BGH: Tribute-Show darf mit Doppelgängerin werben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Produzentin einer Tribute-Show mit dem Foto einer Doppelgängerin der Sängerin Tina Turner sowie den Worten „SIMPLY THE BEST - DIE tina turner STORY" auf einem Plakat werben darf (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21).
Gegen die Werbung hatte sich die Sängerin Tina Turner geklagt. Sie ließ vortragen, dass ein Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit zwischen der Doppelgängerin mit der bekannten Sängerin sowie dem Text davon ausgehen werde Tina Turner selbst sei auf der Werbung abgebildet und an der Tribute-Show beteiligt. Turner hatte weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt und nahm die beklagte Produzentin auf Unterlassung in Anspruch. Sie sah sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 22. Januar 2020 - 28 O 193/19) war Tina Turner mit ihrem Antrag zunächst erfolgreich. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17. Dezember 2020 - 15 U 37/20) hob die Entscheidung hingegen auf und wies die Klage ab. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des OLG Köln und wies die Revision von Tina Turner zurück.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH entschied, dass die Werbung von der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt sei. Zwar greife die Werbung in das Recht am eigenen Bild sowie in das Recht am eigenen Namen der klagenden Sängerin ein. Werde eine andere Person von einem Schauspieler in täuschend echter Weise dargestellt, liegt – nach der Rechtsprechung – ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es handele sich um die dargestellte Person selbst.
Im vorliegenden Fall müsse aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sängerin zurücktreten – dies gelte sowohl für ihre Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild als auch aus dem Recht am eigenen Namen. Zwar sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des „Originals“ dann anzunehmen, wenn der unzutreffende Eindruck entstünde, die bekannte Sängerin unterstütze die Tribute-Show oder sei sogar ein Teil davon. Dies sei bei den konkret angegriffenen Plakaten nicht anzunehmen. Dies enthielten keine ausdrückliche Aussage darüber und seien diesbezüglich auch nicht mehrdeutig.
Fazit
Werbung mit Persiflagen und Doppelgängern sind beliebt. Erst in jüngster Zeit konnte man wieder eine solche Werbung sehen: Till Lindemann, Sänger der Rockband Rammstein, verspeist als Karl Lagerfeld genüsslich den Burger eines Herstellers von veganen Produkten. Dass es sich hierbei nicht um den echten Modedesigner, der im Jahr 2019 verstorben ist, handelt, dürfte auf den ersten Blick erkennbar sein.
Es ist nicht das erste Mal, dass die Rechtsprechung mit sogenannter Doppelgängerwerbung befassen musste. So entschied das OLG Köln im Falle eines bekannten Moderators (OLG Köln, Urteil vom 6. März 2014 – 15 U 133/13), dass eine solche Werbung unzulässig sei, wenn der Zuschauer glauben könnte, der Moderator selbst trete in der Werbung auf und identifiziere sich mit dem in der Werbung gezeigten Produkt. Zwar sah der dort dargestellte Moderator nicht unbedingt aus wie das „Original“ – jedoch wurden in der Werbung zahlreiche, erkennbar aus dem Showformat des Moderators stammende Elemente übernommen. Gehe es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern ausschließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilligungsfreie Nutzung des Bildnisses, urteilte der Senat des OLG Köln damals.
Auch wenn der Volltext der BGH-Entscheidung noch nicht vorliegt, lässt sich als erstes Fazit wohl bereits jetzt festhalten, dass bei einer Werbung mit Doppelgängern möglichst nicht der Eindruck erweckt werden sollte, dass die dargestellte Persönlichkeit mit der Produktion im Zusammenhang stünde oder diese genehmigt habe. Dies nahm der BGH im Falle von Tina Turner jedoch nicht an.