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"Entscheidend ist, was hinten rauskommt" - Die Kohl-Protokolle vor dem BGH: Kein Geld für die Erben, u.U. mehr verbotene Passagen, BGH I ZR 41/24, 23.4.2026

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Entscheidend ist, was hinten rauskommt... - Die Kohl-Protokolle vor dem BGH. 

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden: Maike Kohl-Richter bekommt keinen Anteil an den Buchgewinnen. Die Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe scheitern – grundsätzlich und endgültig. Zugleich hat der BGH die Schweigepflicht des Autors ausdrücklich bestätigt und bestehende Unterlassungsverbote bestätigt. Einen Teil der noch streitigen Passagen hat er allerdings zur Neuprüfung ans OLG Köln zurückverwiesen. Das Kapitel Kohl-Protokolle ist damit nach über zehn Jahren vor deutschen Gerichten noch nicht vollständig geschlossen – was am Ende wirklich hinten rauskommt, entscheidet demnächst wieder Köln.

Wer streitet hier eigentlich?

Heribert Schwan hatte Helmut Kohl jahrelang bei den Memoiren begleitet, vertrauliche Gespräche aufgezeichnet – und 2014 ein Buch daraus gemacht, das Kohl nie autorisiert hatte. Kohl klagte, starb während des Verfahrens, seine Witwe Maike Kohl-Richter übernahm als Alleinerbin. Neben weiteren Unterlassungsansprüchen gegen noch nicht verbotene Passagen verlangte sie Auskunft über den erzielten Gewinn – als Vorstufe zur Gewinnabschöpfung – sowohl von Schwan als auch vom Heyne Verlag. Alle Beteiligten gingen nach dem OLG-Urteil in Revision. 
Noch zum Hintergrund: Der BGH hatte bereits am 29. November 2021 (VI ZR 248/18 und VI ZR 258/18) über Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche entschieden. Der Geldentschädigungsanspruch scheiterte an der fehlenden Vererblichkeit. Dass die Sache diesmal beim I. Zivilsenat liegt und nicht mehr beim VI., ist kein Zufall: Die Stufenklage auf Gewinnabschöpfung berührt den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts – originäre Zuständigkeit des I. Senats.

Schweigepflicht - sogar ohne schriftlichen/ausdrücklichen Vertrag!

Interessant und für die Praxis bedeutsam: Das OLG hatte die Schweigepflicht des Autors nicht aus einem ausdrücklichen Vertrag hergeleitet, sondern aus einem stillschweigenden Schuldverhältnis "sui generis" – einer Vertrauensbeziehung besonderer Art, aus der sich eine Nebenpflicht zur Verschwiegenheit nach § 241 Abs. 2 BGB ergibt. Der BGH hat das ausdrücklich bestätigt. Das Landgericht hatte noch auf eine ausdrückliche Vereinbarung gestützt - der dogmatisch etwas mutigere OLG-Weg wurde heute höchstrichterlich abgesegnet. 
Wer also in einer solchen Vertrauensposition tätig ist – als Ghostwriter, Biograph, enger Berater – muss auch ohne Geheimhaltungsvertrag damit rechnen, rechtlich zum Schweigen verpflichtet zu sein. Obendrauf korrigierte der BGH das OLG zugunsten der Klägerin: Das Berufungsgericht hatte zu großzügig Umstände ausgenommen, die im Laufe des Rechtsstreits öffentlich geworden waren. Ein Recht zur „detailarmen Darstellung" solcher Umstände lässt sich aus "Treu und Glauben" nicht herleiten – das würde den Schutz fortschreitend aushöhlen.

Welches Ende noch "nicht hinten rausgekommen" ist

Der größte Teil ist damit heute rechtskräftig. Die Gewinnfrage ist endgültig vom Tisch. Die bereits verbotenen Passagen bleiben verboten. Zurück ans OLG geht nur, was das Berufungsgericht zugunsten Schwans abgewiesen hatte – diese Passagen müssen neu bewertet werden, und zwar wegen eines Verfahrensfehlers auch mit Wirkung für den Verlag. Weitere Verbote sind also möglich. Viel Wichtiges ist damit heute geklärt, was genau alles am Ende rauskommt – entscheidet wieder Köln.

Gewinnabschöpfung: klares Nein, klare Begründung – und eine offene Frage

Die wohl wichtigste Aussage des Urteils ist die zur Gewinnabschöpfung. Der BGH hat klar gestellt: Äußerungen einer Person gehören nicht zu den vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts. Geschützt sind Bildnis, Stimme und Name – nicht aber das, was jemand gesagt hat.

Der Autor hatte für das Buch zwar Tonbandaufnahmen ausgewertet – aber nicht die Stimme als solche veröffentlicht, sondern nur ihren gedanklichen Inhalt. Das reicht nicht. Wirtschaftlich verwertete er Äußerungen, keine Persönlichkeitsmerkmale. Urheberrechtlicher Schutz wäre theoretisch denkbar, wurde aber weder geltend gemacht noch war er erkennbar. Damit fehlte es dem Gewinnabschöpfungsanspruch schon dem Grunde nach – gegen Schwan wie gegen den Verlag.

Helmut Kohl selbst hatte das Verfahren bestimmt, zugegebenermaßen eine Unterstellung des Verfassers hier, mehr als Prinzipienfrage angestoßen – Vertrauen, Würde, Kontrolle über das eigene Wort. Man darf gespannt sein, ob die heutigen Kläger für genau diese Prinzipienfragen noch die Energie aufbringen, wenn Geldansprüche vom Tisch sind...

Bedeutung für die Praxis

Der Fall ist mehr als ein prominenter Einzelfall. Die Entscheidung zieht eine klare Grenze: Wer vertrauliche Gespräche verwertet, schuldet u.U. Unterlassung, aber nicht zwingend Schadensersatz durch Gewinnherausgabe. Wer das absichern will, muss es vertraglich regeln. Das Persönlichkeitsrecht allein trägt die Gewinnabschöpfung nicht, solange nicht Bildnis, Stimme oder Name selbst das Verwertungsobjekt sind. Für Ghostwriter, Biographen und enge Vertraute gilt aber andererseits: Eine Schweigepflicht kann aus der Natur der Beziehung entstehen - auch ohne Vertrag! Wer sich darauf verlässt, dass ohne explizite Vereinbarung alles erlaubt ist, bewegt sich auf dünnem Eis und tut gut daran, dass doch lieber vertraglich zu regeln. 

Haben Sie Fragen zum Persönlichkeitsrecht, zur Vertragsgestaltung bei Ghostwriting- oder Beratungsmandaten oder zu Ansprüchen nach dem Tod einer Person? Terhaag & Partner berät Sie gerne – sprechen Sie den Verfasser gern an oder schreiben uns.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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