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Bundesgerichtshof verhandelt über die Zulässigkeit von "Premium-Paketen" bei Jameda

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH verhandelt erneut zu "Jameda"-Profilen

Von Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 12. Oktober 2021 erneut über die Zulässigkeit von Profil-Veröffentlichungen zweier Zahnärzte bei Jameda. Auf dem Bewertungsportal können die Leistungen von Ärzten bewertet werden. Die Nutzer des Portals können den gelisteten Ärzten Schulnoten in verschiedenen Kategorien (z.B. Behandlung, Aufklärung, Freundlichkeit) vergeben sowie einen Text verfassen. Aus den Noten werden Durchschnittsnoten erstellt, welche prominent im Profil des jeweiligen Arztes angezeigt werden. Die Bewertungen sind öffentlich einsehbar und teils über Suchmaschinen auffindbar.

Viele Arztprofile sind jedoch von den bewerteten Ärzten nicht selbst angelegt: Das Portal erstellt vielmehr aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Brancheneinträgen, Website) ein sog. Basisprofil, welches in der Regel den Namen, die Fachrichtung, die Praxis mit Anschrift und weiteren Kontaktdaten sowie Sprechzeiten enthält. Gegen eine monatliche Zahlung bietet Jameda den Ärzten jedoch auch an, sog. Premium-Pakete („Goldpaket“ oder „Platinpaket“) zu buchen. Diese ermöglichen es, die Profile ansprechender zu gestalten – etwa durch das Hinzufügen von Fotos, Links zur Website, eine Terminvergabe oder Online-Sprechstunde – sowie eine gute Sichtbarkeit bei Jameda und Google.

Worüber muss der BGH entscheiden?

Der BGH muss über zwei Verfahren entscheiden. Klägerin in einem Verfahren (Az. VI ZR 488/19) ist eine Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Parallelverfahren (Az. VI ZR 489/19) ist ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Beide haben kein Premium-Paket von Jameda gebucht, sondern werden nur mit Basisprofil angezeigt. In ihre Listung bei Jameda hatten sie nicht zugestimmt.

Mit den Klagen verlangen sie zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten bei Jameda. Zudem verlangen sie, dass es Jameda auch in Zukunft unterlässt, ihre Profile zu veröffentlichen, wenn das Portal bestimmte Merkmale aufweist – insbesondere eine Vielzahl von Unterschieden bei der Ausgestaltung von Premium-Profilen und Basis-Profilen sowie der unterschiedlichen Behandlung zwischen zahlen und nicht-zahlenden Ärzten.

Das in erster Instanz mit den Verfahren befasste Landgericht Bonn hatte beiden Klagen stattgegeben (LG Bonn, Urteil vom 28. März 2019, Az. 18 O 143/18, und LG Bonn, Urteil vom 29. März 2019, Az. 9 O 157/18). In der anschließenden Berufung bestätigte das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Löschungsanträge. In Bezug auf die Unterlassungsanträge hat das OLG Köln die Urteile überwiegend abgeändert und die Klagen abgewiesen (OLG Köln, Urteil vom 14. November 2019, Az. 15 U 126/19 und OLG Köln, Urteil vom 14. November 2019, Az. 15 U 89/19).

In der Revision, über welche nunmehr der BGH zu entscheiden hat, sind nur noch die Unterlassungsanträge streitgegenständlich. Nach Ansicht des OLG Köln ist Zulässigkeit der Aufnahme in ein Bewertungsportal wie Jameda nach dem Datenschutzrecht, namentlich nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, zu beurteilen. Dabei sei bei der Abwägung von den Grundsätzen des BGH (Urteil vom 20. Februar 2018, Az. VI ZR 30/17) auszugehen, wonach Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllten. Soweit der Portalbetreiber jedoch seine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ nicht mehr wahre und seinen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe, kann er sich nicht mehr auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit berufen. Nach Ansicht des Kölner Senat sei hierfür erforderlich, dass Ärzte mit einem Basis-Profil bei Jameda quasi als Werbeplattform für die Premium-Kunden benützt würden und den Premium-Kunden dadurch verdeckte Vorteile gewährt würden. Dies sah das OLG Köln nur hinsichtlich eines geringen Teils der Unterlassungsanträge für gegeben, weshalb es die Klagen diesbezüglich überwiegend abwies. Mit ihren Revisionen beim BGH verfolgen die Kläger nun ihre Begehren, soweit sie abgewiesen wurden, weiter.

Ausblick

Wieder einmal steht eine für Bewertungsportale wichtige Entscheidung beim BGH an. Für viele Ärzte sind Bewertungsportale wie Jameda, Google & Co. häufig ein Dorn im Auge. Oft finden sich dort unwahre und schmähende Bewertungen. Nicht immer sind diese auch von Patienten verfasst. Die Portale sind – sofern der konkrete Bewerter nicht bekannt ist – angehalten, Beanstandungen nach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung nachzugehen. Nicht immer halten sie sich daran, weshalb vermehrt die Gerichte mit Bewertungen befasst sind.

Schon vor einigen Jahren hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob Jameda als neutraler Informationsmittler agiere (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, Az. VI ZR 30/17 - eine Analyse des Urteils), wenn die Plattform ihren Premium-Kunden bestimmte Vorteile verschaffe. Seinerzeit empfahl die Plattform Premium-Kunden in räumlicher Nähe zu Ärzten, welche lediglich mit einem Basis-Profil gelistet waren. Der BGH war seinerzeit der Ansicht, dass die Basis-Profile als Werbeplattform für die zahlenden Konkurrenten genutzt würden. Aus diesem Grund musste die Kommunikationsfreiheit von Jameda hinter den Rechten der klagenden Ärztin zurücktreten: diese begehrte die Löschung ihres Profils und bekam recht. Sollte der BGH dies erneut so sehen, dürfte dies weitreichende Folgen für Bewertungsportale wie Jameda haben.

Update (13.10.2021): Wie der BGH nun in einer Pressemitteilung mitgeteilt hat, wurde die Revision der klagenden Ärzte zurückgewiesen. Die Urteilsgründe liegen jedoch noch nicht vor.

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