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Ungewollt zum Internetstar - Cybermobbing in der Schule

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ungewollt zum Internetstar: Cybermobbing in der Schule

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

An vielen Schulen ist es leider mittlerweile zum Alltag geworden: Cybermobbing. Unter dem sehr weit gefassten Begriff versteht man Beschimpfungen, Anfeindungen, Hass und Hänseleien im Netz. Was früher im Klassenzimmer blieb, wird heute über das Internet ausgetragen – auch lange nach Ende des Unterrichts.

Mit nur wenigen Handgriffen sind unangenehme Fotos und Videos an große Gruppen verbreitet, über gängige Messangerdienste oder als Veröffentlichung in sozialen Netzwerken oder auf bestimmten Webseiten. Nicht selten handelt es sich um sehr private Aufnahmen, die in falsche Hände geraten oder schlicht manipulierte Aufnahmen, die ein falsches Bild vermitteln. Mit Foto- und Videobearbeitungsprogrammen lässt sich mit wenige Mühe viel verändern. Das kann für die betroffenen Personen sehr schwere soziale und psychische Folgen haben, die häufig unterschätzt werden.

Jüngst wurden Fälle aus Heppenheim bekannt, in denen Lehrer mutmaßlich Opfer von solchen Cybermobbing-Methoden wurden. Schüler sollen heimlich Aufnahmen im Unterricht gemacht haben und die Bilder in eine andere Umgebung retuschiert haben. Ein Bild soll nun den Eindruck vermitteln, dass ein Lehrer einen Nazi-Gruß zeige. Bei anderen Bildern wurde Lehrpersonal wohl in Szenen aus Pornos reingeschnitten. Die Schule soll entsprechende Maßnahmen ergriffen haben.

Doch wie geht man mit Cybermobbing um? Viele Schulen setzen auf Prävention – mit unterschiedlichen Ansätzen. Manche verbieten Mobiltelefone auf dem Gelände oder während des Unterrichts, andere wiederum versuchen einen vernünftigen Umgang mit dem Handy und dem Internet zu lehren. Doch häufig hinken (auch junge) Lehrer den neusten Cybertrends und Entwicklungen hinterher. Den goldenen Weg gibt es wohl (bislang) nicht.

Ist es bereits zu einer Verletzung gekommen, stehen den Betroffenen verschiedene Wege zur Verfügung sich gegen Cybermobbing zu erwehren. Erfüllt die Handlung einen Straftatbestand, zum Beispiel eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) oder eine Beleidigung (§ 185 StGB) kann der Weg zur Polizei ratsam sein. Nicht werden durch die Anfertigung oder Verbreitung von intimen Aufnahmen auch schwerwiegendere Straftaten verwirklicht. Auch zivilrechtlich kann man sich gegen die Verbreitung und Veröffentlichung von Aufnahmen und Äußerungen erwehren. Möglich sind dann unter Umständen die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. In seltenen Fällen ist auch die Geltendmachung einer Geldentschädigung denkbar.

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