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Einwilligung von Fußballer für Sammelbilder gilt auch für Nationalmannschaft

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Einwilligung von Fußballer für Sammelbilder gilt auch für Nationalmannschaft

Die Fußballweltmeisterschaft 2022 läuft und deshalb sind sie wieder überall zu finden: Sammelbilder aller teilnehmenden Nationalmannschaften. Die Sticker werden gekauft, eingeklebt und getauscht. Vertrieben werden sie in Kiosken und im Internet. Auf jedem Sammelbild ist in der Regel ein Nationalspieler mit Portraitfoto abgebildet – natürlich auch von der deutschen Nationalmannschaft.

Doch nicht jedem Spieler scheint dies zu gefallen. Ein deutscher Nationalspieler, der während des Ligabetriebs bei einem Club in England unter Vertrag steht, war mit der Fotoveröffentlichung nicht einverstanden – und zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun – in einem Eilverfahren – in zweiter Instanz entschieden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30. November 2022, Az. 16 W 52/22) und gab dem Hersteller der Sammelbilder Recht.

Der Fall

Auf der Sammelkarte, welche den Spieler zeigt, war er in einem schwarzen Trikot mit seiner Spielernummer zu sehen. Im Hintergrund der Abbildung waren die Farben der deutschen Nationalflagge, jedoch nicht das Logo des Deutschen Fußball Bundes (DFB) dargestellt. Der Spieler behauptete, die Verbreitung seines Bildes als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung, denn er habe lediglich in die Verbreitung von Fotos, welche ihn als Spieler seines englischen Vereins zeigen zugestimmt. Er verlangt Unterlassung der weiteren Verbreitung des Bildes.

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies seinen Unterlassungsantrag zurück (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. September 2022, Az. 2-34 O 255/22). Dagegen richtete sich die Beschwerde des Fußballers.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück – dem Nationalspieler stehe ein Unterlassungsanspruch nicht zu, denn er habe in die Veröffentlichung und die Verbreitung des Bildes sehr wohl eingewilligt. Dies sei bereits wegen seines Vertrags mit seinem englischen Klub anzunehmen. Dort sei der Herstellerin der Sammelkarten das Recht eingeräumt worden, die „definierten Eigenschaften“ des Spielers zu nutzen. Als solche Eigenschaften sind „der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos“ des Spielers definiert. Diese Regelung erfasse nicht nur Bildnisse des Spielers, welche ihn als Akteur seines Vereins zeigen, sondern auch solche Bildnisse, welche ihn als deutschen Nationalspieler darstellen.

Eine vertragliche Beschränkung lediglich auf Bilder, welche den Sportler lediglich als Clubspieler zeigen, lasse sich nicht erkennen. Soweit sich der Spieler in dem Vertrag verpflichtet habe, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies möglicherweise darauf hin, dass man den Marketingwert vornehmlich in seiner Rolle als Clubspieler sehe. Daraus folge jedoch nicht sicher, dass die Nutzung von Bildnissen in anderen Trikots oder anderen Zusammenhängen von der Einwilligung ausgenommen werden sollen. Auch ergebe sich auch nichts anderes daraus, dass der Verein des Fußballers am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt werde.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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