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BGH entscheidet über Kneipenfotos von Klaus Wowereit

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH entscheidet über Kneipenfotos von Klaus Wowereit

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) muss sich mit drei Fotos befassen, die den ehemaligen Berliner Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Kneipenbesuch zeigen (Az. VI ZR 310/14). Veröffentlicht hatte sie die BILD-Zeitung in ihrer Berliner Ausgabe, Wowereit klagt auf Unterlassung.

Unter der Überschrift "Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar ..." erschienen die Fotos in der Zeitung. Die Bilder zeigen Wowereit beim Besuch dieser Bar, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin.

Zudem sind ein Freund, der Chef der Messe „Bread & Butter“, sowie dessen Ehefrau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin, die wegen des in die Kritik geratenen  Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden war, zu sehen.

Im Text unter der den Fotos heißt es unter anderem: "Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt ... und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)".

Auf derselben Seite befindet sich ein Bericht über die politische Vergangenheit des Bürgermeisters. Überschrift: "Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten", in dem detailliert über die Amtsjahre des Klägers und seinen "Absturz in 11,5 Jahren" berichtet wird.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 27. August 2013, Az. 27 O 180/13) hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten  Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen (KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2014, Az. 10 U 143/13). Mit der Revision verfolgt die beklagte Zeitung ihr Klageabweisungsbegehren vor dem BGH weiter. Als Verhandlungstermin wurde der 26. Juli 2016 angesetzt. Ob dann auch ein Urteil fallen wird, ist noch nicht bekannt.

Der BGH wird sich bei der Beurteilung wohl insbesondere auf das sogenannte abgestufte Schutzkonzept bei Bildveröffentlichungen stützen. Dieses ergibt sich aus den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Danach gilt folgendes:

Bildnisse einer Person dürften grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Das Gesetz kennt jedoch auch einige Ausnahmen: Ohne Einwilligung darf das Foto dann veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt; die abgebildete Person auf dem Foto nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, sie also nur „nebensächlich“ ist; es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, handelt; oder sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Davon gibt es jedoch wiederum eine Ausnahme: Die geannten Kriterien gelten dann nicht, wenn durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Der Bundesgerichtshof wird vorliegend wohl eine Abwägung treffen müssen: Zum einen, ob das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist – immerhin dürfte Wowereit in einem privaten Moment zu sehen sein. Weiterhin wird das Gericht, sofern es ein zeitgeschichtliches Ereignis annimmt, beurteilen müssen, ob in der Veröffentlichung berechtigte Interessen von Wowereit verletzt wurden.

Grundsätzlich ist es jedoch so, losgelöst von der Beurteilung dieses Falls, dass sich Menschen aus Politik, Sport und Showgeschäft in der Öffentlichkeit mehr gefallen lassen müssen, als der Privatmann von nebenan. Schließlich sind sie in der Regel selbst in die Öffentlichkeit getreten und suchen häufig die mediale Aufmerksamkeit.

An ihrer Persönlichkeit besteht naturgemäß ein hohes Interesse der Öffentlichkeit, weshalb auch über das Privatleben vielfach in den Medien berichtet wird – und auch oft gegen den Willen der Person berichtet werden darf. Natürlich müssen auch hier gewisse Grenzen eingehalten werden. Die Beurteilung, wo diese Grenzen liegen, ist häufig nicht leicht. Deshalb darf man auch gespannt sein, wie der BGH in diesem Fall entscheiden wird.

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