Der Schutz der Privatsphäre in der Bildberichterstattung - Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern in Presse und Medien
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Gerade hat das Oberlandesgericht Köln Thea Sihler-Jauch, Ehefrau des Fernsehmoderators Günther Jauch, eine Geldentschädigung wegen der unzulässigen Veröffentlichung eines Hochzeitsfotos zugesprochen.
Daher möchten wir aus dem aktuellen Anlass die Gelegenheit nutzen, einmal kurz die Grenzen der Bildberichterstattung in den Medien zu erörtern. Selbstverständlich betrifft diese oft Prominente, aber auch der „Normalsterbliche“ kann sich durchaus gegen die Veröffentlichung von Fotos zur Wehr setzen – und dies sogar oftmals viel einfacher als ein Promi!
Grundsätzliches: Allgemeines Persönlichkeitsrecht gegen Meinungsäußerungsfreiheit
Bei Streitigkeiten im Rahmen von Bildberichterstattung stehen sich in der Regel das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Freiheit auf Meinungsäußerung gegenüber.
Bildberichterstattung: Grenzen
Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung findet eine gesetzliche Regelung im sogenannten Kunsturhebergesetz (KUG). Hiernach ist eine Bildberichterstattung grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Hier stellt sich dann die Frage: Wie ist eine solche Einwilligung zu erklären. Selbstverständlich kann sie ohne Weiteres ausdrücklich erklärt werden, aber wie sieht es beispielsweise mit vermeintlich eindeutigen oder vielleicht auch zweideutigen Gesten aus? Reicht vielleicht schon ein Lächeln in die Kamera für die Annahme einer Einwilligung aus? Und wie ist dann der böse Blick zu werten?
Bildberichterstattung: Ausnahmen
Es gibt jedoch -wie so oft in der Juristerei - einige Ausnahmen, unter denen eine Bildberichterstattung auch ohne eine Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.
Das Gesetz nennt hier folgende Fälle:
• Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
• Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
• Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
• Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sondern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
Veröffentlichung von Fotos: Ereignis der Zeitgeschichte?
Hier ist jedoch genau im Einzelfall zu prüfen, ob eine Veröffentlichung zulässig war. So kann sich bei der Abbildung von Personen schon die Frage stellen, ob dies ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt. Oftmals wird diese Frage schnell und unkompliziert zu beantworten sein, jedoch gibt es auch zahlreiche problematische Grenzfälle. Hierbei ist in der Regel im Hinblick auf die Zulässigkeit der Bildberichterstattung auch zu prüfen, in welchem Rahmen sich die abgebildete Person bei der Aufnahme bewegt hat. Gestylt auf dem roten Teppich oder vielleicht doch im „Schlabberlook“ beim Einkaufen? Denn hier ist die Bewegung in der Öffentlichkeit nicht immer gleich zu bewerten.
Dies kann anhand des Jauch´schen Beispiels schön verdeutlicht werden: Sicherlich ist die Hochzeit der Jauchs ein zeitgeschichtliches Ereignis (so hatte im Übrigen auch der abbildende Verlag argumentiert). Allerdings war die Hochzeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen organisiert, wobei Vertreter der Presse keinen Zugang zu der Feierlichkeit hatte, sodass diese sodann den Weg wählten, heimlich bzw. aus großer Entfernung Fotos von der Hochzeit zu machen – soweit dies überhaupt möglich war. Nach den Gesamtumständen war die Hochzeit der Jauchs – trotz der Charakteristik als zeitgeschichtliches Ereignis – jedoch der Privatsphäre zuzuordnen, zumal man sich örtlich „abgeschottet“ hatte.
Bildberichterstattung: Verbot trotz Ausnahmetatbestand?
Eine Veröffentlichung von Fotos kann wiederum verboten sein, obwohl eine der oben genannten Ausnahmen gegeben ist, nämlich beispielsweise dann, wenn ein gravierendes Interesse der von der Veröffentlichung betroffenen Person durch die Veröffentlichung eines Fotos verletzt wird (so im Fall Jauch). Hier kann wiederum die Rolle und das Verhalten des Betroffenen als Kriterium herangezogen werden. Und auch die Situation spielt eine bedeutsame Rolle, man denke nur an einen spektakulären Verkehrsunfall. Wer möchte beispielsweise als Verletzter hier gerne im Fokus der Kameras stehen?
Veröffentlichung von Fotos in den Medien: Fazit
Ob die Veröffentlichung eines Fotos im Rahmen einer Bildberichterstattung nun zulässig war oder nicht, lässt sich nie pauschal festlegen, sondern stets anhand der Umstände des Einzelfalls. So kann schon die Veröffentlichung von Fotos unterschiedlicher Personen in der exakt gleichen Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich jeder gegen die Veröffentlichung von Fotos zur Wehr setzen kann. Die Rechtsfolgen einer unzulässigen Veröffentlichung von Fotos oder sonstigen Aufnahmen des Betroffenen sind übrigens vielfältig, hier sind beispielsweise strafrechtliche Konsequenzen, Unterlassung, aber auch Geldentschädigung bzw. Schadensersatz denkbar.
Bitte beachten Sie auch unseren Beitrag zum Gegendarstellungsanspruch sowie unsere Tätigkeitsseite zum Presserecht.