigen Anzeige für ein Produkt zur Behandlung des Reizdarmsyndroms geworben. Die Anzeige enthielt einen informatorischen Teil, der sich allgemein mit dem Reizdarmsyndrom. Im Rahmen dieses informatorischen Teils wurde der ärztliche Direktor einer Universität mehrfach namentlich erwähnt und zitiert. Diese Aussagen hatte der ärztliche Direktor im Rahmen einer öffentlichen Pressekonferenz einer Krankenkasse sowie in  einer online abrufbaren Pressemappe der Krankenkasse getätigt.

Hierin sah der klagende ärztliche Direktor eine unbefugte Nennung seines Namens zum Zwecke der Werbung. Seiner Meinung nach verletze das Pharmaunternehmen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Namensrecht.

LG Köln und OLG Köln: Keine Namensrechtsverletzung

Das LG und das OLG Köln wiesen die auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage des ärztlichen Direktors zurück. Beide Instanzen hielten fest, dass die Benutzung eines fremden Namens im Rahmen einer Werbung keinesfalls stets eine Verletzung des Namensrechts darstellt. Eine Verletzung des Namensrechtes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes lag nicht vor, da zwischen dem ärztlichen Direktor und dem beworbenen Produkt kein konkreter werblicher Bezug hergestellt wurde.

Die Zitate des ärztlichen Direktors wiesen keinen konkreten Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt auf und es handelte sich um allgemeine medizinische Einschätzungen des zitierten Professors zum Reizdarmsyndrom. Der Eindruck, dass der Kläger das beworbene Produkt empfiehlt oder der Beitrag an sich oder das Produkt dem Kläger zuzurechnen sei, war nicht entstanden. Zudem war das konkret beworbene Produkt in einem räumlich und farblich getrennten Abschnitt im unteren Bereich der Anzeige aufgeführt worden.

Zudem hielt das LG Köln fest, dass den Äußerungen ein informativer Gehalt zukommt und hierfür ein entsprechendes Informationsinteresse der angesprochenen Leser besteht.

Bestätigung der ersten Instanzen durch den BGH

Im Verhandlungstermin vor dem BGH machte der Senat deutlich, dass der informatorische Teil der Werbung keine unmittelbare Verbindung mit dem beworbenen Produkt des Pharmaunternehmens herstellt. Die Revision des ärztlichen Direktors wurde noch im Verhandlungstermin zurückgewiesen und damit das Urteil des OLG Köln bestätigt.

Wir freuen uns über diesen schönen Erfolg – ein Urteil mit Grundsatzwirkung für die Bewerbung medizinischer Produkte. Wir werden weiter berichten, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

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